Rheinisch-Westphälischer Anzeiger
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Rheinisch-wesphälisches Korrespondenzblatt
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Münsterisches Intelligenzblatt
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Amtsblatt der Regierung Düsseldorf
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Amtsblatt der Regierung Arnsberg
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Amtsblatt der Regierung Münster
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Was sonst interessierte
Verein zur Beförderung des Gartenbaues
Um einem lange gefühlten Bedürfnis abzuhelfen, hat sich mit allerhöchster Genehmigung zu Berlin ein Verein zur Beförderung des Gartenbaues in der Preußischen Monarchie gebildet, dessen Zweck auf die Emporbringung der Obstbaumzucht in allen ihren Zweigen, des Baues der Gemüse- und Handelskräuter, der Erziehung von Zierpflanzen, der Treibereien und der bildenden Gartenkunst gerichtet ist. Der Verein wird durch Kenntnisnahme von dem Zustande des Gartenbaues im In- und Auslande, durch Prüfung und Verbreitung von Entdeckungen und Erfahrungen, durch Erweckung des Wetteifers in Erziehung, Vermehrung und Veredelung neuer seltner, nützlicher, schöner Pflanzenarten, mittels Ausstellung von Früchten und Blumen, und mittels Prämien seinen Zweck zu erreichen streben.
Er wird den Gärtnern und Liebhabern durch Belohnung nützlich werden zu suchen, Behörden und Individuen bereitwillig Rath erteilen, andere Gesellschaften durch Mittheilung unterstützen; er wird es sich angelegen seyn lassen, neue fremde Getreidearten, Futter- und Handelskräuter zu vervielfältigen, und solche den Landwirthen zu weiteren Versuchen darzureichen; ausgezeichnetes Verdienst um seinen Zweck wird er durch rühmliche Erwähnung, durch Belohnung anerkennen, von seinen Verhandlungen öffentlich Kenntnis geben, und Sammlungen von erheblichen Erzeugnissen des In- und Auslandes, von Sämereien, Zeichnungen, Modellen veranstalten, endlich die vorzüglichen Schriften, welche Gegenstände der Gärtnerei behandeln, anschaffen und verbreiten.
Zu wirklichen Mitgliedern werden Einwohner des Preußischen Staats, welche die Gärtnerei selbst treiben, oder als Liebhaber derselben sich bewährt haben, aufgenommen. Die Aufgenommenen empfangen ein Diplom über ihre Aufnahme, nebst den Statuten, und zahlen ein Eintrittsgeld von wenigstens 3 Thalern; doch machen diejenigen Gartenfreunde, welche bis zum 1. März 1823 ihren Beitritt erklären, hiervon eine Ausnahme, sie bilden den ersten Stamm, ohne weitere Aufnahme-Förmlichkeiten. Auswärtige Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag von 4 Thalern vom 1. Januar des Jahres der Aufnahme angerechnet. Gärtner, denen für vorzügliche Erzeugnisse der Dank des Veriens geworden, die einen Preis erworben, oder deren schriftliche Mittheilungen der Aufnahme in die Verhandlungen des Vereins werth erachtet worden, zahlen nur die Hälfte des jährlichen Beitrags.
Indem wir nicht zweifeln, daß die Einwohner des hiesigen Regierungsbeziks dieses Institut, dessen wohltätige Einwirkung auch auf unsern einheimischen Gartenbau vielfachen Erfolg verspricht, bereitwillig zu benutzen, und mehrere Gartenfreunde dem Verein beizutreten sich beeifern werden, bringen wir gern zur öffentlichen Kunde, daß der Herr Oberpräsident sich bereit erklärt hat, diejenigen, welche beitreten wollen, bis zum 1. März, bis wohin es keiner weitern Aufnahme-Förmlichkeit bedarf, anzumelden, und die später sich Anmeldenden bei dem Vereine in Vorschlag zu bringen. Die ausführlichen Statuen können bei dem Herrn Landrath Hammer eingesehen werden.
Münster, den 12. Januar 1823.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 3, 18. Januar 1823, Seite 22
Tempo bei der Verfolgung von Verbrechen
Bei den gewaltsamen Diebstählen scheint bisher zur Entdeckung der Thäter von der Gerichts- und Polizeibehörde nicht gemeinsam genug higewirkt zu seyn. Die Königl. Land- und Stadtgerichte haben deshalb den betreffenden Polizei-Behörden sogleich nach erfolgter Aufnahme des Thatbestandes dasjenige schleunigst an die Hand zu geben, was den vorgefundenen Umständen nach zu nähern polizeilichen Nachforschungen Veranlassung geben könnte, und sind sodann erst die Verhandlungen dem Königlichen Inquisitoriate ungesäumt zu übermachen.
Hamm, den 14. Februar 1823.
Criminal-Senat
des Königl. Preuß. Ober-Landes-Gerichts.
