Stadtchronik 1825

Auszüge aus den von 1936 bis 1978 maschinenschriftlich geführten Chroniken der Stadt Gelsenkirchen

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heen
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Stadtchronik 1825

Beitrag von heen »

Quellen
Düsseldorfer Zeitung
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ul ... fo/9071416

Rheinisch-Westphälischer Anzeiger
https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ ... 6:1-186410

Münsterisches Intelligenzblatt
https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ ... re/1488242

Westfälischer Merkur
https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/ ... fo/7732289

Amtsblatt der Regierung in Münster
https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ ... fo/1055728

Amtsblatt der Regierung in Arnsberg
https://www.digitale-sammlungen.de/de/s ... 2659602%22

Amtsblatt Düsseldorf
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ih ... re/5482765

Königliches westphälisch-märkisches Intelligenzblatt
https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ ... fo/2736585



Allgemein
Herausragende Ereignisse waren die Februarflut und die Vorbereitungen zur Ständewahl in der Provinz.
"Februarflut 1825"
Bekanntmachungen.
Am 3. und 4. d. M. ist Ostfriesland bey einem anhaltenden Sturm aus Nordwesten durch furchtbare und verheerende Fluthen, dergleichen seit länger als einem Jahrhundert hier nicht erlebt sind, heimgesucht worden. Das Wasser erreichte eine ganz ungewöhnliche Höhe, überstieg die Deiche überall um 1 1/2 bis 2 Fuß, und brachte Jammer und Elend über sonst glückliche Gegenden.
Noch läßt sich die Masse der Beschädigungen an zerstörten Wohnungen, ertrunkenem Vieh, fortgeschwemmter und verdorbenenr Habe, verlornen Vorräthen u. verwüsteten Fluren nicht übersehen. Erst nach dem Zurücktreten des Wassers werden die Behörden darüber zuverläßige Nachrichten mittheilen können.
Inzwischen ist es leider nur zu gewiß, daß sämmtliche diese Provinz umgebende Deiche auf einer Länge von mehr als 30 deutsche Meilen nicht nur bedeutend beschädigt, sondern auch an vielen Stellen gänzlich weggerissen sind, so daß das Land den Meeresfluthen offen steht, und die Aussicht auf die nächste Erndte verloren ist.
Nur ein kleiner Teil der Provinz in der Mitte des Landes ist vom Wasser verschont geblieben. Die beschränkten Kräfte desselben sind nicht im Stande, die große Noth abzuhelfen; und die Wohltätigkeit naher und entfernter Menschenfreunde muß in Anspruch genommen werden, wenn so vielem Unglücke für jetzt und in seinen Folgen einigermaßen begegnet werden soll.
Es haben sich daher mit Genehmigung der hiesigen Königl. Landdrostey
der Justiz-Kanzley-Direktor Brandis,
der Amts-Assessor Bley,
der Landschaftliche Administrator Conring,
der Oberst Graf von Kielmannsegge,
der Steuer-Direktor Müller,
der Regierungs-Rath Sethe,
in der Absicht ereint, um die Gaben der Milde für die in der hiesigen Provinz durch die Wasserfluthen Verunglückten zu sammeln, und vertrauensvoll wenden dieselben sich an ihre wohltätig gesinnten Mitbürger, und an alle Menschenfreunde des Auslandes, mit der herzlichen Bitte um Hülfe zu dem bezeichneten Zwecke.
Insbesondere ersuchen dieselben die Orts-Behörden, so wie die sämmtlichen Herren Prediger in ihren Bezirken und Gemeinden dazu thätig mitwirken und sich der Empfangnahme milder Beytrräge unterziehen zu wollen. Jedes Opfer, auch das kleinste Scherflein wird dankbar angenommen werden.
Es wird gebeten, die einzelnen oder gesammelten Gaben an den unterzeichneten Verein einzusenden, und wird derselbe nicht verfehlen, über den Empfang so wie über deren Verwendung öffentlich Rechnung abzulegen.
Aurich den 11. Febr. 1825.
Der Central-Hülfs-Verein der Provinz Ostfriesland.
Brandis
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 18, 4. März 1825, Seite 185

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Emden, 19. März.
Die Beschädigungen an den Deichen des Amts Greetsyhl sollen auf 80.000 Rthlr. taxirt seyn. Zu Herstellung der Deiche dieses Amts werden bis zum Herbste täglich 800 Menschen beschäftigt seyn müssen. - Obschon die Wasserfluthen uns nun verlassen haben, so offenbaren sich doch mit jedem Tage mehr die traurigen Folgen der durch sie angerichteten Verheerungen. Leider treffen diese größtentheils den ohnehin schon verarmten Landmann. - Das Korn scheint fast durchgängig verloren zu sein, indem man mit geringer Mühe die Wurzeln, die fast alle zu verfaulen anfangen, ausziehen kann. Auch die Rappsaat stirbt ab, da in den Wurzeln und den Stielen sich Maden in großer Menge zeigen. Die Schafe, welche in dem salzigen Wasser gestanden haben, sterben fast sämmtlich; sie fangen an zu husten, wobei sie noch gut fressen, aber abmagern; bald können sie nicht mehr gehen und sterben ab.
Westfälischer Merkur Nr. 38, 29. März 1825, Seite 184

Wahlen zur Einberufung der Stände in der Provinz Wesphalen
Wahlen zur Einberufung der Stände in der Provinz Wesphalen zu dem ersten Provinzial-Landtage

Se. Majestät der König haben allergnädigst zu befehlen geruhet, daß die Wahlen zur Einberufung der Stände in der Provinz Westphalen zu dem ersten Provinzial-Landtage, in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. März 1824, (Gesetz-Sammlung dieses Jahres Seite 108) nunmehr ungesäumt veranlaßt werden sollen, und haben mich zu Allerhöchst Ihren Commissarius für diesen Landtag zu ernennen geruhet.
Die unterm 14. vorigen Monats an mich erlassene und von den, im §. 4. des Gesetzes vorbehaltenen Vorschriften für die erste Einberufung begleitete Allerhöchster Verfügung, welche wörtlich lautet:
"Ich habe beschlossen, nunmehr auch die Provinzialstände von Westphalen, in Gemäßheit des unter den 27. März d. J. von Mir vollzogenen Gesetzes zu dem ersten Landtage zusammen berufen zu lassen, und habe Sie zu Meinem Commissarius für diesen Landtag ernannt. Sie haben denen mit dieser Stelle verbundenen Obliegenheiten Sich sofort zu unterziehen und zunächst wegen Veranstaltung der Wahlen das Erforderliche zu veranlassen. Zu dem Ende erhalten Sie in der Anlage die Vorschriften, welche in Beziehung auf die im Gefolge einer besondern Verordnung vorbehaltenen Gegenstände, über die Ich die Vorschläge der Stände noch vornehmen will, für den ersten Landtag abzufassen gewesen sind. Da Ich für zweckmäßig halte, über die Beschaffenheit der nach §. 8. No. 2. des Gesetzes in die Ritterschaft annoch aufzuhehmenden größern Landgüter zuvörderst die Stände mit ihrem Gutachten zu hören, so habe Ich darin bestimmt, daß zu der ersten Wahl nur die gesetzlich geeigneten Besitzer der §. 8. No. 1. bezeichneten Güter hinzugezogen werden sollen.
Ich beauftrage Sie, diese Vorschriften nebst Meiner gegenwärtigen Ordre durch die Amtsblätter zur Kenntniß und Nachachtung der Eingesessenen des Provinzial-Verbandes zu bringen, bei Einleitung der Wahlen nach den darin enthaltenen Bestimmungen zu verfahren und im Uebrigen nach Vorschrift des Gesetzes und der Instruktion, mit welcher das Staats-Ministerium Sie annoch versehen wird, wegen Zusammenberufung der Stände das Weitere zu besorgen.
Berlin, den 14. November 1825.
(gez.) Friedrich Wilhelm."
An den wirklichen Geheimen Rath und Ober-Präsidenten
v. Vincke in Münster.


Vorschriften für die Einberufung der Provinzial-Stände der Provinz Westphalen zum ersten Landtage.

1.
Zur Wahl der Abgeordneten der Ritterschaft sind für diesmal nur die gesetzlich qualificirten Besitzer früher landtagsfähiger Güter oder neuerdings dazu erhobener Besitzungen, von denen an Grundsteuer jährlich wenigstens 75 Rthlr. ausschließlich des Zuschlages, entrichtet wird, hinzuzuziehen; wogegen die §. 8. Nro. 2. des Gesetzes vorbehaltene Aufnahme anderer großer Landgüter in die Ritterschaft so lange ausgesetzt bleiben soll, bis das von den Ständen über die hierzu erforderlichen Eigenschaften zu erfordernde Gutachten abgegeben seyn wird.

2.
Das Normaljahr, in welchem die gedachte Steuer entrichtet worden seyn muß, ist das Jahr 1824. Wenn seit dieser Zeit der Besitzer durch Verminderung der Substanz des Guts einen geringeren Steuersatz bezahlt, hört derselbe auf stimm- und wahlfähig zu seyn, und wird, wenn die Verminderung erst nach erfolgter Wahl eintreten sollte, dadurch zum Abgeordneten unfähig, daher er solchenfalls durch seinen Stellvertreter zu ersetzen ist. Dagegen soll ein im Jahre 1824 durch seine Grundsteuer zur Ritterschaft geeigneten Gut auch ferner zu derselben qualificiren, wenn die Steuer ohne Verminderung der Substanz durch die Catastrirung heruntergesetzt worden ist.

3.
Zur angemessenen Vertheilung der Abgeordneten des zweiten, dritten und vierten Standes, werden mit Beachtung des früheren historischen Verbandes sechs Wahlbezirke gebildet:
1) der Minden-Ravensbergische,
dieser enthält Minden, Ravensberg, Reckenberg, Rheda und Rietberg;
2) der Paderbornische,
welcher Paderborn und Corvey umfaßt;
3) der Westphälische
er enthält Westphalen, Siegen, Wittgenstein, Lippstadt, einschließlich des Märkischen Theils vom Kreis Olpe;
4) der Märkische,
dieser umfaßt Mark, Dortmund, Limburg, einschließlich der Wesphälischen Theile bei den Kreisen Soest und Iserlohn;
5) der östlich Münsterische,
welcher den östlichen Theil von Münster, Tecklenburg und Lingen, nach den landräthlichen Kreisen Münster, Warendorf, Bockum, Lüdinghausen, Tecklenburg umfaßt;
6) der westlich Münsterische,
welcher den westlichen Theil von Münster, Recklinghausen, Anholt, Gehmen und Steinfurt, nach den landräthlichen Kreisen Coesfeld, Recklinghausen, Borken, Ahaus, Steinfurt enthält.

4.
Nach dieser Eintheilung in Wahlbezirke werden zugewiesen und zwar:

Der Ritterschaft:
1) im Minden-Ravensbergischen Wahlbezirke 2 Abgeordnete
2) im Paderbornschen Wahlbezirke 3 Abgeordnete
3) im Westphälischen Wahlbezirke 3 Abgeordnete
4) im Märkischen Wahlbezirke 5 Abgeordnete
5) im östlich Münsterschen Wahlbezirke 4 Abgeordnete
6) im westlich Münsterschen Wahlbezirke 3 Abgeordnete
überhaupt der Ritterschaft 20 Abgeordnete

