Stadtchronik 1821

Auszüge aus den von 1936 bis 1978 maschinenschriftlich geführten Chroniken der Stadt Gelsenkirchen

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heen
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Stadtchronik 1821

Beitrag von heen »

Heute mal in zwei Teilen, sonst platzt das Forum.
Teil 1 von 2.


Die Quellen:

Münsterisches Intelligenzblatt
https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ ... re/1488242
Amtsblatt der Regierung in Münster
https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ ... fo/1055728
Amtsblatt der Regierung in Arnsberg
https://www.digitale-sammlungen.de/de/s ... 2659602%22
Amtsblatt Düsseldorf
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ih ... re/5482765
Königliches westphälisch-märkisches Intelligenzblatt
https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ ... fo/2736585[/url]


Ab den 1. Januar 1821 gehört Scholven zur Bürgermeisterei Buer.
Sonst keine Änderungen in der Verwaltung.

Am 30. September wurde das Gesetz über die neue Münzverfassung unterzeichnet und gültig.
Mit ihr wurden in Preußen alle regionalen Münzen abgeschaft und als neue Münze der Silbergroschen eingeführt.
Es galt seitdem:
Alt: 1 Taler = 24 Gute Groschen = 288 Pfennige
Neu: 1 Taler = 30 Silbergroschen = 360 (neue) Pfennige
Der Friedrichsd'or behielt seinen Wert von 5 Talern

Eisgang auf der Lippe im Januar und Rettung einer Mühle
Eisgang Lippe
Januar 1821
Der Lippefluß war in den ersten Tagen des Januars mit so dickem Eise belegt, daß er häufig mit Fuhrwerken passiert wurde. Der bevorstehende Eisgang erregte daher bei dem hohen Wasserstande große Besorgnisse in Hinsicht auf die Brücke, Mühlen und sonstigen Anlagen bei Dorsten. Durch die getroffenen Vorkehrungen ist indessen, als solcher erfolgte, und die 10 bis 12 Zoll dicken Schollen sich haushoch aufthürmten, den Eisbrechern und der Brücke nur ein geringer Schaden zugefügt worden. Einen bedeutenderen hat die Puntenmühle der Stadt verursacht. Das Eis riß die Pfähle, woran sie mit Ketten und Tauen befestigt war, aus dem Grunde, und nun wurde sie ein Spiel des mit Eisschollen angefüllten Stroms. Bei der vorhandenen, mit jedem Augenblicke zunehmenden Gefahr schien keine Rettung möglich; da unternahmen es fünf Einwohner der Stadt, mit Tauen und Stricken versehen, in einem Nachen der Mühle nachzurudern, und es gelang ihnen, unter den Beistande mehrerer auf beiden Ufern der Lippe hizugeeilten Personen, selbige zwei Stunden unterhalb ans Land zu ziehen und zu befestigen; erst nach beendigtem Eisgange ist sie mit viel Zeit und Kostenaufwand, doch ohne große Beschädigung, nach Dorsten zurückgeschafft worden. Die vorewähnten fünf Einwohner sind: Der Kaufmann Leenders; der Gerichts-Taxator Neuhaus und die drei Schiffs-Zimmerleute, Gebrüder Ratte; ihr gefahrvolles, durch äußerste Kraftanstrengung glücklich ausgeführtes Unternehmen wird, so wie der Beistand aller übrigen Personen, hiermit belobend und dankend anerkannt.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 8, 24. Februar 1821, Seite 71