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 19, 5. März 1823, Seite 135
Erinnerung an die Anforderungen betr. Gesindescheine
Gesindescheine
Wenn gleich die Gesindeordnung vom 8. November 1810 und die in dem § 171 hinsichtlich der Gesindescheine enthaltenen Bestimmungen dem Publiko hinlänglich bekannt sind, so ereignen sich doch häufig Fälle, wo dergleichen Scheine von der Herrschaft verweigert, und von dem Gesinde der Polizeibehörde nicht vorgezeigt werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, nachstehende Vorschriften zur genauesten Befolgung für denjenigen Theil des Regierungsbezirks, wo das Preuß. Landrecht bereits eingeführt ist, zu ertheilen.
1) Die Herrschaft ist zur Erteilung dieses Scheins auf 2 Sgr. Stempel in jedem Fall verpflichtet (der Schein mag gefordert werden oder nicht) bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 2 Rthlr..
29 Wenn die Herrschaft nicht schreiben kann, so soll der Ortsschullehrer den Entlassungsschein für dieselbe ausfüllen, nach der Vorlesung und Genehmigung von derselben unterkreuzen lassen, das Handzeichen mit Bemerkung der geschehenen Vorlesung und Genehmigung, mit Beifügen des Orts und Datums durch seine Unterschrift bescheinigen, für diese Mühe aber von der Herrschaft 1 Sgr. erhalten.
3) Die 2 Sgr. für den Stempel des Entlassungsscheins sind zu Lasten des Gesindes; die Herrschaft muß denselben aber selbst anschaffen, und kann die 2 Sgr. vom Lohne einbehalten, wenn sie deren Ersatz verlangt.
4) Das entlassene Gesinde hat den Entlassungsschein der Polizeibehörde des Orts, also dem befreffenen Bürgermeister wo es den Dienst verläßt, zur unentgeldlichen Visirung, bei Vermeidung einer Strafe von 16 Sgr. sofort vorzulegen.
5) Weigert sich das Gesinde den Abschied anzunehmen, so übergiebt die Herrschaft denselben der Ortspolizei-Behörde vor dem Abgange. Diese hält dasselbe zur Annehmung an, und unterzieht sich, im Fall des § 172 der Gesinde-Ordnung, der daselbst verordneten Untersuchung. Verläßt das Gesinde den Dienst vor dem Ablaufe der bestimmten Zeit ohne Vorwissen der Herrschaft, so meldet siese solches der Polizeibehörde, welche sofort, wenn Anzeigen eines Verbrechens des Gesindes da sind, diese dem Ortsgerichte anzeigt, sonst der Polizeibehörde des Orts, wohin das das Gesinde sich begeben hat, von diesem Austreten ohne Entlassungsschein Nachricht gibt, damit die § 4 verordnete Strafe gegen das Gesinde vollzogen werde.
6) Dienstbothen, die bereits vermiethet gewesen sind, müssen nicht bloß beim Antritt ihres anderweitigen Dienstes, sondern schon bei der neuen Vermiethung derjenigen Herrschaft, bei der sie sich von neuem vermiethen, nachweisen, daß die Verhältnisse zu der bisherigen Dienstherrschaft jener anderweitigen Vermiethung nivht entgegen stehen. Niemand darf daher, wie § 11 der Gesindeordnung ausdrücklich bestimmt, ohne jene Nachweise Gesinde miethen.
Arnsberg, den 15. April 1823.
Königlich Preußische Regierung. 1. Abtheilung.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 19, 10. Mai 1823, Seite 193
Freitag, 30. Mai 1823
Gesindescheine
In der Bekanntmachung im 19. Stück des diesjährigenn Amtsblatts Nro. 327 ist durch einen Druckfehler der für Gesindescheine zu lösende Stempel statt zu 5 Sgr. zu 2 Sgr. angegeben. Es wird daher nachträglich bekannt gemacht, daß zu Gesindescheinen ein Stempelbogen von 5 Silbergroschen in jedem Falle verbraucht werden muß. Es versteht sich übrigens, daß die Gesindescheine nur in demjenigen Theile des Regierungsbezirks den abgehenden Dienstboten ertheilt werden müssen, wo das allgemeine Landrecht und in dessen Folge die Gesinde-Ordnung für die preußischen Staaten vom 8. November 1810 gesetzliche Kraft hat. Arnsberg, den 30. Mai 1823.
Königlich Preußische Regierung.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 25, 21. Juni 1823, Seite 258
Entlassene aus Landarmen- und Arbeitshäusern
Aus dem Landarmen- und Arbeitshause zu Benninghausen entlassene Individuen.
Wenn es nach der allerhöchsten Verordnung vom 15. December 1820 Zweck der Landarmen- und Arbeits-Anstalt zu Benninghausen ist, die herumstreichenden, muthwilligen Bettler und Vagabunden zu bessern, und sie zu ordentlichen fleißigen Staatsbürgern umzuschaffen; wenn ferner kein Individuum aus der Anstalt entlassen wird, das nicht Sinn und Lust zur Besserung in sich trägt, und zu der Hoffnung eines gebesserten ordentlichen Wandels berechtigt; so ist es Pflicht der Behörden, dafür zu sorgen, daß der gute Eindruck genährt, und der allerhöchst verordnete weise Zweck vollständiger Besserung erreicht werde.