Dem dritten Stande:
1) im Minden-Ravensbergischen Wahlbezirke,
a. den zu Virilstimmen berechtigten Städten
Minden 1 Abgeordneter
Bielefeld 1 Abgeordneter
Herford und Vlotho ums dritte Jahr mit einander wechselnd 1 Abgeordneter
b. den Städten Lübbecke, Petershagen, Wiedenbrück, Rheda, Gütersloh, Halle, Versmold, Borgholzhausen, Werther, Bünde, Reitbeerg, zusammen 1 Abgeordneter
[zusammen] 4 Abgeordnete
2) im Paderbornschen Wahlbezirke,
a. den zu Virilstimmen berechtigten Städten
Paderborn und Höxter, ums dritte Jahr mit einander wechselnd 1 Abgeordneter
b. den Städten Brackel, Warburg, Borgentreich, Nieheim, Bewerungen, Lügde, Steinheim, Salzkotten, Dieburg, Dellbrück 1 Abgeordneter
[zusammen] 2 Abgeordnete
3) im Westphälischen Wahlbezirke,
a. den mit Virilstimmen berechtigten Städten
Siegen 1 Abgeordneter
Hamm und Arnsberg, mit einander wechselnd 1 Abgeordneter
b. den Städten Gesecke, Beilen Mawebach, Hallenberg, Berleburg, Laasphe, Rüthen, Olpe, Freudenberg, Hilchenbach, Schmalenberg, Attendorn, Neheim, Winterberg, Marsberg, Meschede 1 Abgeordneter
[zusammen] 3 Abgeordnete
4) im Märkischen Wahlbezirke,
a. den zu Virilstimmen berechtigten Städten
Iserlohn 1 Abgeordneter
Dortmund 1 Abgeordneter
Soest und Litppstadt ums dritte Jahr mit einander wechselnd 1 Abgeordneter
Hagen, Altena und Schwelm mit einander wechselnd 1 Abgeordneter
b. den Städten Unna, Herdecke, Bochum, Hörde, Lünen, Schwerte, Westhofen, Bomkenfeld, Lüdenscheid, Plettenberg, Neuenrode, Hettingen, Camen, Werl, Menden, Limburg, Witten 1 Abgeordneter
[zusammen] 5 Abgeordnete
5) im östlich Münsterschen Wahlbezirke,
a. den zu Virilstimmen berechtigten Städten
Münster 2 Abgeornete
Warendorf und Bochold, ums dritte Jahr wechselnd 1 Abgeordneter
b. den Städten Ahlen, Beckum, Oelde, Werne, Sendenhorst, Lüdinghausen, Telgte, Ibbenbühren, Lengerich, Tecklenburg 1 Abgeordneter
[zusammen] 4 Abgeordnete
6) im westlichen Münsterschen Wahlbezirke,
a. den zu Virilstimmen berechtigten Städten
Recklinghausen, Dorsten, Rheine, Coesfeld und Stadtlohn untereinander wechselnd 1 Abgeordneter
b. den Städten Dülmen, Steinfurt, Ahaus, Vreden, Borken, Anholt, Gronau, Horstmar, Billerbeck, Haltern 1 Abgeordneter
[zusammen] 2 Abgeordnete
überall dem dritten Stande 20 Abgeordnete

Dem vierten Stande:
im Minden-Ravensbergischen Wahlbezirke 4 Abgeordnete
im Paderbornschen Wahlbezirke 2 Abgeordnete
im Westphälischen Wahlbezirke 3 Abgeordnete
im Märkischen Wahlbezirke 4 Abgeordnete
im östlich Münsterschen Wahlbezirke 4 Abgeordnete
im westlichen Münsterschen Wahlbezirke 3 Abgeordnete
überall dem vierten Stande 20 Abgeordnete

5.
Zu Wahlorten werden bestimmt:
die Stadt Herford für den ersten Wahlbezirk
die Stadt Paderborn für den zweiten Wahlbezirk
die Stadt Arnsberg für den dritten Wahlbezirk
die Stadt Dortmund für den vierten Wahlbezirk
die Stadt Münster für den fünften Wahlbezirk
die Stadt Coesfeld für den sechsten Wahlbezirk

6.
Der Betrag der nach §.11. des Gesetzes die Wahlfähigkeit im dritten Stande begründenden Grund- und Gewerbsteuer-Entrichtung wird bestimmt, an beiden zusammen oder an Grundsteuer allein:
a. in den zur zweithen Abtheilung nach Anlage B. des Gesetzes vom 30. Mai 1820 gehörenden Städten auf vier und zwanzig Thaler;
b. in den zur dritten und vierten Abtheilung gehörenden Städten auf sechszehn Thaler.

7.
Der Betrag der nach §. 12. des Gesetzes von einem Abgeordneten des vierten Standes zu entrichtenden Grundsteuer, wird auf fünf und zwanzig Thaler bestimmt, in dieser Summe jedoch die Gewerbsteuer in den Gegenden miteingerechnet, wo der Gewerbsbetrieb mit dem Grundbesitz verbunden zu seyn pflegt.

8.
Der im dritten und vierten Stande zur Ausübung des Wahlrechts und für die Eigenschaft eines Wählers nach §. 13. des Gesetzes genügende Steuerbetrag, wird bestimmt:
1) zur Ausübung des Wahlrechts im dritten Stande, der Besitz eines Hauses, von welchem zwei Thaler Grundsteuer entrichtet werden, oder ohne Hausbesitz, die Entrichtung von fünf Thalern Grund- oder von fünf Thalern Grund- und Gewerbsteuerzusammen;
im vierten Stande die Entrichtung von sechs Thalern Grund- oder eben so viel Grund- und Gewerbsteuer zusammen.
1[2]) Zur Eigenschaft eines Wählers und Bezirkwählers im dritten Stande, die Entrichtung einer Grund- oder Grund- und Gewerbsteuer zusammen, in den Städten der 2. Gewerbsteuer-Abtheilung von zwölf Thalern, in denen der 3. und 4. Abtheilung von acht Thalern; im vierten Stande die Entrichtung von zwölf Thalern Grund- oder eben so viel Grund- und Gewerbsteuer zusammen.

9.
Zur Vollziehung der Wahlhandlung für den dritten Stand §. 20. des Gesetzes, werden
a. in den zu Virilstimmen berechtigten Städten, nach den Stadtvierteln, Wähler, deren einer auf jeder 50 Feuerstellen gewählt, welche dann unmittelbar den Abgeordneten erwählen; in den zu wechselnden Stimmen berechtigten Städten wählen die im §. 4. vorstehend zuerst benannte Städte den Abgeordneten für diesen ersten Landtag;
b. in den Städten, welche gemeinschaftlich eine Stimme erhalten, wird auf jede 150 Feuerstelle ein Wähler gewählt, welche denn aus sämmtlichen Städten des Wahlbezirks am Wahlorte zusammentreten und den Abgeordneten erwählen.

10.
Obgleich die Magistratspersonen in dortiger Provinz zur Zeit nicht gewählt werden, so wird dennoch nachgelssen, daß bei der ersten Wahl Bürgermeister und Beigeordnete, wenn sie auch kein städtisches Gewerbe betreiben, wahlfähig seyn sollen, sobald sie durch Grundbesitz und nach den sonstigen gesetzlichen Erfordernissen dazu geeignet sind.

11.
Für den vierten Stand wird zur Wahl der Abgeordneten (§. 21. des Gesetzes) nach von den Ortsbehörden zu bildenden Abtheilungen, von 50 Wahlberechtigten ein Wähler erkoren; die Wähler vereinigen sich im Hauptorte des Kreises zur Wahl von Bezirkswählern, deren 1 auf 10 Wähler gerechnet; die Bezirkswähler treten dann am Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen.

12.
Wegen Entrichtung der erforderlichen Steuerbeträge haben sich die zu den Wahlen erscheinenden und resp. die zu Abgeordneten gewählten Personen, durch Zeugnisse der Steuerbehörden zu legitimiren.

[Diese allerhöchste Bestimmung] wird zur Kenntniß und Nachachtung der Einwohner dieses ständischen Verbandes gebracht.
Das Wahlgeschäft der Abgeordneten ist hiernach von mir angeordnet worden: ich vertraue, daß schon diese ersten Wahlen die Erwartungen erfüllen werden, welche des Königs Majestät von den treuen Gesinnungen der Bewohner Westphalens zu hegen berechtigt sind, und diese Gesinnungen verbürgen zugleich die gewisse Erreichung der Allerhöchsten Landesväterlichen Absicht bei dieser neuen Einrichtung.
Münster, den 8. Dezember 1825.

[...]
Zur schnellen Vergegenwärtigung werden die §§. 5. 11. 12. 13. 14. 15. 18. 20. 21 des ständischen Gesetzes vom 27. März v. J. nachfolgend abgedruckt:

"§. 5. Bei der Wählbarkeit der Mitglieder aller Stände zu Landtags-Abgeordneten werden folgende Bedingungen vorausgesetzt:
1. Grundbesitz in auf- und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet;
2. Die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
3. Die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
4. der unbescholtene Ruf."

"§. 11. Als Abgeordnete des dritten Standes können nur in den zu vertretenden Städten wohnhafte städtische Grundbesitzer erwählt werden, welche entweder gewählte Magistrats-Personen sind, oder ein bürgerliches Gewerbe betreiben. Die letztern müssen einen nach der Verschiedenheit der Städte abzumessenden Betrag an Grund- und Gewerbsteuer entrichten."

"§. 12. Im vierten Stande erfordert die Wählbarkeit einen selbst bewirthschaften eigenthümlichen, oder erblich nutzbaren Grundbesitz im Wahlbezirke, von einem Grundsteuer-Betrage, dessen Größe die besondere Verordnung festsetzen wird."

"§. 13. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit treten auch für die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden, oder Wähler, die Vollendung des 24sten Lebensjahres genügt, auch nicht zehnjähriger Grundbesitz, und dieser für den dritten und vierten Stand nur in einem geringen Umfange erforderlich ist."

"§. 14. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Concurs eröffnet ist, imgleichen während eines, nicht einer moralischen Person zuständigen gesellschaftlichen Besitzes."

"§. 15. In mehreren Wahlbezirken Angesessene können in jedem derselben wählen und gewählt werden; im letztern Falle bleibt es dem Gewählten überlassen, für welchen Wahlbezirk er eintreten will."

"§. 18. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden."

"§. 20. Für den dritten Stand erwählt die wahlberechtigte Bürgerschaft
a. in denjenigen Städten, welche durch die besondere Verordnung Virilstimmen erhalten, die Abgeordneten in sich;
b. in den übrigen Städten, welche gemeinschaftlich eine Stimme erhalten werden, zunächst Wähler und diese nach den Wahlbezirken die Abgeordneten.
Die Zahl der Wähler und die Weise der Wahl, wird die bemerkte Verordnung näher bestimmen."

"§. 21. In dem vierten Stande werden von den wahlberechtigten Grundbesitzern in näher zu bestimmenden Abtheilungen zunächst Wähler, von den Wählern eines jeden Kreises Bezirkswähler, von den letztern, aus dem ganzen Wahlbezirke vereinigt, die Abgeordneten gewählt."
Münster, den 9. December 1825.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 51, 17. Dezember 1825, Seite 543


Der regelmäßige Schulbesuch muss befördert werden und Schulferien sollen geregelt werden. Schullehrer, die an Königlichen Seminaren ausgebildet werden, müssen drei Jahre lang zur Verfügung der Königlichen Regierung stehen.

Beförderung eines regelmäßigen Schulbesuchs
Beförderung eines regelmäßigen Schulbesuchs u. Bestrafung der Versäumnisse.