In der Provinz Westfalen wird eine Schule für Taubstumme eingerichtet.
Taubstummen-Anstalt
Mittwoch, 10. Januar 1821
Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Taubstummen-Anstalt für die Provinz Westfalen in dem vormaligen Kloster Kentrop bei Hamm zu genehmigen geruhet, und nicht nur die dazu erforderlichen Gebäude, Hofraum, Garten- und etwas Acker- und Weideland, nebst den Kosten zu der ersten Einrichtung, sondern auch die zur Unterhaltung der Anstalt, insbesondere zur unentgeldlichen Unterweisung, Beköstigung und Verpflegung mehrerer armer Zöglinge erforderlichen Kosten aus Staats Cassen huldreich zugesichert.
Es bedarf nur der Angabe, daß nach einer im Jahre 1818 vorgenommenen Zählung sich
im Regierungs-Bezirk Münster 79
im Regierungs-Bezirk Arnsberg 185
im Regierungs-Bezirk Minden 159
zusammen 423
Taubstumme vorgefunden haben, und darunter 90 in einem Alter zwischen dem 8ten und 15ten Lebensjahre, also eines ordentlichen Unterrichts noch fähig; daß dagegen in der hiesigen Provinz gar keine, in den benachbarten rheinischen Provinzen nur die einzige Privat-Anstalt des verdienten Professors Heinecke in Crefeld vorhanden ist, welche sich mit der schweren Bildung und Erziehung dieser, der Hülfe und Theilnahme so sehr bedürftigen Menschen beschäftigt, um die Königliche Huld und Gnade in Begründung einer solchen Anstalt für die hiesige Provinz ihrem hohen Werthe nach zu erkennen, und dankbar zu verehren.
In der Person des Doktors der Philosophie, Weidner, welcher mehrere Jahre in der ausgezeichneten Taubstummen-Anstalt in Berlin als Lehrer mitgewirkt hat, ist dem neuen Institute das Hauptbedürfnis eines geschickten und erfahrenden Lehrers erworben, von dem die Erwartung gehegt werden darf, daß er, als erster Lehrer und Vorstand der Anstalt, solche bald zur möglichsten Vollkommenheit bringen werde.
Derselbe ist bereits sammt seiner Gattin zu Kentrop anwesend und die nöthigen Einrichtungen zur Aufnahme der ersten Schüler und Zöglinge sind getroffen, daher ihm dann auch für den ersten Anfang sechs Kinder aus den verschiedenen Regierungs-Bezirken hiesiger Provinz schon überwiesen worden, welche bei der Armuth der Eltern dort auf Königl. Kosten unentgeldlich unterrichtet, beköstigt und verpflegt werden. In der Folge wird deren Zahl hoffentlich vermehrt werden.
Ueber den Zweck und die Einrichtung der Anstalt und die Bedingungen, unter welchen taubstumme Kinder darin aufgenommen werden, Dauer des Unterrichts u. s. w. bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntniß.
I. Die Taubstummen-Anstalt hat im Allgemeinen die Bestimmung, die darin aufgenommenen Knaben und Mädchen, nach Maaßgabe ihrer Empfänglichkeit und Bildsamkeit, durch Erziehung und Unterricht zu nützlichen Mitgliedern der bürgerlichen Gesellschaft zu bilden.
Insbsondere sollen die Knaben vorzugsweise zur Erlernung solcher Künste und Handwerke tüchtig gemacht werden, die sie nach ihrem Zustande erlernen können, und die Mädchen sollen Anleitung erhalten, sich künftig selbst durch Handarbeit oder auch als Dienstbothen ernähren zu können. Dieses ist für die Mehrzahl der Zöglinge der Hauptzweck, schließt jedoch für solche, welche größere Fähigkeit und Empfänglichkeit besitzen, und deren äußere Umstände mit einer anderweitigen Bestimmung im Verhältnisse stehen, eine vollendetere und zu anderen Geschäften der bürgerlichen Gesellschaft führende Vorbildung nicht aus.
II. Allgemeine Lehrgegenstände für sämmtliche Zöglinge sind demnach:
1. Begriffsentwicklung und Verstandesbildung überhaupt,
2. Pantomime,
3. Grammatik der deutschen Sprache, verbunden mit einer Reihenfolge auf die Begriffs- und Verstandsbildung berechneter schriftlichen Uebungen,
4. Uebungen im Sprechen,
5. Schönschreiben,
6. Rechnen
7. Zeichnen, sowohl nach Vorschriften als nach Natur,
8. gemeinnützige Kenntnisse aus dem Gebiete der Naturbeschreibung, Naturlehre, Erdbeschreibung und Geschichte, und
9. christliche Religion.
Die fähigern Schüler männlichen Geschlechts erhalten außerdem Unterricht im deutschen Styl und in der Mathematik.
Die Zöglinge weiblichen Geschlechts werden, außer den vorbemerkten allgemeinen Lehrgegenständen, auch in Handarbeiten, vorzüglich und zunächst im Stricken, Nähen, Spinnen und Schneidern, und wenn sie sich hierin genugsam vervollkommnet, in den feinern weiblichen Arbeiten, als im Sticken u. s. w. von der Lehrerin unterrichtet und gleichzeitig zu häuslichen Geschäften angehalten.
Der Religions-Unterricht wird, sobald die Zöglinge soweit vorgerückt sind, um den Unterricht des Predigers ihrer Confession fassen zu können, diesem übertragen, damit solcher die Vorbereitung zur Aufnahme in die christliche Kirchengemeinde anfange und vollende.
III. Die Anstalt besteht aus Königl. Zöglingen, d. h. solchen, welche auf Kosten des Staats unterrichtet, beköstigt und verpflegt werden, aus Königl. Freischülern, welche bloß freien Unterricht erhalten, und den von dem ersten Lehrer und Vorstande der Anstalt angenommenen Privatpensionärs.