Die zu erlangen, ist es aber durchaus nothwendig, dem Entlassenen behülflich zu seyn, sich in den Stand zu setzen, seinen Unterhalt redlich zu verdienen zu können, und nicht, wie wir leider mehrmals misfällig zu bemerken Gelegenheit gehabt haben, ihn von einem Orte zum anderen zu verweisen, und sich seiner Aufnahme, wenn solche selbst gesetzlich feststeht, zu weigern, wodurch selbstredend alle Hoffnung zu einem redlichen Fortkommen und der Glaube an der christlichen Theilnahme der Mitmenschen ersticken muß, und der Entlassene gleichsam gezwungen wird, seine frühere vagirende Lebensweise, gewöhnlich im verschlimmerten Grade, fortzusetzen. Den landräthlichen Local-Behörden, so wie sämmtlichen Ortsvorstehern, die in dieser Hinsicht das Meiste wirken können, und zu denen wir das Zutrauen hegen, daß sie es sich zum schönen Berufe anrechnen werden, zur Besserung eines ihrer Mitbürger etwas beizutragen, wird daher hierdurch zur Pflicht gemacht, im Fall der Benachrichtigung Seitens des Ober-Inspectors der Anstalt, daß sich ein ihrem Bereiche angehöriges Individuum zur Entlassung qualificire, sich sorgfältigst zu bemühen, dem Entlassenen eien Dienst und Unterkommen oder mindestens Gelegenheit zu verschaffen, seine Subsistenz durch eigene Kraft und Thätigkeit sichern zu können.
Nur auf diesem Wege, und bei einer anhaltenden Beschäftigung kann die Besserung von Dauer seyn. Es wird ferner unsern Wünschen entsprechen, wenn die Ortsvorsteher hierin ihre Pflicht erfüllen, und im Fall der Versuch, dem Entlassenen einen Dienst auszumachen, fehlsclägt, sich selbst geneigt finden lassen wollten, denselben auf einige Zeit bei sich in Tagelohn oder sonst zu beschäftigen, um so ihrer Gemeinde ein gutes Beispiel zu geben, und sie zu überzeugen, daß das qu. Individuum völlig gebessert und arbeitslustig geworden ist.
Sollte sich aber, was wir auch schon misfällig in Erfahrung gebracht haben, irgend ein Ortsvorsteher beigehen lassen, den Entlassenen durch Schmähreden bei den Eingesessenen verhaßt zu machen, dann haben die landräthlichen Behörden uns solchen zur Besträfung namhaft zu machen.
Arnsberg, den 3. Mai 1823.
Königlich Preußische Regierung. 1. Abtheilung.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 19, 10. Mai 1823, Seite 195
Geheimmittel
Münster, den 18. Juni 1823.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 26, 28. Juni 1823, Seite 185
Verbot von Strohdächern
Mit Beziehung auf unsere Verordnung vom 6. August 1819, Amtsblatt S. 259, [Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 33, 14. August 1819, Seite 255] wird hiermit bestimmt, daß künftig in Städten, Flecken und geschlossenen Dörfern durchaus keine fernere Anlegung von Strohdächern geduldet wird, auch Haupt-Reparaturen des Daches so ausgeführt werden müssen, daß eine Ziegel- oder Schieferbedachung stattfindet. Diejenigen, welche es angeht, haben sich hiernach genau zu achten, und die Herren Landräthe so wie die Bürgermeister haben auf die sorgfältige Befolgung dieser Anordnung strenge zu halten.
Münster, den 24. Juni 1823.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 27, 5. Juli 1823, Seite 193
Leben und Hinrichtung des wegen Mord verurteilten Lüders
Der Wundarzt Johann Carl Lüders aus Rees verließ im Jahre 1806 unter Zurücklassung seiner Ehefrau nebst 2 Kindern und mit dem Vorwissen derselben seinen gedachten Geburts- und Wohnort, indem er sich nach Westindien begab, um dort durch Ausübung der Wundarzneikunst sein beßeres Glück zu versuchen.
Nach einer beinahe 10jährigen Abwesenheit in Westindien trat er im Jahre 1816 mit einer verwittweten ziemlich vermögenden Amerikanerin und einem unbemittelten Neffen derselben die Reise nach Amsterdam an, um mit diesen beiden daselbst sich häuslich niederzulassen. Unterwegs auf dieser Seereise wurde die halbe Seite desKörpers des Lüders durch einen Nervenschlag gelähmt, und er durch Umstände bestimmt, seinen Aufenthaltsort mit der Amerikanerin und deren Neffen, statt in Amsterdam, nunmehr in Rees zu nehmen, woselbst übrigens auch seine rechtmäßige Frau nebst der mit ihr gezeugten Tochter sich befand.