Aus den von den Herrn Schul-Inspektoren uns erstatteten Jahresberichten hat sich ergeben, daß viele Schulen unseres Regierungsbezirks von einem bedeutenden Theile der schulpflichtigen Kinder sehr unregelmäßig, und von manchen, zumal in den Sommer-Monaten, gar nicht besucht werden.
Die Ursache dieser Schulversäumnisse werden zwar theils in der weiten Entfernung mancher Kinder von ihren Schulen und in den Hindernissen gefunden, welche üblen Wege und rauhe Witterung besonders den jüngern und schwächern Kinder den regelmäßigen Schulbesuch erschweren; theils und vornehmlich aber in der Gleichgültigkeit der Aeltern dagegen, ob ihre Kinder die allen Mitgliedern der christlichen Kirche und allen Bürgern des Staates nöthigen Kenntnisse und Geschicklichkeiten erlangen oder nicht; ferner in der sehr unzeitig und übel angewandten Sparsamkeit der Aeltern, welche den Schullehrern das Schulgeld unstatthafter Weise für so viele Wochen entziehen, als ihre Kinder die Schule versäumen, und endlich in dem frühen Gebrauche der Kinder während der vollen Tageszeit zu häuslichen, Fabrik- und Feldarbeiten, zum Viehhüten, wie auch im Vermiethen derselben zu Hirten- und andern Diensten.
Um diesen die Nutzbarkeit der Schulen so sehr im Wege stehenden Uebelständen zu begegnen, finden wir nöthig, die in den verschiedenen Theilen unseres Regierungsbezirks bestehenden diesfälligen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen in Erinnerung zu bringen.
Für die Grafschaft Mark und deren Enklaven bestimmt das allgemeine Landrecht Th. II Tit. 12. §. 43. "Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann, oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem 5ten Jahre zur Schule zu schicken. - §. 45. Zum besten derjenigen Kinder, welche wegen häuslicher Geschäfte die ordinairen Schulstunden, zu gewissen nothwendigen Arbeiten gewidmeten Jahreszeiten nicht mehr ununterbrochen besuchen können, soll in den Feierstunden zwischen der Arbeit und zu anderen schicklichen Zeiten, besonderer Unterricht gegeben werden - §. 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jedem vernünftigen Menschen seines Standes nothwendige Kenntnisse gefasst hat. - §. 48. Den Schulaufsehern liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit, darauf zu sehen, daß alle schulfähigen Kinder, nach obigen Bestimmungen, erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Aeltern, zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden."
Das General-Landschul-Reglement vom Jahre 1763. setzt inbesondere nach §. 10. fest, daß Aeltern und andere Vorgesetzte der Kinder, welche durch die Ermahnung des Predigers nicht dahin zu bringen sind, daß sie dieselben ordentlich zur Schule halten, mit der Execution angestrengt und neben dem gewöhnlichen Schulgelde in eine Strafe von 16gGr. (20 Sgr.) zur Orts-Schulkasse genommen werden sollen. - Das Viehhüten durch schulpflichtige Kinder (welches schon um der damit verbundenen Gefahr für die Unschuld und gesammte Sittlichkeit derselben möglichst vermieden werden sollte) soll nach Inhalt dieses Reglement so wenig ein Vorwand zur gänzlichen Schul-Versäumniß abgeben, als das Vermiethen der Kinder an Dienstherren; welche vielmehr durch die Annahme solcher noch schulpflichtiger Kinder, hisichtlich des Schul- und Pfarr-Unterrichts ganz in die Verpflichtung der Aeltern eintreten; und soll nur nachgegeben werden, daß in kleinern Städten und auf dem Lande, in den Sommer-Monaten für die größern Kinder zu der ihnen bequemsten Tageszeit die nöthingen Lehrstunden gegeben werden, oder daß sie wenigstens die Hälfte der gewöhnlichen Unterrichtsstunden unausgesetzt benutzen.
Auf den Grund dieser gesetzlichen Vorschriften verordnen wir nun vorläufig, bis das zu erwartende neue allgemeine Schulgesetz hierunter nähere oder andere Bestimmungen herbeiführen wird, folgendes:
1) Die Schulinspektoren haben bei denjenigen Schulen, wo es nöthig befunden wird, unter Rücksprache mit den Pfarrern und übrigen Schul-Vorstehern sowohl, als mit den Lehrern, die Einrichtung zu treffen, daß in den Monaten, wo die Landleute ihre größern Kinder zur Unterstützung in den lädlichen Arbeiten nicht entbehren können, diese wenigstens einige tägliche Unterrichtsstunden in den nöthigen Lehrgegenständen, zu der ihnen bequemsten Tageszeit erhalten.
2) Die Schullehrer sind überall zur pünktlichen Führung vollständiger Quartals-Listen über den Schulbesuch der in ihren Schulbezirken vorhandenen Kinder, von dem dort speciell bestimmten Zeitpunkte ihrer angefangenden Schulpflichtigkeit an bis zu ihrer ordnungsmäßigen Entlassung nach erlangter Reife, nach folgenden Rubriken anzuhalten:
a. Wohnort, mit Bemerkung der Entfernung von der Schule.
b. Name des Vaters, oder sonstigen Vorgesetzten bei welchem die Kinder wohnen.
c. Name der Kinder.
d. Deren Alter.
e. Zahl der in jeder Woche des betreffenden Quartals versäumten ganzen und halben Tage des ihnen bestimmten Unterrichts.
f. Bemerkung der etwaigen Entschuldigungsgründe.
3) die Schulvorstände, insbesondere die Pfarrer sind verpflichtet und dafür verantwortlich, bei ihren Schulbesuchen von diesen Listen fleißig Einsicht zu nehmen und diejenigen Aeltern, Vormünder oder Dienstherrn, welche nach Ausweise der Listen die Kinder gar nicht oder unordentlich zur Schule schicken, sofort ernstlich und mit dem Bedeuten an ihre Pflicht zu erinnern, daß sie bei fortgesetzter Unfolgsamkeit von der Polizei-Obrigkeit würden in Strafe genommen werden.
4) Wenn diese gütlichen Erinnerungen und Warnungen fruchtlos bleiben; so hat der Schul-Vorstand nach Ablauf des Quartals, wo derselbe sich regelmäßig zu versammeln hat, die von dem Lehrer ihm einzureichende Liste unter dessen Zuziehung sorgfältig durzugehen und diejenigen Aeltern, Dienstherren und sonstige Vorgesetzten, welche nach gemeinsamem gewissenhaften Ermessen sich durch ihre Pflichtvergessenheit strafbar gemacht haben, in ein Verzeichniß zu bringen, damit die Verhältnisse, und insbesondere, ob die Verzeichneten gewarnt worden, wie viele Versäumnisse statt gefunden und wie bedürftig die Kinder noch des Unterrichts sind, kurz zu bemerken, und solches dem vorgesetzten Polizeibeamten zur weitern Veranlassung einzusenden.
5) Von der Polizeibehörde sind hiernächst die Strafbar befundenen, wenn sie zahlungsfähig sind, neben dem gewöhnlichen Schulgelde, in eine Polizeistrafe bis zu 20 Sgr., und in wiederhlten Fällen bis zum doppelten dieses Satzes zu nehmen, die Unvermögenden dagegen mit einer verhältnißmäßigen Gefängnisstrafe zu belegen, oder, wenn sie aus Armenkassen Unterstützung erhalten, ist ihnen solche nach Umständen ganz oder theilweise so lange zu entziehen, bis sie ihrer Pflicht nachkommen.
6) Die Ortspolizei-Behörden haben die ungesäumt einzuziehenden Strafbeträge den betreffenden Schul-Vorständen vierteljährlich zur Schulkasse, Behufs Anschaffung von Lehrmitteln insbesondere für arme Schulkinder, zu überweisen, am Schlusse des Jahres aber eine summarische Nachweisung darüber, wie dieser Vefügung hinsichtlich sämmtlicher Schulen ihres Bezirks genügt worden, der landräthlichen Behörde einzusenden, welche hiernächst uns das Erforderliche, zur Ueberzeugung daß so wenig von den Schul-Vorständen als von der Orts-Polizei-Behörden hierunter eine Vernachlässigung statt gefunden, kurz anzeigen werden.
Hinsichtlich derjenigen Landestheile unseres Regierungsbezirks, in welchen daß allgemeine Landrecht noch nicht eingeführt ist, behält es bei den dort bestehenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, nach welchen für jeden ohne genügende Entschuldigung versäumten Schultag, eine bestimmte Geldstrafe einzuziehen ist, vor der Hand sein Bewenden. Jedoch haben auch dort die landräthlichen Behörden darüber, daß solches bei allen öffentlichen Schulen geschehe, die Controlle zu führen und zu dem Ende sich gleichfalls von den ihnen untergebenen Behörden die diesfälligen jährlichen Uebersichten eireichen zu lassen auch uns das Nöthige zu unserer Einsicht darüber zu Anfange des Jahres mitzutheilen.
Arnsberg, den 25. Februar 1825.
Kirchen- und Schul-Commission der Königlichen Regierung.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 9, 26. Februar 1825, Seite 140

Gleichförmigkeit der Schulferien
Um in die Anordnung der in den Volksschulen unsers Verwaltungs-Bezirks üblichen Ferien eine gewisse Gleichförmigkeit zu bringen und um zu verhüten, daß in dieser Beziehung keine Willkühr eintrete, wird mit höherer Genehmigung hierdurch Folgendes festgesetzt. Die gesetzlichen Ferien sollen sein:
1) in jeder Woche zwei Nachmittage. Da, wo die Kinder einen besonders weiten Schulweg haben oder andere örtliche Umstände es anräthlich machen, darf statt dieser zwei Nachmittage ein ganzer Tag festgesetzt werden.
2) Zur Weihnachtszeit von dem Tage vor dem Feste bis zum Tage nach dem Feste einschließlich.
3) Zur Osterzeit vom grünen Donnerstage bis zum Osterdienstage einschließlich.
4) Zur Pfingstzeit von dem Tage vor dem Feste bis zum Tage nach dem Feste einschließlich.
5) Zur Erndtezeit, wie bisher, sechs Wochen, wobei es aber unter Vorbehalt unserer besondern Genehmigung den Schulvorständen überlassen bleibt, statt des bisherigen üblichen Anfangs am Ende des Monats August, nach den örtlichen Verhältnissen einen frühern oder spätern Anfang dieser Ferien festzusetzen.
6) Die hin und wieder noch üblich gebliebenen Fastnachts- und alle sonstigen mißbräuchlicher Weise eingeführten Ferien sollen von nun an wegfallen.
In den Hauptferien zur Erndtezeit sind die Ausbesserungen und Bauten am Schulgebäude, wie auch alle Arbeiten, welche den Unterricht stören würden, also auch das Ausweißen der Lehrzimmer zu verlegen.
Münster, den 1. März 1825.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 11, 12. März 1825, Seite 139

Übernahme der Schullehrerstellen
Bestimmungen wegen Uebernahme der Schullehrerstellen Seitens der in den R. Seminarien gebildeten Schulamts-Candidaten.

Nach den höheren Orts eingegangenen Berichten mehrerer Königlichen Regierungen mehren sich die Fälle, wo in Königlichen Seminarien gebildete Schulamts-Candidaten die ihnen angetragenden Schulstellen unter dem Vorwande, daß sie nicht einträglich genug seyen, ausschlagen und als Haus- oder Privatlehrer ihr Unterkommen suchen. Dies ist ganz gegen die Absicht, in welcher sie in die Seminarien aufgenommen werden, und gereicht zum Nachtheil des Schulwesens und auch der jungen Männer selbst, die dadurch demjenigen Stande, für welchen sie eigentlich bestimmt sind, entfremdet, und zum Theil an eine Lebensweise und an Bedürfnisse gewöhnt werden, welche in der Lage eines Landschullehrers, zu der die meisten dennoch nach einiger Zeit zurückkehren müssen, keine Befriedigung finden können.
Auch liegt es in der Natur der Sache, daß so beträchtliche Ausgaben, als jährlich für Erhaltung der Seminarien aus öffentlichen Mitteln gemacht werden, nicht zur Bildung bloßer Familienlehrer aufgewendet werden können. Das hohe Ministerium der geistigen und Unterichts-Angelegenheiten hat sich hierdurch bewogen gefunden, folgendes festzusetzen:
1) Jeder Seminarist bleibt drei Jahre hindurch nach seinem Austritt aus der Anstalt zur Disposition der Königlichen Regierungen in demjenigen Consistorialbezirke, für welchen das Seminarium, worin er seine Bildung erhalten hat, errichtet worden, und ist verpflichtet, jede Stelle, zu welcher diese Behörden ihn geeignet findet, anzunehmen, auch dies sogleich zu thun, sobald es von ihm gefordert wird. Er muß sich daher enthalten, Bedingungen einzugehen, die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht hindern können, und die in keinem Falle als Entschuldigung gelten würden.
2) Wer dieser Verbindlichkeit nicht, oder nicht sofort, als es von ihm gefordert wird, nachkommt, muß der Seminar-Anstalt die auf ihn gewandten Kosten zurückzahlen, nemlich:
a. Zehn Taler für jedes Halgjahr seines Aufenthalts im Seminar und den in dieser Zeit genossenen Unterricht,
b. den ganzen Betrag des von ihm genossenen Benefizes.
3) Es soll zwar den Zöglingen frei stehen, Stellen, welche ihnen von dem Director des Seminars in Folge der Aufträge, die ihm wegen deren Besetzung von der Königlichen Regierung gegeben werden, oder in Folge eines Gesuchs von Patronen und Schulinspectoren um Nachweisung eines Schullehrers angeboten werden, auszuschlagen; wenn aber die Königliche Regierung diese Ablehnung nicht gelten läßt, sondern den Zögling für eine bestimmte Stelle Königlichen oder Privat-Patronats angestellt wissen will, so muß derselbe sich dieser Verfügung entweder unterwerfen, oder die im Vorstehenden bestimmte Zurückzahlung leisten.
4) Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anstalt befindlichen Seminaristen müssen unter Zustimmung ihrer Eltern und Pfleger sich erklären, dieser Anordnung Folge leisten zu wollen, oder die Anstalt sofort zu verlassen.
Indem wir dieses hierdurch bekannt machen, bemerken wir zugleich, daß die Seminar-Directoren angewiesen sind, diese Festsetzung zur Kenntniß der jetzt vohandenen Seminaristen zu bringen und die künftig aufzunehmenden Seminaristen und deren Eltern oder Pfleger den Revers ausstellen zu lassen.
Münster, den 22. März 1825.
Königlich Preußisches Consistorium.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 15, 9. April 1825, Seite 196


Fleisch von kranken Tieren wird angeboten und schädliche Farben in Lebensmittel und an Kinderspielzeug werden verboten. Der Gefahr von offenen Bodenluken und frei laufende Hunde werden zu Brandstifter.