Eltern oder Angehörige, welche die Aufnahme ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen unter die Zahl der eigentlichen Königl. Zöglinge, also kostenfreie Unterweisung und Verpflegung wünschen, müssen ihre Gesuche bei dem Landrath ihres Wohnorts, mit den nacherwähnten Zeugnissen und mit einer Bescheinigung ihrer Ortsbehörde über ihre Vermögens Umstände, einreichen, welcher solche seiner vorgesetzten Regierung einsendet.
Eben dasselbe muß beachtet werden, wenn für taubstumme Kinder nur die unendgeldliche Teilnahme an dem Unterrichte in der Anstalt nachgesucht wird.
Ist in der Anstalt ein Platz offen, so wird über die Aufnahme, sonst über die Zusicherung derselben bei künftiger Eröffnung einer Stelle entschieden, und der Beschluß den Bittenden eröffnet werden.
Wegen der Aufnahme von Privatpensionairs d. h. solcher Kinder, für welche sowohl der Unterricht als die etwa zugleich gewünschte Beköstigung und Verpflegung bezahlt werden kann, wendet man sich lediglich an den Vorstand und ersten Lehrer der Anstalt Doctor Weidner, mit welchem darüber eine Vereinigung zu treffen ist.
IV. Allgemeine Bedingungen zur Aufnahme, sowohl für die Königl. Zöglinge und Freischüler, als für die Privatpensionärs, sind:
1. daß sie wirklich taub und stumm, und nicht etwa noch in dem Besitze des Gehörs oder der Sprache sind;
2. daß sie die Jahre der leichten Bildsamkeit noch nicht zurückgelegt, also höchstens das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Die beste Zeit der Aufnahme taubstummer Zöglinge liegt zwischen dem 7ten und 9ten Lebensjahre, daher denn auch die Regel nach nur solche Kinder, welche das 12te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, aufgenommen, ältere nur ausnahmsweise und nach vorher ertheilter besonderer Ermächtigung der Zutritt gestattet wird,
3. daß sie nicht von Natur eigentlich stupide und für Bildung unempfänglich sind,
4. daß sie an keiner unheilbaren oder ansteckenden Krankheit oder einem sonstigen, ihre Bildung behindernden Gebrechen leiden, vielmehr zur Zeit ihrer Aufnahme gesund sind, und
5. daß sie die natürlichen oder Schutzblattern gehabt haben.
Ueber die Erfordernisse ad 1, 4 und 5 muß ein ärztliches Zeugniß, über ad 2 und 3 ein Zeugniß des Pfarrers beigebracht werden.
V. Die Dauer des zur vollständigen Ausbildung eines taubstummen Kindes erforderlichen Aufenthalts in der Anstalt richtet sich vorzüglich nach des Kindes Fähigkeiten, Fleiß und künftiger Bestimmung; im Allgemeinen kann jedoch angenommen werden, daß bei mäßigen Anlagen und angemessenem Fleiße 5 bis 7 Jahre hinreichen.
VI. Bei der Entlassung der Königl. Zöglinge wird der Vorstand der Anstalt möglichst Sorge tragen, daß., nach vorheriger Rücksprache mit den Eltern oder Angehörigen, die Knaben bei guten Lehrherren zur Erlernung einer Kunst oder eines Handwerks, die Mädchen aber bei Herrschaften untergebracht, oder ihnen sonst der Weg eröffnet werde, sich auf eine andere anständige Weise ihren Unterhalt zu verdienen. Den älteren Zöglingen wird in dieser Hinsicht, soweit die übrigen Lehrgegenstände es gestatten, die Gelegenheit so viel wie möglich verschafft werden, noch während ihres Aufenthalts in der Anstalt mit Erlernung der erwählten Kunst oder des Handwerks den Anfang zu machen, damit sie beim Austritte und dann etwa schon erreichtem höheren Alter, als beim Eintritt in die Lehre sonst gewöhnlich ist, um so schneller zum eigenen Erwerbe gelangen.
VII. Sämmtliche Zöglinge stehen während ihres Aufenthalts in der Anstalt unter der unmittelbaren Aufsicht des ersten Lehrers und Vorstandes derselben. Ihm ist die Handhabung einer, taubstummen Kindern angemessenen Disciplin, so wie die Sorge für ihre körperliche Pflege und Wartung übertragen. Von Zeit zu Zeit, und regelmäßig vierteljährlich, wird jedoch die Anstalt durch einen besondern Commissar nachgesehen, und auf strenge Ordnung, liebevolle Behandlung der Zöglinge und zweckmäßigen Unterricht gehalten werden.
VII. Das Königl. Consistorium der Provinz Westfalen ist mit der obern Leitung und Aufsicht über diese Anstalt beauftragt.
Auf diese Weise wird die Anstalt bestehen und hat den Anfang schon genommen, welche nach dem schönen Ziele strebt, diejenigen unserer Mitmenschen, denen geradederjenige Sinn entzogen ist, wodurch am meisten auf den Geist gewirkt wird, durch kunsterfahrene Anleitung und Belehrung in der Entwicklung ihrer Seelenkräfte und dadurch allein begründeten Erkenntnis aller höheren und überirdischen Dinge fortzuhelfen, worin sie sonst der Regel nach so weit zurückbleiben, gleichzeitig aber auch ihnen die Mittel zu erleichtern, für ihr eigenes Fortkommen sorgen und wirken zu können.
Ich darf erwarten, daß die Nachricht hiervon allgemein erfreulich, der Anstalt die Theilnahme aller Menschenfreunde erwerben und manchen derselben bestimmen werde, durch milde Beiträge dieselbe in den Stand zu setzen, eine recht große Anzahl armer und hülfloser Taubstummen aufzunehmen, um solche zu nützlichen Mitgliedern der bürgerlichen Gesellschaft, und, was weit mehr ist, zu Menschen zu bilden, welche fähig sind, vernünftige und richtige Begriffe von Gott und ihrer Bestimmung zu fassen und dieser genügen zu können.
Münster, den 10. Januar 1821
Der Ober-Präsident
von Vincke
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 4, 27. Januar 1821, Seite 27