Dieser letzteren, nicht aber jener, nahm er sich an, und lebte mit der Amerikanerin wie Mann und Frau. Im Jahre 1819 gieng die Amerikanerin zu Rees mit Tode ab, und im Juni 1820 wurde der zwischen dem Lüders und dessen Ehefrau anhängige Rechtsstreit, in welchem jener auf Trennung, diese das gegen auf Fortsetzung der Ehe und resp. Alimentation antrug, dahin beigelegt, daß der Lüders seine Frau wieder zu sich in sein Haus aufnahm. Diese ließ auf Verlangen ihres Ehemannes es sich anfänglich gefallen, daß die damalige Haushälterin des Lüders, mit welcher er nach dem Tode der Amerikanerin auf einem sehr vertrauten Fuße lebte, das Hauswesen allein und selbständig führte. Bei diesem unnatürlichen Tausche der Rollen, wo die Magd Frau und die rechtmäßige Ehefrau Nichts war, entstanden Reibungen, in die auch der Lüders verflochten wurde. Dem Lüders, der bei jedem Anlaß, und selbst während des ganzen Laufs der Untersuchung, stets in den Versicherungen sich wiederholte, daß er einen ewigen und unauslöschlichen Haß gegen seine Ehefrau gefaßt habe, und daß dieser auf die Verletzung deren ehelicher Treue sich gründe, konnte die Sühne in dem beigelegten Rechtsstreite nicht ernst und aufrichtig gemeint seyn, um so weniger, als er schon früherhin den Entschluß, seine Frau ums Leben zu bringen, ziemlich unzweideutig und öfters zu erkennen, auch Giftmittel, höchst glaubwürdig zu diesem Zwecke, während jenes Ehescheidungs-Prozesses dem Neffen der Amerikanerin in Verwahr gegeben hatte.
Am 8. Tage nach der Rückkehr der Ehefrau Lüders zu ihrem Ehemanne theilte dieser, in Folge eines Zwists mit seiner Haushälterin, nach Verlauf von 16 Jahren zum ersten Male wieder das eheliche Bett mit seiner rechtmäßigen Ehegattin. Am dritten Tage darauf, nämlich am 2. Juli 1820 wo der Lüders noch in der Nacht zuvor bei seiner Frau geschlafen, sich aber zur Vormittagszeit wieder zu Bett gelegt hatte, wurde von ihm seine in der daneben liegenden Küchenstube im Ankleiden zur Kirche begriffene, nichts Widriges ahnende Ehefrau herbeigerufen, und - noch im Bette liegend, drückte er, bei ihrem Erscheinen vor dem Bette eine mit einer Kugel geladene, die Nacht über in dem nämlichen Bette versteckt gehaltene Pistole so genau auf ihre entblößte Brust ab, daß sie in weigen Sekunden ihr Leben aufgab; der Thäter warf die losgeschossene Pistole unter das Bett.
Das hierauf in dieser Untersuchungssache in beiden Instanzen gleichförmig ausgefallene, von dem Criminal-Senat des Königlichen hochlöblichen Oberlandes-Gerichts zu Hamm und dem 2ten Senat des Königlichen hochlöblichen Oberlandes-Gerichts zu Münster gefällte, von Seiner Königlichen Majestät sub dato Berlin den 21. Mai d. J. Allerhöchst bestätigte Erkenntniß lautet dahin:
"daß der Inquisit Johann Carl Lüders wegen des an seiner Ehefrau verübten Todtschlags zum Richtplatz zu schleifen, und daselbst durch das Beil vom Leben zum Tode zu bringen."
Diesem gemäß ist dann auch der Delinquent am 11. Juli d. J. Vormittags 6 Uhr auf dem Marktplatze in Werden vorschriftsmäßig hingerichtet worden, welches alles den gesetzlichen Vorschriften zufolge hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Werden, den 18. Juli 1823.
Königlich Preußisches Inquisitoriat.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 32, 9. August 1823, Seite 330
Einiges aus dem Leben des J. C. Lüders und über dessen Hinrichtung.
Die in Nro. 7 des Hermann [Zeitschrift] mitgetheilten Züge aus dem Leben des am 11ten dieses Monats hier hingerichteten J. C. Lüders aus Rees sind so wenig mit der Wahrheit übereinstimmend, daß ich mich dadurch veranlaßt sehe, eine, aus den ächten Quellen geschöpfte, kleine Beschreibung seines Lebens dem vaterländischen Publikum in diesen Blättern mitzutheilen, und daran die Begebenheit der Hinrichtung, in einzelnen matten Umrissen dargestellt, anzuschließen.
Johann Karl Lüders, Sohn des Stadtchirurgen Gottfried Lüders zu Rees, war daselbst 1773 geboren. Ohne wissenschaftliche Bildung, bloß auf den gewöhnlichen Elementar-Schulunterricht beschränkt, wuchs er heran. Sein Vater, ihn zu seinem Fach bestimmend, brauchte ihn in seinem 9ten Jahre schon als Barbiergehülfe. Er wurde in seinem 17ten Jahre im lutherischen Religionsglauben konfirmirt, blieb bis zum 20sten Jahre im väterlichen Hause, wo er sich in der Chirurgie so weit routinirt hatte, daß er nach einer, in Amsterdam überstandenen, Lehrzeit von einem Jahre fähig gehalten wurde, als Wundarzt auf einem Schiffe zu dienen.