Fleisch von ungesunden Tieren
Es ist wahrgenommen, daß Fleisch von ungesundem Vieh durch Auswertige auf diesigen Markt zum Verkauf gebracht worden. Um diesen Uebelstand für die Folge abzustellen und das Publikum vor dem nachteiligen Genusse einer ungesunden Fleischnahrung zu sichern, wird in Bezug auf die Verfügung vom 9. März 1821, welche hiermit in Erinnerung gebracht wird, nachträglich verordnet:
1) Es liegt jeder Orts-Polizei-Behörde gesetzlich ob, auf die Beschaffenheit gesunder Nahrungsmittel zu wachen, und daher auch vorzüglich Sorge zu tragen, daß nur gesundes und zum Genusse taugliches Fleisch feil geboten werde.
2) Alles Fleisch, was von den städtischen und Land-Schlächtern in den Staädten zum Verkaufe gestellt wird, muß öffentlich in den Scharren, oder Fleischbänken in den Häusern und auf dem Markte feil geboten werden, damit es von der Orts-Polizei-Behörde jederzeit besichtigt werden kann. Das Hineintragen des Fleisches in Privathäuser ohne Bestellung, also das Hausiren mit Fleisch wird hiermit wiederholt überall bei der verordneten Strafe verboten.
3) Die Schlächter und Fleischhändler vom Lande sind verpflichtet, das zu schlachtende Vieh zwei zuverlässigen und kundigen Orts-Eingesessenen, welche hierzu von der Orts-Polizei-Behörden zu bestimmen sind, vor dem Schlachten zur Untersuchung vorzuführen, welche demnächst auch beim Schlachten sich von der gesunden Beschaffenheit des Fleisches überzeugen und attestiren müssen, daß das Vieh gesund befunden worden.
4) Alle Schlächter und Fleischhändler, welche sich dieser Anordnung entziehen, machen sich eigenütziger Betrügerei verdächtig und verfallen nach gehöriger Untersuchung gleich denen, welche der Gesundheit nachtheilige Lebensmittel wissentlich verkaufen, nach dem Allgemeinen Landrecht Th. 2. Tit. 20. § 722. und 724. bewandten Umständen nach, in eine nachdrückliche Geld- oder Leibesstrafe, gehen auch des Rechts zu dem von ihnen gemißbrauchten Gewerbe auf immer verlustig.
Münster, den 4. März 1825.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 12, 19. März 1825, Seite 153

Verbot schädlicher Farben
Verbot schädlicher Farben zu Kinderspielzeug und Konditor-Waaren.

Um zu verhüten, daß das Spielzeug für Kinder und die Eßwaaren der Zucker- und Kuchen-Bäcker nicht mit Farben, deren Genuß der Gesundheit nachtheilig ist, bemalt und angestrichen werden, finden wir uns durch einen Vorfall veranlaßt, die schädlichen und unschädlichen Farben hierdurch zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
1) Zur Verfertigung von Spielzeug.
a. Schädliche Farben:
Weiß. Bleiweiß, Kremserweiß, Schieferweiß.
Gelb. Operment, Rauschgelb, Königsgelb, Kasselergelb, Neapelgelb, Bleigelb, Gummi guttae.
Grün. Grünspan, Braunschweigergrün, Berggrün, Bremergrün, Schwedisch oder Schellsches Grün.
Blau. Bergblau und alles Blau, das sich die Maler aus Kupfer oder Kupfervitriol mit Salmiak und Kalk bereiten.
Roth. Maler-Zinnober und Menige.
b. Unschädliche Farben.
Weiß. Präparierte, gut ausgewaschene Kreiide, oder mit Wasser gelöschter wieder getrockneter und gepulverter Gyps, desgleichen auch weiß gebranntes Hirschhorn.
Gelb. Kurkume, Schüttgelb, Safran, Orlean, Ockergelb und eine Abkochung von Gelbholz, mit dem viertel Theil Alaun, mit Gummi versetzt.
Grün. Saftgrün und alles Grün, das man sich selbst aus der mannichfaltigen Mischung der unschädlichen, gelben und blauen Farben machen kann, wie z.B. eine Zusammensetzung von Berlinbau mit der gelben Farbe aus Gelbholz oder Kurkume-Wurzel, so wie die mit Vitriol-Oel gemachte Auflösung des Indigo, in der Versetzung mit einer abkochung von Kurkuma-Wurzel und etwas Alaun.
Blau. Berlinerblau, Neublau Indigo, Lackmus und Saftblau.
Roth. Karmin, Kugellack, Berlinerroth, Florentinerlack, Armenischer Bolus, rothe Eisenerde (caput mortuum) und Fernambuk oder eine Abkochung von Brasilienholz, mit Alaun und Gummi versetzt.
2) Für Konditoren oder Kuchen-Bäcker.
a. Schädliche Farben.
Roth. Maler-Zinnober und Mennige.
Gelb. Gummi-guttae, Aurum pigmentium.
Blau. Blaue Stärke oder Schmalte, Bergblau, auch Berlinblau, weil dieses öfters kupferhaltig ist.
Grün. Grünspan und Grünspanblumen.
Gold- und silberfarbig. Unächtes oder Schaumgold, unächtes oder Schaumsilber.
b. Unschädliche Farben.
Roth. Eine Abkochung von Fernambukholz, die Säfte rother Beeren, z. B. Berberitzen, desgleichen eine Abkochung von Cochenille, mit etwas Weinstein und eine wässerige Infusion von rothen Klatschrosen-Blättern.
Gelb. Safran, Saflor, Kurkume-Wurzel und eine wässeriger Aufguß der gelben Blumen-Blätter der Ringelblume (calendula officinalis).
Blau. Lackmus, Indigo, und besonders die mit vier Theilen concentrirter Schwefelsäure gemachte, und durch Natrum abgestumpfte Auflösung des Indigo's.
Grün. Jede Zusammensetzung von unschädlichen Blau und Gelb, z. B. eine Verbindung der Indigo-Aflösung mit der gelben Farbe der Ringelblumen.
Orangegelb. Orlean mit einem geringen Zusatz von wässerigem Salmiakgeist.
Violet. Cochenille mit etwas Kalkwasser oder Salmiakspiritus.
Gold- und silberfarbig. Aechtes Blattgold und Blattsilber.
Die Polizei-Behörden und die Medicinal-Beamten haben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß von den schädlichen Farben zu dem gedachten Zwecke kein Gebrauch gemacht werde. Diejenigen,welchebisher gefärbte, vergoldete und versilberte Waaren der genannten Art verfertigt und verkauft haben, sind anzuhalten, bei Vermeidung einer angemessenen Polizeistrafe, dem Kreisphysicus ihres Wohnortes die dazu gebrauchten Materialien namentlich anzugeben. Der Kreisphysicus hat, wenn ihm schädliche Farben genannt, diese selbst, oder verdächtige überzuckerte Conditor-Waaren, besonders auf Jahrmärkten ausgelegte Honigkuchen und gefärbte Spielsachen für Kinder zur Untersuchung übergeben werden, mit Zuziehung eines approbirten Apothekers, solche chemisch zu prüfen, und von dem Befunde die landräthliche Behörde zur weiteren Veranlassung in Kenntniß zu setzen.
Jeder, der nach dieser Bekanntmachung schädliche Farben erweislich zu jenem Zwecke gebraucht, oder mit denselben gefärbte Eßwaren und Spielzeug verkauft, hat unfehlbar, außer der Confiscation derselben, die gesetzliche Strafe zu erwarten.
Arnsberg, den 14. October 1825.
Königl. Preuß. Regierung 1. Abtheilung.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 43, 22. Oktober 1825, Seite 658

Sichern von Bodenluken
Die Einschließung der Bodenluken etc.

In den Jahren 1819. bis 1824 haben
im Regierungsbezirk Münster 74
im Regierungsbezirk Minden 62 und
im Regierungsbezirk Arnsberg 44
also überhaupt 180 Menschen
durch Herabstürzen aus den Bodenluken einen unnatürlichen Tod gefunden; viele andere sind dadurch zu Krüppeln geworden.
Der Kreis-Wundarzt Leybolte zu Harsewinkel hat eine zweckmäßige Vorkehrung in Vorschlag gebracht, nach welcher an den vier Ecken der Bodenluke eben so viel Pfosten von Eichenholz, 6/8 Zoll stark und 2 1/2 Fuß hoch, in das Gebälke eingelassen, in diese drei Reihen Löcher über einander angebracht, und durch letztere hinlänglich starke Latten geschoben werden, dergestallt, daß um die Luke ein, erforderlichenfalls theilweise wegzunehmendes, Geländer entsteht.
Diese Einrichtung ist nicht kostspielig, den ländlichen Geschäften nicht hinderlich und von mehreren Landwirthen im Kreise Warendorf vollkommen bewährt gefunden.
Mittels wörtlich nachfolgender Allerhöchster Kabinetsordre (an den Staats-Minister von Schuckmann):
"Um den häufigen Unglücksfällen vorzubeugen, die in den westphälischen Provinzen durch eine fehlerhafte Einrichtung der Gebäude bisher entstanden sind, will ich Sie auf Ihren Bericht vom 28. v. M. ermächtigen, von Polizeiwegen daselbst anzuordnen: daß die Bodenluken entweder vermittelst vier, in den Balken eingezapften Pfosten und drei Reihen Querlatten, oder sonst auf eine nach Ermessen der Polizei-Behörde hinreichende Weise, eingeschlossen werden."
"Ich überlasse Ihnen Sorge zu tragen, daß diese Vorrichtung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ausgeführt werde. Die Hausbesitzer, welche dagegen handeln sind mit einer Geldbuße von Fünf Thalern, oder verhältnißmäßiger Gefängnisstrafe zu belegen, auch wenn durch ihre Unterlassung Jemand beschädigt, oder wohl gar um das Leben gekommen seyn sollte, nach den Vorschriften der Criminal-Gesetze zur Untersuchung zu ziehen und zu bestrafen. Ich trage Ihnen auf, wegen Bekanntmachung und Ausführung dieses Befehls, das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 15. April 1825."
(gez.) Friedrich Wilhelm.
haben des Königs Majestät die Einschließung der Bodenluken auf diese oder eine sonstige, nach dem Ermessen der Polizei-Behörde hinreichende Weise ausdrücklich zu befehlen, auch im Unterlassungsfalle das Straf-Verfahren zu bestimmen geruhet.
Hiernach haben demnach alle Eingesessene hiesiger Provinz, in deren Gebäuden sich derartige Bodenluken vorfinden, auch die Miethe-Bewohner, sofern die Eigenthümer die Einrichtung in 2 Monaten nicht vollendet haben, mit Vorbehalt des Rückgriffs an diese, sofort und spätestens binnen 3 Monaten entweder die oben vorgeschriebene, oder eine gleichartige, jedoch vorab vom Landrath, in Absicht der Wirksamkeit, zu prüfende und gebilligte Einrichtung zu treffen, welcher zugleich anzuordnen hat, ob und wie etwa bereits angebrachte Einrichtungen hinreichend sind, auch darauf zu halten, daß in Bebäuden, wo die Bodenluken nicht gebraucht werden, dieselben durch aufgenagelte Bretter, verschlossen zu halten sind. Dasselbe gilt von den Luken, unter den Winden zum Aufziehen von Korn und andern Lasten.
Die Herren Landräthe und Bürgermeister werden für die vollständigste Ausführung dieser Verordnung insbesondere verantwortlich gemacht.
Die Letztern haben solche aud alle dienliche Weise in ihrem Bereiche näher bekannt zu machen, Anleitungen zu geben, den in der Gemeinde wohnenden Zimmerleuten die Vorrichtung an einem fertigen Geländer zu zeigen, dessen mindeste Kosten, nach Unterschied, ob der Zimmermann das Holz und die Nägel dazu liefert, mit bekannt zu machen, darauf zu halten, daß die Latten außer dem Gebrauche beim Heraufheben, so weit sie daran hindern, beständig eingelegt werden, und sich zu überzeugen, daß diese Verordnung allenthalben in Vollzug gesetzt werde, nach Ablauf von vier Monaten, nach deren Bekanntmachung aber den Landrath den Befund vollständig anzuzeigen, damit, wo es unterblieben, diese Vorkehrung auf Kosten der Säumigen von Amtswegen getroffen, und die nach einmaliger fruchtloser Ansage ohne Nachsicht zu erkennende Strafe,vorbehaltlich der Untersuchung und Criminalstrafe, wenn Unglücksfälle geschehen sind, eingezogen werden könne.
Die Bürgermeister und Landräthe haben zugleich bei Besichtigung von Scheunen darauf zu achten, daß die Unterlagen des Korns auf den Gebälken gegen das Durchfallen von darüber gehenden Menschen stark genug sind und hinreichend dicht liegen, die Bretter darauf gehörig befestigt werden.
Die Landräthe aber haben bei ihren Umreisen und sonst sich zu überzeugen, daß diesen Vorschriften nachgekommen ist, und den Königlichen Regierungen am 1. November d. J. die weitere Anzeige über die Ausführung dieser Verordnung zu machen.
Münster, den 31. Mai 1825.
Der Königl. Ober-Präsident von Westphalen
von Vincke.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 24, 11. Juni 1825, Seite 392
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 23, 4. Juni 1825, Seite 250

Feuergefahr durch Knüppel an Hunden
Es hat sich gezeigt, daß das in unserer Verordnung vom 26. August v. J. (Amtsblatt Seite 327.) ad 2 [... Auf dem Lande sollen die Hunde mit 1 bis 2 1/2 Fuß langen Knitteln versehen werden, welche nach der Größe des Hundes bis zu den Hinterfüßen schleppen und auf welchem die Namen und Wohnörter der Eigenthümer deutlich eingeschnitten seyn müssen. ...] bestimmte Knüppeln der Hunde zu Feuers-Gefahr Veranlassung gegeben hat, daher diese Bestimmung von jetzt an nicht mehr zur Anwendung zu bringen ist. Dagegen sollen die Hunde auf dem platten Lande, gleich denen in den Städten, mit einem Halsbande versehen werden, worauf die Haus-Nummer und der Wohnort (die Bauernschaft) des Eigenthümers deutlich vermerkt wird. Ueberdies muß aber auch jeder bissige Hund noch mit einem Maulkorbe versehen seyn. Eigenthümer von Hunden, welche dagegen handeln, verfallen in die sub 4, 5 und 6 der Verordnung vom 26. August v. J. bestimmte Strafe. Die Hälfte der sub Nro. 6 bestimmten Strafe erhält der Denunciant. Dadurch wird aber die im Allgemeinen Landrecht Thl. 2. Tit. 16. §. 64. und 65. enthaltene Bestimmung, wonach ungeknüppelte gemeine Hunde, welche auf den Jagd-Revieren gefunden werden, von den Jagdberechtigten gleich todtgeschossen werden können, nicht abgeändert. Diejenigen, welche es angeht, so wie die sämmtlichen Polizei-Behörden haben sich hiernach zu achten.
Münster, den 2. Juni 1825.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 24, 11. Juni 1825, Seite 264


Zum Schluß noch die Tollwut bei Füchsen und der Bedarf an Blutegel. Dazu noch eine Sensation aus Berlin.