Aufgrund von Klagen über Überschwemmungen wird für die Emscher eine vorläufige Mühlenordnung verordnet.
Mühlen-Polizei-Ordnung
Mittwoch, 21. März 1821
Interimistische Mühlen-Polizei-Ordnung für den Emscher Fluß in den Regierungs-Bezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster.
Die sich jährlich erneuernden Klagen zunehmender und anhaltender Ueberschwemmungen des Emscher-Flusses haben eine genaue Lokal-Untersuchung veranlaßt, deren Resultat dahin ausgefallen ist, daß jene Uebelstände hauptsächlich durch die unregelmäßigen und polizeiwidrigen Stauungen bei den auf diesem Flusse belegenen Mühlen herbeigeführt werden.
In Anwendung des Allerhöchsten Vorfluths-Edikts vom 15. November 1811 (Gesetzsammlung pag. 352) verordnen wir daher Folgendes:
1) Durch, von den betreffenden Königl. Ober. Landes-Gerichten und Regierungen ernannte Kommissarien werden unverzüglich die Sicherheitshöhen oberhalb des Fachraums an den sämmtlichen Mühlen- und Fluth-Gerinnen auf der Emscher und deren Neben-Flüssen fest bestimmt werden.
2) Um für die festgesetzten Sicherheitshöhen ein sichtbares Zeichen zu erhalten, soll auf diesen Punkten an den beiden End-Griessäulen und zwischen beiden an einer anderen hinzu schicklichen Griessäule der Frei- und Mühlenarchen, eine mit Oelfarbe weiß angestrichene eiserne Klammer einen rheinl. Zoll breit, deren oberer Rand die Sicherheitshöhe bezeichnet, geschlagen, und an den beiden ersteren ebenfalls ein Maasstab befestigt werden, der von dem obern Rande der Klammer auf und abwärts zählt, und in rheinländische Zolle abgetheilt ist, welche ebenfalls mit Oelfarbe gehörig bezeichnet sind, damit der jedesmalige Stand des Wassers ohne weitere Messung von jedem Vorübergehenden bemerkt werden kann.
Die Höhe des Sicherheitszeichens wird außerdem durch ein Nivellement an einen unabänderlichen Punkt des Lokales übertragen.
3) Kein Mühlenbesitzer darf den Wasserstand über die den Merkpfahl festgesetzte Höhe aufstauen. Sobald das Wasser über diese Höhe wächst, muß er durch, nach dem mehr oder weniger starkem Zuflusse des Wassers verhältnismäßige Oeffnung der Schleusen, Gerinne, Grundstöcke, überhaupt Wegräumung aller bloß zeitigen Hindernisse den Abfluß desselben unentgeldlich sogleich und unausgesetzt so lange befördern, bis das Wasser wieder auf die, durch den Merkpfahl bestimmte Höhe herabgefallen ist.
Versäumt er dies und findet eine Ueberschreitung der Sicherheitshöhe an einer Mühle oder Freiarche Statt, während noch Schützen vorhanden, die von dem Wasser gezogen und dadurch der Wasserstand erniedrigt werden konnte, so ist er nicht nur für allen durch die widerrechtliche Stauung enstandenen Schaden verantwortlich und zum Ersatz verbunden, sondern hat außerdem zwanzig bis fünfzig Thaler Polizeistrafe verwirkt.
4) Die Orts Polizei-Beamten, Gendarmen, etc. etc. haben sich durch öfteres Besuchen und aufmerksame Beobachtung der Mühlen von der Befolgung obiger Vorschrift zu überzeugen. Sie sind überdem verpflichtet, sobald der Wasserstand über dem Sicherheitszeichen ist, die vorhandenen Schutzbretter, Schleusen etc. etc. auf der Stelle zuzuziehen, über den Befund ein Protokoll aufzunehmen, und solches, behuf der Bestrafung der Contravenienten, dem Landrath einzureichen. In solchen dringenden Fällen sind selbst die unter dem Schaden liegenden Anschießenden gefugt, die Schützen zu ziehen; jedoch darf solches nur von einem angesessenen Manne mit Zuziehung von zwei Zeugen geschehen, und muß über den Vorgang, mit Bemerkung, wie hoch das Wasser über den Pegel gestanden, und wieviel Schutzbretter noch verschlossen gewesen, sofort dem betreffenden Bürgermeister die Anzeige gemacht werden, welcher alsdann zur ebenmäßigen Bestrafung des Müllers ein Protokoll hierüber aufzunehmen und solches dem Landrath einzureichen hat.
Sollte aber eine so große Wassermenge heranströmen, daß, wenn auch alle Schutzbretter ganz gezogen sind, das Wasser die Sicherheitshöhe denoch übersteigt, so ist dieses durch den Müller im Beisein mehrerer Zeugengenau zu bemerken, und dem Bürgermeister gleich Anzeige davon zu machen, welcher die Lage der Sache ebenfalls untersucht, und den Befund durch eine schriftliche Verhandlung konstatirt.
Vernachlässigt der Müller diese Vorschrift, und macht hierüber nicht in zwölf Stunden Anzeige, so hat derselbe außer dem Schadenersatz eine Polizeistrafe von 10 Rthlr. verwirkt.