Er trat hierauf als 3ter Chirurg auf dem Kriegsschiffe: Erbprinz von Braunschweig, ein. Nach einer Dienstzeit von 7 Jahren, während welcher dieses Schiff einige Monate vor Lissabon und Cadir gekreuzt, dann nach Surinam zur Kaperei französischer Schiffe abgegangen, kehrte dasselbe im Jahre 1800 nach Europa zurück. Anhaltene Stürme verschlugen es auf dieser Rückreise bis in die Nähe der Norwegischen Küste, wo es scheiterte, die Mannschaft jedoch gerettet und auf einem dänischen Kauffahrteischiffe nach Amsterdam gebracht wurde.
Der Chirurg Lüders, hier angekommen, wurde gleich entlassen und reiste ins elterliche Haus nach Rees zurück. Er half anfänglich seinem Vater in chirurgischen Arbeiten, und heirathete 1802, gegen den Willen seiner Eltern, die Jungfer G....., 17jährige Tochter des Thorschreibers G....., welche ihm nach 6 Monaten schon einen Knaben gebar.
Die Unterhaltskosten seiner eigenen Haushaltung, der er jetzt vorstand, suchte er durch Barbieren und vorkommende kleine wundärztliche Verrichtungen zu gewinnen. Im Jahre 1804 wurde er auch Vater von einer Tochter.
Mißtrauen in die eheliche Treue seiner Frau störte bald den häuslichen Frieden; er entschloß sich, diese zu verlassen und reisete, ein reichliches Auskommen zu finden, im September 1806 über Amsterdam nach Demerari, um in den Plantagen eines in Rees wohnenden reichen Privatmanns als Chirurg angestellt zu werden. Der Kontrakt war vorläufig auf ein Jahr abgeschlossen und ihm ein beträchtiges Gehalt bei freier Stazion zugesichert. Er beauftragte den gedachten Plantagebesitzer, seiner Familie wöchentlich eine Unterstützung von seinem Gehalte zu verabreichen, welches jedoch nur kurze Zeit geschehen ist.
Nach Ablauf des ersten Jahres und einer hierauf mißglückten selbstständigen Niederlassung als Arzt und Wundarzt auf der Plantage zu Flensburg, trat er in die Dienste eines Herrn auf Saramanka in Westindien, verließ diese bald wieder und begann in der Stadt Demerari seine ärztliche Praxis.
In letztem Orte lernte er einen Materialhändler, Namens Kalenberg, einen geborenen Deutschen, kennen, welcher mit einer Amerikanerin in kinderloser Ehe lebte. Er wurde Hausfreund und bei eingetretener Kränklichkeit des Kalenberg Gehülfe des Materialgeschäfts. Kalenberg starb 1815. Als Exekutor seines Testaments, kam Lüders mit der hinterlassenen Witwe in immer nähere Berührung. Es hatte sich zwischen beiden bald ein so vertrauliches Verhältnis entwickelt, woraus seine unmoralische Lebensart sehr stark hervorleuchtet. Sie verließen miteinander, in Begleitung eines 15jährigen Amerikaners, Neffen der Witwe, und im Besitz eines bloß von ihr herrührenden, nicht unbedeutenden Vermögens, im Jahre 1816 Demerari, um sich in Amsterdam zu etabliren. Sein Plan, in diesem Orte die Wundarzneikunde zu üben, wurde dadurch vereitelt, daß er auf der Reise dahin ein Nervenschlag die linke Seite seines Körpers lähmte, und er nun zu solcher Praxis ganz untauglich war. Dieses Umstandes und der theuern Lebensweise wegen, verließen sie Amsterdam und ließen sich 1816 in Rees häuslich nieder.
Seine Mutter war im Tode abgegangen, von seinen Kindern lebte nur noch die Tochter, welche er zu sich nahm. Sein Vater starb gleich nach seinen Ankunft.
Gegen seine Frau, die seines Vaters Nachlassenschaft in Anspruch genommen hatte, legte er die Ehescheidungsklage ein.
Im Jahre 1818 reiste er zur Einziehung der Rückstände Kalenbergischer Forderungen nochmals nach Demerari, und kehrte 1819 mit einigem Gelde und dem Erlös von einer beträchtlichen Menge Kaffee zurück. Die Witwe Kalenberg war während der Reise gestorben und hatte ihn und ihren Neffen zu Erben ernannt.
Der fortgesetzte Prozeß mit seiner Frau erreichte in dem sogenannten Versöhnungstermin am 22sten Juni 1820 sein Ende, wo er solche wieder in sein Haus aufnahm.
Es war aber nichts weniger, als Liebe zu seiner Frau, sondern zum Theil vielleicht die Ersparrung der ihm auferlegten und zu hoch scheinenden Alimentazionsgelder, was ihn zu dieser falschen Sühne veranlaßte, und dann gedachte er gewiß, sin ungebundenes Leben auf die gewohnte Weise dabei fortzusetzen.