Die unter den Füchsen herschende Krankheit
Die unter den Füchsen herschende Krankheit betr.

Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 4. November des vorigen Jahres im Amtsblatte Stück 46. No. 831. [siehe: "Wuthkrankheit unter den Füchsen" in 1824], die Wuthkrankheit unter den Füchsen betreffend, werden über den weiteren Verlauf dieses Ereignisses aus amtlichen Berichten nachstehende Resultate zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Am 2. Oktober des vorigen Jahres wurde in Zeppenfeld im Kreise Siegen in einem Schafstalle ein Fuchs erschlagen, welcher 2 Schweine und 3 Schafe gebissen hatte. Bei diesen gebissenen Thieren, von welchen ein Schwein aus Vorsicht getötet worden ist, hat man keine Folgen der Verletzung wahrgenommen. Bei der ärztlichen Untersuchung des, noch nicht ausgewachsenen Fuchses zeigten sich folgende Erscheinungen:
Die Zunge ragte seitwärts aus dem Munde heraus, war aber mit keinem Geifer bedeckt. Die Zähne waren fest zusammen geklammert, die Augen geschlossen, das Weiße darin etwas röthlich durchsprengt; die Rute war zwischen den Hinterläufen nicht eingeklemmt. Das Gehirn hatte sowohl auf seiner Oberfläche als in seinem Innern eine ganz natürliche Beschaffenheit. Die Zunge war nicht angeschwollen und auch nicht bläulich von Farbe. Weder an dem Kehkopfe; noch an dem Schlunde, fanden sich Zeichen einer Entzündung. Die Speiseröhre war nicht zusammen gezogen, sondern hatte ihren natürlichen Durchmesser. In dem Herzen fand sich zwar geronnenes Blut, aber kein polypenartiger Ansatz. Die Lungen, so wie die Leber, hatten ihre natürliche Farbe, und auch in der Gallenblase zeigte sich nichts Widernatürliches. Der Magen war noch mit Mäusen angefüllt.
Wenn auch diese Vorgefundenen Zeichen denen, die an getödteten tollen Hunden gewöhnlich wargenommen werden, nicht gleich sind, so läßt sich doch daraus um so weniger schließen, daß das untersuchte Thier nicht wüthend gewesen sey, da laut der Erfahrung bei offenbar toll gewesenen Hunden die Merkmale der Wuth nicht immer in dem geöffneten Körper sich gezeigt haben.
Die ärtzliche Untersuchung des am 27. Oktober vorigen Jahres bei Würgendorf in demselben Kreis getödteten Fuchses lieferte folgendes Resultat:
Das von Farbe röthliche Thier war völlig ausgewachsen, männlichen Geschlechts und sehr abgemagert. Die Ruthe war nicht zwischen den Hinterläufen eingeklemmt, und die Zunge ragte nicht aus dem Maul hervor. Die Augen waren welk und trübe. Aus dem linken Ohr war, in Folge des auf den Kopf erhaltenen Schlages, Bluth geflossen; sonst war äußerlich am Körper keine Verletzung zu entdecken. Bei der Eröffnung des Maules zeigte sich die Zunge angeschwollen, der Kehlkopf etwas röthlich, die Speiseröhre verengt und deren Umfang nicht viel größer als eine Federspule. Die Lungen hatten eine weißgelbliche Farbe, jedoch eine gesunde Substanz. Das Herz war dunkelroth und mit dem Rippenfelle verwachsen. Zwischen dem Herzen und seinem Beutel befand sich kein Wasser. Die Herzhöhlen enthielten etwas geronnenes schwarzen Blut. Die Leber war angeschwollen, schwarzroth von Farbe und in so hohem Grade entzündet, daß die ganze Substanz ein bloßer Blutklumpen zu seyn schien. Die Gallenblase hatte eine röthliche Farbe, und war mit blutiger Flüssigkeit angefüllt. Der Magen war dunkelroth, seine Wände Daumens dick, seine Höhle verengt, eine geringe Menge einer blutigen Feuchtigkeit enthaltend. Die Gedärme hatten eine zitronengelbe Farbe. Wegen des Schlags auf den Kopf konnte die Beschaffenheit des Gehirns nicht beurtheilt werden.
Am 7. Dezember des verflossenen Jahres, Abends zwischen 6 und 7 Uhr, vernahmen die Einwohner von Oberschledorn im Kreise Brilon ein außergewöhnliches Hundegelärm auf der Straße, und daß die Hunde an verschiedenen Plätzen sich entweder unter sich oder mit einem fremden Tkiere heftig bissen. Ein Hund war während des Lärmens in das Haus seines Herrn geflüchtet und suchte sich erschrocken zu verbergen. Nachts 3 Uhr hörte ein Orts-Einwohner wiederholt ein Geräusch in der Scheuer seines Nachbars und dann Lärm zwischen seinem Hunde und einem anderen Thiere. Er sieht nach, bemerkt ein solches umherschleichend, bewaffnet sich mit einer Mistgabel, schreitet im Dunkeln beherzt auf dasselbe los, spießt das ihm noch unbekannte Thier an die Wand und, da dasselbe um sich biß, sich wehrte und los zu machen strebte, quetschte ihm nach mehreren Fußtritten den Kopf, worauf es starb. Bei näherer Betrachtung desselben erkannte man einen Fuchs. Durch ein in der Lehmwand der Scheuer vorgefundenes und, wie die Spuren von Klauen deutlich zeigten, von dem Fuchse größer gearbeitetes Loch war er in den Stall gekommen und hatte in diesem zuerst 2 zum Mästen aufgestellte Gänse zerrissen, ohne jedoch davon etwas zu genießen. Hierauf war er in den Schaffstall gedrungen und hatte in demselben 10 Stück Schafe gebissen, welche bis auf eines derselben, welches an dem Oberschenkel verwundet war, nach und nach gefallen und ohne Untersuchung verscharrt worden sind. Der bei allen übrigen an der Nasenwurzel angebrachte Biß zeigte sich in Gestalt einer Schramme von der Länge eines Zolls und einige Linien breit. Der Schäfer hatte gleich im Anfange die Wunden mehrere Male mit Salzwasser ausgewaschen. Die darauf folgende Krankheit dauerte, nach dem Ausbruche derselben, nur einige Tage, während welcher die kranken Thiere trauerten, sich von den übrigen absonderten, eine dunkle Ecke im Stalle suchten, bei Veranlassung leicht erschracken, keine Nahrung zu sich nahmen und mit unter etwas schäumten. Von den üblichen und besonders den gefährlichen Symptomen der Wuth äußerte das geduldige Schaf nichts. Die Hunde in diesem Orte sind gleich nach diesem Vorfalle getödtet und mit dem Fuchse tief verscharrt worden. Dem Ortsvorstande und den betroffenen Einwohnern wurde zur Vorsicht empfohlen: den aus den Stalle zu schaffenden Mist unterzugraben, die gebrauchten Hürden und andere losen Stallgeräthe zu verbrennen, die festen gegenstände mit heißer Lauge zu waschen und die Wände frischzu bekleiden.
Am 2. Januar erkrankte dem Eigenthümer von 5 in einem Stalle stehende Pferde eins, welches, wie aus mehreren Umständen höchst wahrscheinlich ist, von demselben Fuchse in derselben Nacht verletzt worden war. Die Krankheit äußerte sich dadurch, daß das Pferd kein Futter zu sich nahm, in die Krippe und andere Gegenstände biß, sich gegen die Wände, selbst gegen Menschen sich aufbäumte, nach ihnen schlug, schäumte und endlich, nachdem es mit Gefahr in einen andern Stall, wohin es den kurzen Weg in schwankendem der Kreuzlähme ähnlichem Gange mühsam gemacht hatte, gebracht worden war, so wüthete, daß es nach einigen Tagen getödtet werden mußte. Eine Untersuchung des Körpers nach dem Tode ist nicht vorgenommen worden.
Zu Eppe im Fürstenthum Waldeck sollen sich am 14. und 18. Januar d. J. ebenfalls ein toller Fuchs gezeigt und Hunde, Schafe und andere Thiere gebissen haben. Es ist nicht zu bezweifeln, daß in der Waldstrecke von Mulmeringhausen über Siedlinghausen, Riederfeld bis nach Referinghausen und weiter mehrere dieser gefährlichen Thiere sich aufhalten und vielleicht bis in die Mitte des Kreises Brilon hinziehen, wenn in dem genannten Revier die Ausrottung der Füchse durch Treibjagen nicht bewirkt wird.
Wir sehen uns daher veranlaßt, die Vorschriften in der oben erwähnten Bekanntmachung zur genauen Befolgung hierdurch in Erinnerung zu bringen.
Arnsberg, den 2. März 1825.
Königlich Preußische Regierung. I. Abtheilung.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr.11, 12. März 1825, Seit 155

Bedarf an Blutegel
Bedarf der Blutegel

Es ist hin und wiedrer die Besorgnis entstanden, daß durch die Versendung der Blutegel ins Ausland endlich der eigene Bedarf des Inlandes gefährdet werden möchte.
Um diese Angelegenheit näher beurtheilen zu können, werden sämmtliche Kreis-Physici in unserem Verwaltungs-Bezirke hierdurch veranlaßt, nach vorgängiger Erkundigung bei den Ärzten, Wundärzten und Apothekern der resp. Kreise, der landräthlichen Behörde darüber Anzeige zu machen:
1) Ob die Blutegel in dem betreffenden Kreise, nach den bisherigen Erfahrungen, in hinreichender Menge vorhanden sind?
2) Ob dergleichen vielleicht nach andern Regierungs-Bezirken oder nach dem Auslande ausgeführt -
3) Ob und woher eventualter Blutegel für den eigenen Bedarf des Bezirks eingeführt werden? und
4) Welche Preise dafür bezahlt zu werden pflegen?
Die landräthlichen Behörden haben diese Anzeige bald möglich, erforderlichen Falles mit gutachterlichem Antrage, an uns zu befördern.
Sollte sich aus dieser Nachforschung ergeben, daß in einigen Bezirken die zum ärztlichen Bedarfe erforderlichen Blutegel nicht in hinlänglicher Anzahl vorhanden sind; so wird die deßfalls im Kreise Siegen bereits getroffene zweckmäßige Veranstaltung hiermit zur Nachahmung empfohlen: einen Weiher mit, von Sachverständigen für echt erkannten, Blutegeln zu besetzen, und dafür zu sorgen, daß an dem Teiche, zum Nachtheile dessen Besatzes nichts vorgenommen werde.
Arnsberg, den 6. Mai 1825.
Königl. Preuß. Regierung I. Abtheilung.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 20, 14. Mai 1825, Seite 331