5) Da es bei abgehendem Schnee und bei anderen Ereignissen, die eine außerordentliche Fluth voraussehen lassen, von der größten Wichtigkeit ist, daß die Freischützen der Mühlen zeitig genug gezogen werden, die unterhalb liegenden Müller aber mit der heran strömenden Fluth die Nachricht hirvon zu spät erhalten, so haben die Bürgermeister dafür zu sorgen, daß in solchen Fällen von den obern Mühlen nach den untern Eilboten gesandt, und bei der Ankunft derselben die Schützen in einer nach den Umständen zu bestimmenden Zeitfolge gezogen werden.
6) Damit den vorstehenden Bestimmungen in allen Puncten genügt werden könne, muß das Schützwerk in einem solchen Stande seyn und gehalten werden, daß sich die Schutzbretter sicher und mit leichter Mühe aufziehen lassen. Es dürfen deshalb die Schützen weder aus mehreren abgesonderten, unverbunden aufeinander gestellten Brettern zusammengesetzt, noch auch mit bloßen hölzernen Handhaben oder Stielen, die leicht abbrechen und abgehauen werden können, versehen seyn. Jedes Schutzbrett muß vielmehr einen Aufziehhaspel mit doppelter Kette erhalten, und wird den Müllern eine Frist von 6 Wochen gestattet, um ihre Schützen hiernach einzurichten lassen zu können. Nach Ablauf dieser Frist soll für jeden nich vorschriftsmäßig eingerichteten Schützen 5 Rthlr. Polizeistrafe gezahlt, und die Einrichtung sofort auf Kosten des Müllers durch den Bürgermeister bewirkt werden.
7) Nach einer jeden großen Fluth dürfen die Freischützen ohne Erlaubnis der Polizeibehörde bei 5 Thlr. Strafe nicht wieder geschlossen werden; für die Zeit der Reinigung des Flußlaufes, welche zweimal im Jahr eintritt, sind die Müller gleifalls verbunden, alle Schützen zu ziehen. Die Fluth-Commissarien haben die Zeit der Reinigung festzustellen und zeitig öffentlich Bekannt zu machen, damit Müller und Mahlgäste sich darnach richten können. Die Zeit des Stillelegens darf jedoch durch Nachläßigkeit der Räumungspflichtigen nicht unnöthig verlängert werden.
8 ) Wo die Senkung des Fachbaums und Erweiterung der Arche nothwendig erforderlich seyn möchte, da wird solches bei der kommissarischen Regulirung den Mühleneigenthümern angedeutet, und eine angemessene Frist zur Ausführung bestimmt werden, deren Versäumniß eine Strafe von 30 Rthlr. und die Einrichtung auf ihre Kosten trifft.
9) Vorerst bis die feste Regulirung der Sicherheitshöhen kommissarisch nach 1 und 2 vorstehend bewirkt, werden auf den Grund technischer Ermittlung solche vorläufig festgesetzt:
a) an der Flußarche der Mühle zu Mengede drei Fuß neun Zoll rheinländisch ober dem Fachbaum.
b) an der Fruchtmühle zu Ickern auf Fünf Fuß.
c) an der Flutharche zu Henrichenburg auf zwei Fuß.
d) an der Flutharche zu Crange auf drei Fuß 6 Zoll.
e) an der Flutharche zu Horst auf drei Fuß acht Zoll.
f) an der neben der Mühle liegenden Freiarche zu Bondern auf drei Fuß vier Zoll.
g) an der zwischen beiden Mühlen liegenden Freiarche zu Oberhausen auf drei Fuß drei Zoll.
und müssen überall die Schützen 14 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung bei 10 Rthlr. Strafe auf diese Höhe abgeschnitten werden.
In Hinsicht der zweckmäßigen Regulirung des Emscherflusses werden die nähern Bestimmungen vorbehalten, bis auf den Grund näherer Erfahrungen solche angemessen erfolgen können; vorläufig sind indessen zur besondern Aufsicht darüber und Leitung der zweimal jährlich zu bewirkenden vollständigen Flußreinigung auf beiden Ufern, ohne Unterschied des Regierungs-Bezirks, als Kommissarien angeordnet worden:
der Landrath Hiltrup in Dortmund bis Henrichenburg,
der Bürgermeister Wulf in Recklinghausen, von Henrichenburg bis Grimberg,
der Steuer-Revisor Devens in Horst, von Grimberg bis Oberhausen.
und ist deren Anweisung überall pünktliche Folge zu leisten.
10) Nach diesen Vorschriften haben sich nun die Besitzer der obengenannten Mühlen genau zu achten, widrigenfalls sie unnachsichtlich sowohl zur Erlegung der Strafen, als zum Schadenersatz angehalten werden sollen. Eben so haben au Beachtung derselben die Landräthe, Bürgermeister und die Gendarmerie vorzüglich zu wachen, und werden namentlich die Bürgermeister für deren pünktliche Befolgung persönlich verantwortlich gemacht.
Münster, Düsseldorf und Arnsberg den 21. März 1821
Die Königlich Preußischen Regierungen.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 26, 30. Juni 1821, Seite 230