Wir kommen jetzt zu seinem letzten 10tägigen ehelichen Zusammenleben vom 22sten Juni bis 2ten Juli 1820 und treten vor ein Bild, von dem man sich nur mit Abscheu und Grausen abwendet.
Der unauslöschliche Haß gegen seine Frau brannte heftiger in seinem Innern fort und brach in den gräßlichsten Drohungen und Verwünschungen hervor. Die des unzüchtigen Umgangs mit ihm streng verdächtige Haushälterin blieb Herrin im Hause, kleidete ihn an und aus, (er war, wie erwähnt, gelähmt) und behielt Geld und alle Sachen unter ihrem Verschluß. Nur die Eifersucht, daß sie mit einem Andern zugehalten, störte in den letzten Tagen dieses Verhältnis. Die Laster des unmäßigen Trunkes, des unbändigen Zorns, der schaamlosen Sinnlichkeit und der verschmitzten Rachsucht traten unter abwechselnden, immer fürchterlichern Gestalten auf. Die teuflische Absicht, seine Frau aus der Welt zu schaffen, reifte endlich zum festen Vorsatz und zur blutigen That. Dem jungen Amerikaner hatter er schon deutlich zu verstehen gegeben, daß er solche auf einer mit ihr vorhabenden Reise zu vergiften gedenke.
Sie hatte ihm, bei einer derartigen Drohung, schon zwei ungeladene Pistolen zu nehmen gewußt und solche versteckt; ein drittes, ihr später in den Augen gefallenes, ihm jedoch auf seine Versicherung, daß es ungeladen sey, gelassen; obgleich er dies Pistol an dem nämlichen Tage mit einer Kugel geladen hatte, wo sie wieder bei ihm eingekehrt war.
Am 1sten Juli erklärt er seiner Frau, ohne alle Veranlassung und vorhergegangenen Wortwechsel: "Du bist in 24 Stunden eine Leiche." Die Angst der Frau wußte er hierauf durch heuchlerische Worte zu beschwichtigen.
Durch die Entfernung der Haushälterin, in ihre häuslichen Rechte zum Theil wieder eingesetzt, ging sie an diesem Tage (den 1sten Juli) Abends 8 Uhr mit ihm schlafen. Am folgenden Morgen um 8 Uhr kleidete sie ihn an, er legte sich jedoch mit den Kleidern wieder ins Bett, unter dem Vorwande, das er krank sey. Gegen 10 Uhr mußte seine Tochter auf sein Geheiß ihm und der Mutter ein Glas Wein bringen; er sagte hierbei zu letzterer: "Gertrud, wir wollen noch einmal zusammentrinken." Es herrschte eine seltene Ruhe im Hause, glei der bedeutungsvollen Stille vor einem Erdbeben. Um halb 11 Uhr ließ er sich noch von seiner Tochter eine Tasse Kaffee bringen und verlangte ein Buch; sie gab ihm die biblische Geschichte und verließ ihn wieder.
Gegen 11 Uhr, wo seine Frau auf ihrem Zimmer beschäftigt war, sich zum Besuche des Gottesdienstes (es war gerade Sonntag) anzukleiden, rief er sie. Mit noch unbekleidetem Obertheile des Körpers eilte sie zu ihm hin, und kaum hatte sie seine Stube betreten, als er das mörderische Pistol auf ihre entblößte Brust abschoß. Mit einem Schrei lief sie der entgegenkommenden Tochter in die Arme, stürzte zu Boden und starb. Die Kugel hatte das Herz getroffen und war, durch die ganze Brust, bis in den rechten Oberarm gedrungen.
Die auf den Schuß gleich herbeigekommenen Mitbewohner des Hauses und Nachbarn fanden die entseelte Frau in ihrem Blute und den Mörder ruhig in seinem Bette liegen. Er bekannte vor den Anwesenden die schreckliche That, wurde gefänglich eingezogen und legte vor dem Gerichte zu Rees ein freies, offenes Geständniß ab. Vor dem Inquisitoriate zu Werden änderte er dieses dahin, daß er anfänglich nur die Absicht, später aber auch die That leugnete, mit dem Bemerken, daß er derzeit in Geistesverwirrung gewesen sey. Die Spuren einer solchen Krankheit sind jedoch nie an ihm wahrgenommen worden.
In 2 Instanzen von dem königl. Kriminal-Senate zu Hamm und Münster wurde er gleichförmig verurtheilt, auf den Richplatz geschleift und durch das Beil vom Leben zum Tode gebracht zu werden, und Se. Majestät der König haben durch die allerhöchste Kabinetsordre vom 21sten c. dieses Erkenntniß zu bestätigen geruht.
Bei der Publikazion des Todesurtheils war er anscheinend ruhig; er war ein verhärteter Sünder und aller religiöse Zuspruch glitt an seinem teuflischen Glauben ab, daß er als willenloses Werkzeug in der Gewalt einer höheren Macht den Mord habe vollziehen müssen. Selbst der rührende Abschied seiner Tochter von ihm, die ihn unter Thränen flehentlich bat, sich doch mit Gott auszusöhnen, blieb noch ohne Wirkung.