Eskimos in Berlin
Durch einen amerikanischen Capitain sendet der Nordpol unserm schaulustigen Publikum (so meldet man aus Berlin) 1) zwei junge Esquimaur von der Baffins-Bay, nemlich einen Mann und eine Frau, ersterer 23, letztere 22 Jahre alt; 2) eien Esquimaur-Schlittenhund; 3) eine panoramische Ansicht der Baffin-Bay, woselbst der Capitain Parry sein Winterquartier aufgeschlagen hätte; 4) Garderobe, Mobilien und Luxusartikel der Esquimaur. In einem von Rennthier- und Seehundfellen zusammengenähten Canot zeigt der Esquimaur, sitzend und sehr sinnreich wasserdicht angezogen, seine Geschicklichkeit im Rudern, wodurch der nur 24 Pfund schwere Kahn im Wasser mit außerordentlicher Schnelligkeit fortbewegt werden soll. Daß durch die Wellen der Kahn umgestürzt werden könnte, ficht den darin sitzenden gar nicht an, denn er weiß sich sehr geschickt wieder aufzurichten. Mit ungefähr 5 Fuß langen Pfeilen oder Wurfspießen erlegt er auf der Jagd Seehunde, Fische u. dgl. Vögel schießt er auf dise Weise im Fluge aus der Luft, und fehlt fast nie. Auf Verlangen der Zuschauer trifft er mit einem dergleichen Wurfspieß einen Silbergroschen in einer Entfernung von 10 Schritten. Gold hat keinen Reiz für ihn; dagegen nimmt er Silbermünzen sehr gern an und hebt sie sorgfältig auf, weil er aus Erfahrung weiß, das man bei uns zu Lande dafür etwas kaufen kann. Der Schlittenhund ist von einer ganz eigenen Race, die sich aber allen Anschein nach hier nicht fortpflanzen wird, indem dies von 10 Hunden der letzte noch lebende ist. Er ist träge und unempfindlich gegen Schläge sowohl, wie auch gegen Liebkosungen; gegen Menschen ist er zahm und ruhig, jeden andern Hund oder Katze würgt er sogleich, und ist dabei für seine eigene Haut nicht bange, sondern gegen den Biß anderer Hunde durch sein dickes Fell hinreichend geschützt. Sobald der Esquimaur sich auf seinen Schlitten setzt, und den Hund mit seinem Geschirr eingespannt hat, zeigt er die größte Lebendigkeit, indem er überaus schnell den Schlitten im Saale herumtreibt. In dem Augenblicke aber, wo angehalten wird und der Hund ausgespannt wird, verfällt er wieder in seine vorige Trägheit, und ist durch nichts zu erheitern, als durch neues Einspannen.
Westfälischer Merkur Nr. 1, 1. Januar 1825, Seite 3

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heen
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Re: Stadtchronik 1825

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Preise aus der Region über das Jahr 1825
Frucht- und Getreidepreise 1825
Januar
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat Januar 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Januar 1825		Durchschnitt Januar 1825
Weizen		1 Rtl 5 sgr 8 pf	1 Rtl 4 sgr 10 pf
Roggen		0 Rtl 19 sgr 5 pf	0 Rtl 21 sgr 7 pf
Gerste		0 Rtl 19 sgr 10 pf	0 Rtl 21 sgr 5 pf
Buchweizen	0 Rtl 19 sgr 8 pf	0 Rtl 20 sgr 8 pf
Kartoffeln	0 Rtl 7 sgr 6 pf	0 Rtl 8 sgr 3 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 11, 12. März 1825, Seite 150


Nachweis der im Monat Januar 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Januar 1825		Durchschnitt Januar 1825
Weizen		1 Rtl 8 Sg 9 2/3 pf	1 Rth 7 Sg 1 3/7 pf
Roggen		0 Rtl 20 Sg 5/6 pf	0 Rth 21 Sg 10 13/14 pf
Gerste		0 Rtl 19 Sg 11 1/3 pf	0 Rth 19 Sg 2 pf
Kartoffeln	0 Rtl 7 Sg 2/3 pf	0 Rtl 6 Sg 11 11/12 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 8, 19. Februar 1825, Seite 112

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro Januar 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

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		Januar 1825		Durchschnitt Januar 1825
Weizen		1 Rtl 4 sgr 8 pf	1 Rtl 9 sgr 2 pf
Roggen		0 Rtl 23 sgr 1 pf	0 Rtl 25 sgr 2 pf
Gerste		0 Rtl 25 sgr 5 pf	0 Rtl 25 sgr 8 pf
Buchweizen	0 Rtl 25 sgr 5 pf	0 Rtl 24 sgr 7 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 3 pf	0 Rtl 10 sgr 3 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 13, 8. März 1825, Seite 118



Februar
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat Februar 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Februar 1825		Durchschnitt Februar 1825
Weizen		1 Rtl 3 sgr 6 pf	1 Rtl 4 sgr
Roggen		0 Rtl 19 sgr		0 Rtl 21 sgr 4 pf
Gerste		0 Rtl 19 sgr 1 pf	0 Rtl 21 sgr 3 pf
Buchweizen	0 Rtl 18 sgr 10 pf	0 Rtl 20 sgr 9 pf
Kartoffeln	0 Rtl 8 sgr 4 pf	0 Rtl 8 sgr 7 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 15, 9. April 1825, Seite 180


Nachweis der im Monat Februar 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Februar 1825		Durchschnitt Februar 1825
Weizen		1 Rtl 9 Sg 2 pf		1 Rth 5 Sg 7 6/7 pf
Roggen		0 Rtl 19 Sg 10 pf	0 Rth 20 Sg 8 11/14 pf
Gerste		0 Rtl 19 Sg 9 1/3 pf	0 Rth 18 Sg 13/14 pf
Kartoffeln	0 Rtl 7 Sg 11 pf	0 Rtl 7 Sg 3 5/6 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 12, 19. März 1825, Seite 168

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro Februar 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

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		Februar 1825		Durchschnitt Februar 1825
Weizen		1 Rtl 4 sgr 8 pf	1 Rtl 7 sgr 7 pf
Roggen		0 Rtl 21 sgr 6 pf	0 Rtl 23 sgr 4 pf
Gerste		0 Rtl 25 sgr		0 Rtl 25 sgr 2 pf
Buchweizen	0 Rtl 25 sgr 5 pf	0 Rtl 25 sgr 2 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 3 pf	0 Rtl 9 sgr 8 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 24, 14. April 1825, Seite 209



März
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat März 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		März 1825		Durchschnitt März 1825
Weizen		1 Rtl 4 sgr 3 pf	1 Rtl 3 sgr 5 pf
Roggen		0 Rtl 18 sgr 6 pf	0 Rtl 20 sgr 5 pf
Gerste		0 Rtl 19 sgr 3 pf	0 Rtl 21 sgr
Buchweizen	0 Rtl 19 sgr 2 pf	0 Rtl 21 sgr 1 pf
Kartoffeln	0 Rtl 8 sgr 8 pf	0 Rtl 8 sgr 7 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 19, 7. Mai 1825, Seite 220


Nachweis der im Monat März 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		März 1825		Durchschnitt März 1825
Weizen		1 Rtl 6 Sg 3 pf		1 Rth 6 Sg 3 pf
Roggen		0 Rtl 19 Sg 1 pf	0 Rth 21 Sg 3 pf
Gerste		0 Rtl 18 Sg 6 pf	0 Rth 18 Sg 9 pf
Kartoffeln	0 Rtl 8 Sg 2 pf		0 Rtl 7 Sg 2 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 17, 23. April 1825, Seite 247

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro März 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

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		März 1825		Durchschnitt März 1825
Weizen		1 Rtl 5 sgr 9 pf	1 Rtl 7 sgr 9 pf
Roggen		0 Rtl 20 sgr 9 pf	0 Rtl 23 sgr 8 pf
Gerste		0 Rtl 23 sgr 1 pf	0 Rtl 25 sgr 5 pf
Buchweizen	0 Rtl 24 sgr 7 pf	0 Rtl 2x sgr 8 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 3 pf	0 Rtl 10 sgr
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 26, 23. April 1825, Seite 222




April
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat April 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		April 1825		Durchschnitt April 1825
Weizen		1 Rtl 6 sgr 3 pf	1 Rtl 2 sgr 7 pf
Roggen		0 Rtl 18 sgr		0 Rtl 19 sgr 8 pf
Gerste		0 Rtl 18 sgr 9 pf	0 Rtl 20 sgr 7 pf
Buchweizen	0 Rtl 19 sgr 6 pf	0 Rtl 21 sgr 1 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr		0 Rtl 8 sgr 10 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 24, 11. Juni 1825, Seite 270

Nachweis der im Monat April 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		April 1825		Durchschnitt April 1825
Weizen		1 Rtl 10 Sg 2 pf	1 Rth 6 Sg
Roggen		0 Rtl 21 Sg 4 pf	0 Rth 20 Sg 8 pf
Gerste		0 Rtl 20 Sg 3 pf	0 Rth 18 Sg 3 pf
Kartoffeln	0 Rtl 8 Sg 2 pf		0 Rtl 7 Sg 7 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 21, 21. Mai 1825, Seite 357

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro April 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

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		April 1825		Durchschnitt April 1825
Weizen		1 Rtl 8 sgr 6 pf	1 Rtl 8 sgr 1 pf
Roggen		0 Rtl 21 sgr 6 pf	0 Rtl 23 sgr 5 pf
Gerste		0 Rtl 24 sgr 7 pf	0 Rtl 25 sgr 8 pf
Buchweizen	0 Rtl 24 sgr 7 pf	0 Rtl 24 sgr 6 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 3 pf	0 Rtl 10 sgr 4 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 33, 19. Mai 1825, Seite 284


Mai
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat Mai 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Mai 1825		Durchschnitt Mai 1825
Weizen		1 Rtl 6 sgr 5 pf	1 Rtl 2 sgr
Roggen		0 Rtl 16 sgr 6 pf	0 Rtl 19 sgr
Gerste		0 Rtl 18 sgr 8 pf	0 Rtl 20 sgr
Buchweizen	0 Rtl 19 sgr 2 pf	0 Rtl 21 sgr
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 3 pf	0 Rtl 8 sgr 7 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 29, 16. Juli 1825, Seite 342

Nachweis der im Monat Mai 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Mai 1825		Durchschnitt Mai 1825
Weizen		1 Rtl 9 Sg 2 pf		1 Rth 4 Sg 9 pf
Roggen		0 Rtl 20 Sg 10 pf	0 Rth 20 Sg 1 pf
Gerste		0 Rtl 21 Sg 11 pf	0 Rth 18 Sg 4 pf
Kartoffeln	0 Rtl 8 Sg 1 pf		0 Rtl 8 Sg 3 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 25, 18. Juni 1825, Seite 421

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro Mai 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

Code: Alles auswählen

		Mai 1825		Durchschnitt Mai 1825
Weizen		1 Rtl 8 sgr 6 pf	1 Rtl 7 sgr 1 pf
Roggen		0 Rtl 21 sgr 6 pf	0 Rtl 22 sgr 8 pf
Gerste		0 Rtl 24 sgr 7 pf	0 Rtl 24 sgr 1 pf
Buchweizen	0 Rtl 26 sgr 2 pf	0 Rtl 24 sgr 4 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 3 pf	0 Rtl 9 sgr 11 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 38, 11. Juni 1825, Seite 333


Juni
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat Juni 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

Code: Alles auswählen

		Juni 1825		Durchschnitt Juni 1825
Weizen		1 Rtl 7 sgr 9 pf	1 Rtl 2 sgr 5 pf
Roggen		0 Rtl 17 sgr 4 pf	0 Rtl 19 sgr 4 pf
Gerste		0 Rtl 18 sgr 9 pf	0 Rtl 20 sgr 1 pf
Buchweizen	0 Rtl 19 sgr 8 pf	0 Rtl 21 sgr 6 pf
Kartoffeln	0 Rtl 8 sgr 3 pf	0 Rtl 8 sgr 8 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 32, 6. August 1825, Seite 364

Nachweis der im Monat Juni 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

Code: Alles auswählen

		Juni 1825		Durchschnitt Juni 1825
Weizen		1 Rtl 9 Sg 6 pf		1 Rth 6 Sg 11 pf
Roggen		0 Rtl 20 Sg 8 pf	0 Rth 22 Sg 2 pf
Gerste		0 Rtl 21 Sg 8 pf	0 Rth 19 Sg 10 pf
Kartoffeln	0 Rtl 7 Sg 11 pf	0 Rtl 8 Sg
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 29, 16. Juli 1825, Seite 476

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro Juni 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

Code: Alles auswählen

		Juni 1825		Durchschnitt Juni 1825
Weizen		1 Rtl 10 sgr 5 pf	1 Rtl 7 sgr 3 pf
Roggen		0 Rtl 21 sgr 6 pf	0 Rtl 24 sgr 6 pf
Gerste		0 Rtl 24 sgr 7 pf	0 Rtl 24 sgr
Buchweizen	0 Rtl 26 sgr 2 pf	0 Rtl 24 sgr 4 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 3 pf	0 Rtl 9 sgr 7 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 47, 14. Juli 1825, Seite 408