Über die Entstehung und Wirkung des Haarrauch wird eine Untersuchung veranlasst.
Haar-Rauch
Samstag, 16. Juni 1821
Mit dem 14ten d. M. hat sich der widerwärtige Haar-Rauch und in ungewöhnlicher Mächtigkeit wiederum hierselbst eingefunden; noch ruhen dessen Entstehung und Wirkungen in einer dunklen Ungewißheit, deren möglichste Aufhellung wohl des Versuchs verdient und um so wünschenwerther seyn würde, je unleugbarer die Unannehmlichkeiten davon überall empfunden werden: denn wenn erst die Quelle gefunden, würden auch Mittel zur Anwendung sich wohl darbieten.
Es dürfte eine sorgfältige Beobachtung des Rauches, des Windes, der Witterung etc. auf vielen Punkten zugleich, wohl am sichersten geeignet seyn, dem Uebel auf die Spur zu kommen, welchem unser Westphalen so vorzüglich blos gestellt ist.
Daher darf ich hoffen, an geeignete gemeinsinnige Beobachter keine vergebliche Bitte zu thun, wenn ich sie auffordere:
die Tage, an welchen der Rauch eintritt, die Stunden in welcher, den Wind und die Witterung, bei welcher derselbe sich eingefunden und wiederum aufgehöret hat, den Stand des Thermometers und Barometers, Mittags 12 und Abends 8 Uhr, sorgfältig zu beobachten und zu notiren, nicht weniger auf auffallenden Einwirkungen auf Vegetation und Gesundheitszustand etc. etc. ihre Aufmerksamkeit zu widmen.
Diese Bemerkungen (unter Anzeige: ob ein Kugel- oder Hebe-Barometer augewendet, ingleich des Standes der Temperatur) ersuche ich, wenn der diesjährige Haar-Rauch sein Ende genommen, an mich gelangen zu lassen: ich werde die vergleichende Resultate zur öffentliche Kunde bringen und darf hoffen, daß eine solche Sammlung von thatsachen, in Verbindung mit auf mehreren Mooren veranlaßten Annotationen über die Tage und die Zeit des Brennens, wenigstens die Hypothese, welche den Rauch aus dem Moorbrennen zum Buchweizenbau herleitet, aufhellen werde.
Münster, den 16. Juni 1821.
Der Ober-Präsident,
Vincke.
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 34, 30. Juni 1821, Seite 242