Der Herr ließ ihn nicht in seiner Verstocktheit dahin fahren. Den rastlosen Bemühungen und eindringlichen Reden des hiesigen evangelischen Pfarrers Hrn. Rommel gelang es, ihn aus seinem Sündenschlaf zu wecken. Er vergoß jetzt Tränen der Reue und rief in den letzten Tagen den Himmel um Gnade und Barmherzigkeit an.
Die Anordnungen und Einrichtungen zu dieser Hinrichtung sind von dem Hrn. Kriminalrichter Wescher, der die Untersuchung des Prozesses geleitet, so zweckmäßig getroffen worden, wie der Geist des Gesetzes und die Wichtigkeit des Aktes solches nur fordern konnten.
Ein 7 Fuß hohes, 16 Fuß in Quadrat haltendes, roth angestrichendes Gerüst war in der Mitte des Markts so gestellt, daß die 4 dahin laufenden Straßen und der Kirchhof den möglichst größten Raum für die Zuschauer bildeten.
Ein Menge von wenigstens 15000 Menschen wogte am 11ten Juli früh Morgens 3 Uhr schon in Werden's Straßen. Es war ein Getöse, wie das ferne Brausen des Meers. Der Kirchhof in seiner amphitheatralischen Lage, wo Kopf an Kopf sich schloß, und die Bewegungen einem wogenden Kornfelde glichen, bot besonders einen imposanten Anblick dar. Die abgedeckten Dächer und die hohen Giebelwände der nahe liegenden Häuser waren sogar mit Menschen angefüllt.
Auf dem, mit Sand bedeckten Gerüst, um welches ein Infrantriekommando von 100 Mann und eine Brigade reitender Gensd'armerie einen Kreis gebildet hatten, stand der Holzblock, der schwarze Sarg, und auf diesem lag das Beil.
Gegen 6 Uhr Morgens bewegte sich der Zug vom Zuchthaus langsam im grausen Pomp zum Richtplatze. Eine Abtheilung Husaren öffnete ihn. Der Herr Kriminalrichter Wescher und der Hr. Aktuar Schneider gingen vor dem, von 6 Gefangenen gezogenen Schlitten, auf welchem der Verbrecher, auf einer Kuhhaut liegend, gebunden war. Diesem folgten die Gerichtsdiener, der Scharfrichter mit seinen Knechten und zum Schluß wieder eine Abtheilung Husaren.
Vor dem Blutgerüste angelangt, las der Herr Kriminalrichter dem Delinquenten, nochmals das Urtheil und die königliche Bestätigung vor. Wie der Richter mit dem letzten Aktenstück anhub, wurde das Gewehr präsentirt, die Trommeln wirbelten, die Trompeten erschallten und Jeder stand, tief ergriffen von der furchtbaren Gewalt des Gesetzes. Der Verurtheilte erklärte nochmals, daß er den Tod verdient habe und im Vertrauen auf seinen Erlöser jetzt gerne sterbe. Er nahm, unter herzlichen Dank, Abschied von dem edeln Richter, der ihn mit do großer Humanität behandelt, bestieg mit vieler Seelenruhe das Blutgerüst, legte willig seinen Klotz auf den Klotz und empfing den Todesstreich. Tausend fromme Seufzer stiegen zum Himmel, daß Gott seiner Seele gnädig seyn möge.
Es war ein heiterer, schöner Morgen. Eine hehre, feierliche Stille herrschte in der Natur. Zarte Wolkengebilde, gleichsam als Bilder des Friedens schwebten in ruhiger Klarheit über der wogenden Menge, den tief aufgeregten Gemüthern und dem verirrten Menschenkinde, das durch Gottesvergessenheit und ungezügelte Leidenschaft auf dieses Blutgerüst gekommen war. Vor jeder erschütterten Brust schwebte die eigene Schuldtafel, und möchten wir nicht wandeln vor dem Angesicht des Allmächtigen und nicht fromm sind.
Werden. W....
Rheinisch-Westfälischer Anzeiger Nr. 64, 13. August 1823, Seite 1476
Sammlung von Fossilien
Das naturhistorische Museum der Königlichen Rhein-Universität ist bemüht, die Versteinerungen und fossilen Knochen vorweltlicher Thiere, welche in den Rheinisch-Wesfälischen-Provinzen vorkommen, einzusammeln und zum Behuf wissenschaftlicher Forschung aufzustellen.
Da diese Gegenstände vereinzelt keinen Werth haben und häufig unbeachtet verloren gehen, dagegen in einem öffentlichen, vaterländischen Museum vereint, eine, für den Naturforscher höchst lehrreiche und für jeden Eingeborenen merkwürdige, Reihenfolge bilden würden; so ersuche ich alle für diesen interessanten Gegenstand theilnehmende Individuen, insbesondere die Herren Landräthe, Kreisphysiker, Baubeamten und Bürgermeister, bei vorkommenden Gelegenheiten ihr Augenmerk auf das Einsammeln vorgefundener Versteinerungen und Knochen zu richten, und diese an das Königl. naturhistorische Universitäts-Museum zu Bonn einzusenden, dessen Kasse sowohl eine verhältnißmäßige Bejohnung für den Finder, als auch die Transport- und Verpackungs-Kosten bereitwillig erstatten wird.