Juli
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat Juli 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Juli 1825		Durchschnitt Juli 1825
Weizen		1 Rtl 9 sgr 6 pf	1 Rtl 2 sgr 5 pf
Roggen		0 Rtl 21 sgr 2 pf	0 Rtl 19 sgr 10 pf
Gerste		0 Rtl 20 sgr		0 Rtl 20 sgr 5 pf
Buchweizen	0 Rtl 20 sgr 6 pf	0 Rtl 21 sgr 9 pf
Kartoffeln	0 Rtl 8 sgr 9 pf	0 Rtl 9 sgr 2 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 36, 3. September 1825, Seite 394

Nachweis der im Monat Juli 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

Code: Alles auswählen

		Juli 1825		Durchschnitt Juli 1825
Weizen		1 Rtl 11 Sg 3 pf	1 Rth 8 Sg 6 pf
Roggen		0 Rtl 21 Sg 5 pf	0 Rth 22 Sg 11 pf
Gerste		0 Rtl 24 Sg 3 pf	0 Rth 20 Sg 5 pf
Kartoffeln	0 Rtl 7 Sg 11 pf	0 Rtl 6 Sg 2 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 33, 13. August 1825, Seite 517

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro Juli 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

Code: Alles auswählen

		Juli 1825		Durchschnitt Juli 1825
Weizen		1 Rtl 10 sgr 5 pf	1 Rtl 8 sgr 5 pf
Roggen		0 Rtl 23 sgr 1 pf	0 Rtl 23 sgr 10 pf
Gerste		0 Rtl 24 sgr 7 pf	0 Rtl 25 sgr
Buchweizen	0 Rtl 26 sgr 11 pf	0 Rtl 23 sgr 3 pf
Kartoffeln	0 Rtl 10 sgr 9 pf	0 Rtl 11 sgr 3 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 59, 22. August 1825, Seite 476



August
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat August 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		August 1825		Durchschnitt August 1825
Weizen		1 Rtl 13 sgr 1 pf	1 Rtl 4 sgr 10 pf
Roggen		0 Rtl 27 sgr 5 pf	0 Rtl 22 sgr 4 pf
Gerste		0 Rtl 24 sgr 6 pf	0 Rtl 22 sgr 3 pf
Buchweizen	0 Rtl 28 sgr 2 pf	0 Rtl 24 sgr 1 pf
Kartoffeln	0 Rtl 13 sgr 11 pf	0 Rtl 12 sgr 5 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 39, 24. September 1825, Seite 426

Nachweis der im Monat August 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		August 1825		Durchschnitt August 1825
Weizen		1 Rtl 17 Sg 5 pf	1 Rth 11 Sg 9 pf
Roggen		1 Rtl 3 Sg 4 pf		0 Rth 27 Sg 9 pf
Gerste		0 Rtl 29 Sg 6 pf	0 Rth 22 Sg 11 pf
Kartoffeln	0 Rtl 11 Sg 8 pf	0 Rtl 16 Sg 11 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 37, 10. September 1825, Seite 556

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro August 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

Code: Alles auswählen

		August 1825		Durchschnitt August 1825
Weizen		1 Rtl 10 sgr 5 pf	1 Rtl 13 sgr 8 pf
Roggen		0 Rtl 27 sgr 8 pf	1 Rtl 1 sgr 2 pf
Gerste		0 Rtl 28 sgr 10 pf	0 Rtl 28 sgr 10 pf
Buchweizen	1 Rtl 16 sgr 2 pf	1 Rtl 7 sgr 9 pf
Kartoffeln	0 Rtl 18 sgr 6 pf	0 Rtl 19 sgr 5 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 67, 27. September 1825, Seite 524


September
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat September 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

Code: Alles auswählen

		September 1825		Durchschnitt September 1825
Weizen		1 Rtl 14 sgr 2 pf	1 Rtl 5 sgr 4 pf
Roggen		0 Rtl 29 sgr		0 Rtl 23 sgr 6 pf
Gerste		0 Rtl 26 sgr 9 pf	0 Rtl 23 sgr 2 pf
Buchweizen	1 Rtl 2 sgr 1 pf	0 Rtl 24 sgr 8 pf
Kartoffeln	0 Rtl 18 sgr 9 pf	0 Rtl 12 sgr 9 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 43, 22. Oktober 1825, Seite 478

Nachweis der im Monat September 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

Code: Alles auswählen

		September 1825		Durchschnitt  September 1825
Weizen		1 Rtl 20 Sg 1 pf	1 Rth 13 Sg 10 pf
Roggen		1 Rtl 3 Sg 8 pf		0 Rth 29 Sg 10 pf
Gerste		1 Rtl 22 Sg 2 pf	0 Rth 27 Sg 11 pf
Kartoffeln	0 Rtl 12 Sg 8 pf	0 Rtl 16 Sg 4 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 41, 8. Oktober 1825, Seite 637

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro September 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

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		September 1825		Durchschnitt September 1825
Weizen		1 Rtl 16 sgr 2 pf	1 Rtl 14 sgr 8 pf
Roggen		1 Rtl			1 Rtl 3 sgr 2 pf
Gerste		0 Rtl 36 sgr		0 Rtl 28 sgr 6 pf
Buchweizen	1 Rtl 8 sgr 6 pf	1 Rtl 4 sgr 9 pf
Kartoffeln	0 Rtl 23 sgr 1 pf	0 Rtl 19 sgr 10 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 74, 24. Oktober 1825, Seite 596



Oktober
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat Oktober 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

Code: Alles auswählen

		Oktober 1825		Durchschnitt Oktober 1825
Weizen		1 Rtl 14 sgr 8 pf	1 Rtl 6 sgr 7 pf
Roggen		0 Rtl 28 sgr 10 pf	0 Rtl 24 sgr 8 pf
Gerste		0 Rtl 26 sgr 6 pf	0 Rtl 23 sgr 8 pf
Buchweizen	1 Rtl 2 sgr 1 pf	0 Rtl 25 sgr 5 pf
Kartoffeln	0 Rtl 11 sgr 5 pf	0 Rtl 11 sgr 2 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 48, 26. November 1825, Seite 520

Nachweis der im Monat Oktober 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

Code: Alles auswählen

		Oktober 1825		Durchschnitt Oktober 1825
Weizen		1 Rtl 20 Sg 7 pf	1 Rth 14 Sg
Roggen		1 Rtl 2 Sg 5 pf		1 Rth 0 Sg 3 pf
Gerste		1 Rtl 0 Sg 1 pf		0 Rth 27 Sg 11 pf
Kartoffeln	0 Rtl 13 Sg 9 pf	0 Rtl 11 Sg 10 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 46, 12. November 1825, Seite 716

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro Oktober 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

Code: Alles auswählen

		Oktober 1825		Durchschnitt Oktober 1825
Weizen		1 Rtl 20 sgr		1 Rtl 15 sgr 7 pf
Roggen		1 Rtl 1 sgr 6 pf	1 Rtl 3 sgr 6 pf
Gerste		0 Rtl 26 sgr		0 Rtl 27 sgr 7 pf
Buchweizen	1 Rtl 4 sgr 7 pf	1 Rtl 1 sgr 11 pf
Kartoffeln	0 Rtl 21 sgr 2 pf	0 Rtl 15 sgr 10 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 81, 22. November 1825, Seite 649


November
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat November 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		November 1825		Durchschnitt November 1825
Weizen		1 Rtl 14 sgr 6 pf	1 Rtl 6 sgr 3 pf
Roggen		0 Rtl 29 sgr 8 pf	0 Rtl 25 sgr 4 pf
Gerste		0 Rtl 29 sgr		0 Rtl 24 sgr 10 pf
Buchweizen	1 Rtl 0 sgr 9 pf	0 Rtl 25 sgr 8 pf
Kartoffeln	0 Rtl 11 sgr 6 pf	0 Rtl 11 sgr 1 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 53, 31. Dezember 1825, Seite 590

Nachweis der im Monat November 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		November 1825		Durchschnitt November 1825
Weizen		1 Rtl 18 Sg 8 pf	1 Rth 13 Sg 6 pf
Roggen		1 Rtl 1 Sg 5 pf		0 Rth 29 Sg 10 pf
Gerste		1 Rtl 0 Sg 3 pf		0 Rth 27 Sg 9 pf
Kartoffeln	0 Rtl 10 Sg 8 pf	0 Rtl 11 Sg 1 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 50, 10. Dezember 1825, Seite 770

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro November 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

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		November 1825		Durchschnitt November 1825
Weizen		1 Rtl 16 sgr 2 pf	1 Rtl 14 sgr 3 pf
Roggen		0 Rtl 28 sgr 10 pf	1 Rtl 2 sgr 2 pf
Gerste		0 Rtl 26 sgr 11 pf	0 Rtl 28 sgr 3 pf
Buchweizen	1 Rtl 4 sgr 7 pf	1 Rtl 2 sgr 4 pf
Kartoffeln	0 Rtl 11 sgr 6 pf	0 Rtl 14 sgr 10 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 89, 30. Dezember 1825, Seite 725


Dezember
Nachweisung der Fruchtpreise im Monat Dezember 1825 (Preise per Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Dezember 1825		Durchschnitt Dezember 1825
Weizen		1 Rtl 14 sgr 5 pf	1 Rtl 6 sgr 6 pf
Roggen		0 Rtl 29 sgr 2 pf	0 Rtl 26 sgr
Gerste		0 Rtl 28 sgr 3 pf	0 Rtl 25 sgr 6 pf
Buchweizen	1 Rtl 0 sgr 11 pf	0 Rtl 26 sgr 1 pf
Kartoffeln	0 Rtl 9 sgr 11 pf	0 Rtl 11 sgr 9 pf
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 7, 17. Februar 1826, Seite 60

Nachweis der im Monat Dezember 1825 in sämmtlichen Kreisen des Regierungsbezirks Arnsberg stattgehabten Durchschnittspreise der verschiedenen Getraidearten und übrigen Consumtibilien (Preise per Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Dezember 1825		Durchschnitt Dezember 1825
Weizen		1 Rtl 16 Sg		1 Rth 12 Sg 3 pf
Roggen		1 Rtl 1 Sg 5 pf		1 Rth 0 Sg 9 pf
Gerste		1 Rtl 0 Sg 3 pf		0 Rth 28 Sg 2 pf
Kartoffeln	0 Rtl 10 Sg 6 pf	0 Rtl 10 Sg 6 pf
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 3, 21. Januar 1826, Seite 28

Nachweisung der Consumtibilien Durchschnittspreise im Regierungs-Bezirke Düsseldorf, pro Dezember 1825 (Preise per Scheffel (55 l)).
Essen

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		Dezember 1825		Durchschnitt Dezember 1825
Weizen		1 Rtl 16 sgr 2 pf	1 Rtl 13 sgr 11 pf
Roggen		1 Rtl 0 sgr 9 pf	1 Rtl 3 sgr 3 pf
Gerste		1 Rtl			0 Rtl 29 sgr 9 pf
Buchweizen	1 Rtl 4 sgr 7 pf	1 Rtl 2 sgr 10 pf
Kartoffeln	0 Rtl 11 sgr 6 pf	0 Rtl 14 sgr 7 pf
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr 8, 30. Januar 1825, Seite 60

Chronik über das Jahr 1825
Montag, 10. Januar 1825
Auf den Antrag des Land- und Stadt-Gerichts-Actuars Unger, als Vormund der Minorennen des verstorbenen Richters Wesener zu Recklinghausen, sollen mit Zustimmung des Königl. hochlöbl. Pupillen-Collegii nachstehende Immobilien:
a) ein im Kirchspiele Buer Bauerschaft Scholven, zwischen Bellendorfs u. Breuckers Ländereyen belegenes Stück Ackerlandes, zwey Scheffel groß, geschätzt zu 80 Rthlr.
b) ein vor der hiesigen Stadt beym Lippbrücken Häuschen belegener Gartenplatz, gewürdigt zu 25 Rthlr.
c) Ein im Kirchspiele Dorsten auf dem Holthausen belegener Weidegrund, 3 Scheffel groß, taxirt zu 150 Rthlr.
Summa 255 Rthlr.
zur freiwilligen Subhastation gezogen werden, und ist der einzigge Bietungs-Termin auf den 10. Januar f. J. Vormittags 10 Uhr vor dem Deputirten, Ober-Landes-Gerichts-Referendar von Wieck, an gewöhnlicher Gerichtsstelle angesetzt, wohin Kauflustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß Taxe und Vorwarden in der hiesigen Gerichts-Registratur zur Einsicht offen liegen.
Dorsten den 23. November 1824.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
Hülskötter. Peüs.
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 98, 7. Dezember 1824, Seite 1177

* * *

Mittwoch, 12. Januar 1825
In der Nacht vom 11. auf den 12. Januar dieses Jahrs ist in der Wohnung des Schürenhoff zu Hessler, Gerichtsbezirk Bochum, ein gewaltsamer Diebstahl verübt, und folgendes entwendet:
1) ein irdener Topf mit ungefehr 3 1/2 Maaß Schweineschmalz.
2) ein Topf mit ungefehr 1 1/2 Maaß Schweineschmalz.
3) ein Topf mit etwa 4 Maaß Kraut.
Die Diebe haben bei Verübung dieses Diebstahls einen Pflugkolter, gezeichnet K. L. M. stehen lassen.
Wir bringen diesen Diebstahl zur öffentlichen Kunde, und fordern jeden auf, dasjenige, was ihm über den Thäter, oder die gestohlenen Sachen bekannt werden wird, unverzüglich der Ortsbehörde, oder dem unterzeichneten Inquisitoriate anzuzeigen.
Werden, den 24. März 1825.
Königlich Preußisches Inquisitoriat.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 15, 9. April 1825, Seite 206

* * *

Samstag, 12. Februar 1825
Nachweise der seit dem 1. September 1821 stattgehabten resp. angemeldeten Brandschäden.