Die Jahresübersicht 1821:
Spoiler
Januar
[...]
Mit Ausnahme einiger Gemeinden im Ahauser Kreise, wo sich ein bösartiges Nervenfieber gezeigt hat, ist bei Menschen und Hausthieren keine Spur von ansteckenden Krankheiten.
[...]
Der flache Frost hat der Wintersaat - wie sie mit Ablauf des Monats stand - nicht geschadet; auch der Klee hat nicht gelitten, bedeutend aber die Rübensaat. Von den in Gruben und Kellern aufbewahrten Kartoffeln und Gemüse ist ein großer Theil erfroren.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 8, 24. Februar 1821, Seite 70

Nachweise der Fruchtpreise im Monat Januar 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Januar 1821		Durchschnitt Januar 1821
Weizen		1 Rtl 20 gr		1 Rtl 16 gr 8 dt
Roggen		1 Rtl 5 gr 6 dt		1 Rtl 5 gr 10 dt
Gerste		1 Rtl			1 Rtl 1 gr 7 dt
Buchweizen	1 Rtl 7 gr		1 Rtl 10 gr 5 dt
Kartoffeln	0 Rtl 8 gr		0 Rtl 12 gr 1 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 8, 24. Februar 1821, Seite 72

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats Januar 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		Januar 1821		Durchschnitt Januar 1821
Weizen		2 Rtl 18 gr 9 dt	2 Rtl 12 gr 3 x dt
Roggen		1 Rtl 12 gr		1 Rtl 10 gr 5 x dt
Gerste		1 Rtl 6 gr 4 dt		1 Rtl 4 gr 7 x dt
Buchweizen	1 Rtl 14 gr 4 dt	1 Rtl 9 gr 7 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 12 gr 8 dt	0 Rtl 12 gr 4 x dt
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 13, 24. März 1821, Seite 102