Münster, den 5. September 1823
Königlich Preußischer Ober-Präsident von Westfalen abwesend.
Im Auftrage:
Der Regierungs-Vice-Präsident
v. Schlechtendal.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 37, 13. September 1823, Seite 254
Über den Hausbau
Fortwährend ergiebt der Augenschein, daß bei mehreren Schul- und andern öffentlichen und besonders bei Privat-Bauten, auf die für die Dauer der Gebäude und für die Gesundheit der Bewohner zu beachtende Zeitfolge der Construction wenige Rücksicht genommen wird; z. B.
a. neue massive und Fachwände werden gleich nach der rohen Arbeit mit Mörtel beworfen und verputzt.
b. das Mauern, Lehmentiren und ähnliche nasse Arbeiten bis in den Spätherbst fortgesetzt.
c. das Belegen der Fußböden für die Wintermonate aufgeschoben.
d. diese mit Uebereilung vollendeten Gebäude gleich bezogen.
Hieraus entspringen die Folgen
I. für die Gebäude
daß die Mauern u. s. w. nie völlig, wenigstens nur langsam austrocknen; die Gemächer, wenn nicht für immer, doch auf lange Zeit feucht bleiben, hierdurch ein früheres Vermodern des Holzwerks veranlassen, Salpeterfraß etc. erzeugen; eintretende Kälte den Bewurf abblättert; die Bedielung, wenn auch mit trockenen Brettern verfertigt, dennoch in den warmen Frühlingstagen sich zusammenzieht und Nacharbeit erfordert u. s. f.
II. Für die Bewohner
außer dem sehr schädlichen Einflusse auf die Gesundheit, ein zerstörendes Einwirken auf Mobilien, Hausgeräthe und Leinen.
Es mögen einzelne Fälle eine so gedrängte Zeitfolge der Construktion erfordern und entschuldigen; für die bei weiterem größere Zahl ist sie nicht zu rechfertigen, und wir sehen uns veranlaßt, rücksichtlich der Schul- und andern öffentlichen Bauten den Orts- und landräthlichen Behörden, bei persönlicher Verantwotung zu gleichen Theilen, folgende Bestimmung als allgemeine Regel zu erlassen, mit dem Wunsche, daß auch die Privaten diese möglichst anwenden, in medizinisch-polizeilicher Hinsicht aber beachtet werden.
A. Im Allgemeinen.
Für neue Schulen oder Dienstgebäude, die im laufenden Jahre bewohnt werden sollen, müssen im Vorwinter die Vorbereitungen so getroffen werden, daß die Ausführung selbst im Frühjahre und ununterbrochen bis zur Vollendung Ende Octobers Statt finden kann. Dieser Zweck ist durch einen verständigen technischen Operationsplan zu erzielen, wenn nach frühzeitig abgeschlossenem Verdinge
a. der Zimmermann
im Winter den Hozbau verbindet, die Bedielungsbretter zubereitet;
b. der Maurer
für Materialien sorgt, und die nöthigen Arbeiten bespricht, um die eintretende Jahreszeit der Ausführung zu benutzen,
c. der Tischler, Schlosser, Glaser
einander in die Hände arbeiten;
d. dafür die Contracte zeitig genug abgeschlossen werden.
Wo besondere Umstände das letztere behindern, fällt selbstredend die Voraussetzung des Bewohnens im laufenden Jahre fort.
B. Im Detail.
a. Die Mauern und Fachwände wenigstens 4 Wochen ohne Kalkbewurf zu lassen, überhaupt diese Arbeit außerhalb auch das Mauern im Freien nur bis Ende September fortzusetzen.
b. der Kalkbewurf gewickelter Decken muß, nach den Erfahrungen, vor dem völligen Austrocknen dieser Statt finden, selbst mit Verhinderung eines schnell trocknenden Luftzuges bewirkt werden, weil sonst beide sich nicht genau verbinden, und ersterer, besonders in Pferdeställen, leicht abfällt.
c. das Bedielen mit trocknen Brettern kann in den oberen Etagen in warmen Tagen vorgenommen werden, in der unteren Etage mit weniger trcknen Brettern Statt finden, weil die Dünste aus dem boden sonst ein Verquellen und Werfen veranlassen. Bei weniger Eile werden Bedielungen mit nassen Brettern nur verloren angeheftet, im Frühjahr vollständig verlegt. Wo der Fonds es gestattet, werden die Bretter zu den Bedielungen im Kern durchgeschnitten.
d. Das Verlegen der Dachpfannen und den äußern Bewurf, wo möglich, mit Wasserkalk zu bewirken.
Münster, den 15. November 1823.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 49, 6. Dezember 1823, Seite 338