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Nro. und | Namen der   | Bennennung   | Jahr | Betrag der   | Betrag der
Namen	 | Brand-      | des abge-    |      | Entschädigung| Bis Dec.
der      | beschädigten| brannten oder|      |              | 1824 gelei-
Gemeinden|             | beschädigten |      |              | steten 
         |             | Gebäudes     |      |              | Zahlungen
---------+-------------+--------------+------+--------------+------------
         |             |              |      |              |
[...]
         |             |              |      |              |
185 Buer | Brüggemann  | Backhaus     | 1821 | 30-00-00     | 30-00-00
186 Horst| Recken      | Wohnhaus     | 1821 | 70-00-00     | 70-00-00
[...]
[...]
Wir geben nun zum Schlusse noch folgende Uebersicht der Durchschnitts-Ausgaben seit Errichtung der allgemeinen Brand-Societät vom 1. Januar 1817 bis Ende 1824.
Es sind laut vorstehender Darstellung überhaupt ausgegeben: 137264-4-9
die noch zu vergütenden Brand-Entschädigungen bis Ende 1824 betragen: 7886-11-3
Summa der geleisteten und noch zu leistenden Ausgaben 145150-16-00
Für die 8 Jahre vom 1. Januar 1817 bis Ende 1824 beläuft sich daher die jährliche Durschnitts-Ausgabe auf 18144 Rthlr. 5 Sgr. 9 Pf.
Wird dieser Beitrag auf die Versicherungs-Summe von 22.377.765 Rthlr. repariert, so ergibt sich ein jährlicher Beitrag von etwa 2 Sgr. 5 2/11 Pf. pro 100 Rthlr.
Münster, den 12. Februar 1825.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 12, 19. März 1825, Seite 157

* * *

Samstag, 26. Februar 1825
Zu Gemeinderäthen wurden bestellt:
[...]
Im Kreise Recklinghausen.
[...]
der Colon Heinrich Kühling zu Erle; der Colon Wilh. Heermann gt. Beckmann zu Sutum;
[...]
Münster, den 23. Februar 1825.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 9, 26. Februar 1825, Seite 118

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Montag, den 7. März 1825
Nachdem gegen den Anton Klingenberg, Sohn der Eheleute Anton Klingenberg und Agatha Koorts zu Buer, welcher im Jahre 1811 als Remplacant im 4ten Regimente, 2ten Bataillon, Grenadier-Compagnie, eingestellt, und in dem Jahre 1812 mit der französischen Armee nach Rußland marschirt ist, von dessen Geschwistern auf Todes-Erklärung angetragen worden; so werden der gedachte Anton Klingenberg, so wie die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer hierdurch aufgefordert, sich binnen 9 Monaten und spätestens in dem vor dem Deputirten, Oberlandes-Gerichts-Referendar von Wieck, auf den 30. December l. J. Vormittags 10 Uhr angesetzten Termin an gewöhnlicher Gerichtsstelle schriftlich oder persönlich zu melden, und daselbst weitere Anweisung zu gewärtigen, widrigenfalls der Verschollene für todt erklärt und sein Nachlaß den sich meldenden vermuthlich nächsten Erben ausgeantwortet werden soll.
Dorsten den 7. März 1825.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht
M. Hülskötter Reckmann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 22, 18. März 1825, Seite 245
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 35, 3. Mai 1825, Seite 401
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 47, 14. Juni 1825, Seite 552
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 59, 26. Juli 1825, Seite 700
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 70, 2. September 1825, Seite 831
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 82, 14. Oktober 1825, Seite 969

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Freitag, 20. Mai 1825
Nachstehende Uebersicht gewährt das erfreuliche Ergebniß, daß im verflossenen Jahre auch in den bei den Schulen angelegten Obstgärten die Obst-Cultur bedeutende Fortschritte gemacht hat. Es ist uns angenehm, zugleich das Verzeichniß derjenigen Schullehrer beizufügen, welchen zur Belohnung und Aufmunterung Prämien bewilligt worden sind, wobei wir diejenigen, welche schon in vorigen Jahren Belohnungen erhalten haben, wenngleich ihre Verdienstlichkeit anerkennend, für diesmal nicht haben berücksichtigen können. Indem wir den Landräthen, Ortbehörden und Pfarrern die Beförderung dieses wichtigen Industriezweigs wiederholt anempfehlen, wollen wollen wir die fernen Berichte über den Fortgang desselben, nach den in unserer Bekanntmachung vom 4. Januar 1823 (Amtsbl. S23.) vorgeschriebenen Bestimmungen, im October d. J. erwarten. In den einzureichenden Nachweise ist jedoch die Zahl der im laufenden Jahre veredelten und angeschlagenen Wildlinge von der der frühern Jahrgänge zu trennen.
Münster, den 20. Mai 1825.
[...]
Verzeichnis derjenigen Schullehrer im Regierungs-Bezirk Münster, welchen für deren Auszeichnung in Beförderung der Obstbaumzucht Gratificationen bewilligt worden sind.
[...]
Kewenhorster Bschft. Reße, Ksp. Buer
[...]
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 23, 4. Juni 1825, Seite 252

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Mittwoch, 24. August 1825
Die nachbenannten verschollenen Individuen:
1) Heinrich Wilhelm Ludger Plaar,Sohn der Eheleute Johann Eberhard Plaar und der Elisabeth Lehmkieff aus Gelsenkirchen gebürtig und zuletzt in Werden wohnhaft, welcher im Jahre 1798 bei den Kaiserlich-Oestreichischen Truppen Dienste genommen;
2) Johann Plaar, Bruder des vorigen, welcher als bergischer Soldat den Feldzug in Spanien mitgemacht und seitdem verschollen ist;
[...]
werden auf den Antrag ihrer espectiven Verwandten [...] hierdurch vorgeladen, binnen einer Frist von 9 Monaten und spätestens in dem auf den 24. August künftigen Jahres 1825 in dem hiesigen Gerichtsgebäude vor dem Justizrath Buehl anstehenden Termin oder, wenn dieser Tag eine Feiertag seyn sollte, am folgenden Tag, entweder schriftlich oder persönlich sich zu melden, und weiteren Anweisungen entgegen zu sehen.
Möchten die vorgenannten Verschollenen oder deren zurückgelassene unbekannte Erben, welche hiermit ebenfalls zu dem angesetzten Termine vorgeladen werden, nicht erscheinen, noch schriftlich sich melden, so wird auf die angetragene Todes-Erklärung und was dem anhängig nach Vorschrift der Gesetze erkannt und der Nachlaß eines Jeden den bekannten nächsten Erben überwiesen werden.
Essen, den 26. Oktober 1824.
Königlich Preußisches Land- und Stadtgericht:
Jacobi.
Horstmann.
Öffentlicher Anzeiger, Düsseldorf, Nr. 9, 29. Januar 1825, Seite 34
Öffentlicher Anzeiger, Düsseldorf, Nr. 26, 18. März 1825, Seite 111
Öffentlicher Anzeiger, Düsseldorf, Nr. 42, 26. April 1825, Seite 177
Öffentlicher Anzeiger, Düsseldorf, Nr. 58, 6. Juni 1825, Seite 241

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Montag, 5. September 1825
In der Nacht vom 4. auf den 5. verflossenen Monats sind aus dem Hause des Colonen Anton Huchtebrock Kirchspiels Buer, mittels gewaltsamen Diebstahls folgende Sachen entwendet worden, als:
1. Ein dunkelblaues Frauen-Kleid von Tuch;
2. Ein halbes Halstuch, weiß mit rothen Blümchen;
3. Ein hellrothes Halstuch, weiß punktirt;
4. Ein weiß und roth karriertes Halstuch mit einem blauen Bändchen;
5. Vier weisse Frauen-Obermützen, wovon drey mit Spitzen besetzt;
6. Vier weisse Frauen-Untermützen, wovon zwey von Dimiti, eine bordirte und die andere mit Blümchen;
7. Ein Frauen-Unterrock mit hell und dunkelrothen Streifen;
8. Drey Frauen-Jacken, nemlich eine von dunkelblauem Casimir, eine von Kattun mit Blümchen und rothen Streifen, und eine ebenfalls von Kattun mit rothen und gelben Blumen;
9. Ein Oberbett, der Ueberzug von Wolltuch, schwarz und weiß gestreift, und mit einem rothen Lappen wieder ausgebessert.
Jedermann wird vor den Ankauf dieser Sachen gewarnt, und aufgefordert, alle zu seiner Kenntniß gelangenden Data, welche zur Ausermittlung des Thäters oder zur Wiederherbeyschaffung derselben dienen können, entweder dem unterzeichneten Gerichte oder dem Königl. Inquisitoriate zu Münster unverzüglich anzuzeigen.
Dorsten den 14. October 1825.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
Evelt Reckmann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 84, 21. Oktober 1825, Seite 989

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Mittwoch, 9. November 1825
Zur Befriedigung der Knappschaftskasse zu Essen sollen die bei dem Lockhoff zu Schalke in gerichtlichen Beschlag genommenen Gegenstände, nämlich 2 Kühe, 1 Pferd, 1 Karre, 1 Bett, 1 Koffer, 1 Schrank und 1 Kiste am 9ten November Nachmittags 1 Uhr an dem Schmidtmannschen Hause zu Gelsenkirchen meistbietend verkauft werden.
Bochum den 24sten October 1825.
Der Auctions-Commissar Ecker.

Königliches Westphälisch-Märkisches Intelligenzblatt Nr. 87, Dienstag 1. November 1825, Seite 1100

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Dienstag, 15. November 1825
Da ich bey der bevorstehenden Theilung des Emscherbruches mich habe entschließen müssen, mein wildes Gestüt eingehen zu lassen, so werde ich am Dienstage den 15. November d. J. 40 bis 50 Stück meiner wilden Pferde von verschiedenem Alter Stückweise öffentlich dem Meistbietenden zum Verkauf aussetzen, und Vormittags 9 Uhr den Anfang machen.
Haus Grimberg im Kreise Bokum den 14. October 1825.
Hölscher
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 84, 21. Oktober 1825, Seite 997

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Dienstag, 13. Dezember 1825
In der Nacht vom 12. auf den 13. December v. J. sind dem Wirthen Jos. Berghorn in der Horst, mittels Einbruchs, nachstehende Gegenstände entwendet worden:
Sechzehn Stück zinnerne Teller,
vier dito große Schüsseln,
ein halbes Stück ungebleichtes wergen Tuch,
ein dito gebleichtes flächsen Tuch,
ein geblümtes braunes Kinderkleid von Kattun,
ein Paar wollene Manns-Strümpfe,
zwey porzellanene Pfeifenköpfe mit Röhren
ein porzellanener Teller mit 1 Pfund Butter,
zwey porzellanene Teller mit 1Pfund Butter,
acht Stränge wergen Garn,
drey blau leinene Schürztücher,
ein Kissen-Ueberzug,
ein zinnerner Suppenkump und
einiges Leinen Kinderzeug.
Jedermann wird vor den Ankauf dieser Sachen gewarnt, und aufgefordert, alle zu seiner Kenntniß gelangenden Data, welche zur Ausermittelung des Thäters oder zur Wiederbeschaffung der Sachen dienen können, entweder dem unterzeichneten Gerichte oder dem Königl. Inquisitoriate zu Münster unverzüglich anzuzeigen.
Dorsten den 14. Januar 1826.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
M. Hülskötter. Reckmann.
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 9, 31. Januar 1826, Seite 83

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1825
Uebersicht der im Geschäfts-Bereiche der Königlichen General-Commission hieselbst im Jahre 1825 zu Stande gekommenen Gemeinheits-Theilungen.
[...]
B. Im Regierungs-Bezirke Arnsberg
[...]
3. Im Kreise Bochum
(vom Hrn. Stadtrichter Bölling zu Bochum.)
1. Die Hesseler Mark.
[Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 10, 11. März 1826, Seite 80]

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