Uebersicht der im Monat Januar 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Januar 1821		Durchschnitt Januar 1821
Weizen		1 Rtl 20 gr 		1 Rth 18 1/3 gr
Roggen		1 Rtl 5 gr 		1 Rth 6 5/14 gr
Gerste		1 Rtl 2 gr 		1 Rth 1 11/14 gr 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 8, 24. Februar 1821, Seite 66


Februar
[...]
In der ersten Hälfte des Monats, wo bei heiterem Himmel die Sonnenstrahlen mit zunehmender Kraft auf die Vegetation zu wirken anfingen, sind die starken Nachtfröste der Wintersaat, am meisten dem Waizen und Rübsaamen, sehr nachtheilig gewesen.
Durch den Eifer der Armenvorstände zu Recklinhausen und Dorsten ist in den dortigen Gemeinden das Betteln ganz abgeschafft, wozu die Einwohner mit lobenswerther Freigebigkeit gewirkt haben.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 12, 24. März 1821, Seite 100

Nachweise der Fruchtpreise im Monat Februar 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Februar 1821		Durchschnitt Februar 1821
Weizen		1 Rtl 20 gr		1 Rtl 16 gr 1 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 6 dt		1 Rtl 5 gr 5 dt
Gerste		1 Rtl			1 Rtl 1 gr 3 dt
Buchweizen	1 Rtl 6 gr 6 dt		1 Rtl 12 gr 8 dt
Kartoffeln	0 Rtl 8 gr 6 dt		0 Rtl 12 gr 5 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 12, 24. März 1821, Seite 104

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats Februar 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		Februar 1821		Durchschnitt Februar 1821
Weizen		2 Rtl 2 gr 5 dt		2 Rtl 0 gr 11 x dt
Roggen		1 Rtl 12 gr 11 dt	1 Rtl 10 gr x dt
Gerste		1 Rtl 3 gr 1 dt		1 Rtl 5 gr
Buchweizen	1 Rtl 10 gr 9 dt	1 Rtl 9 gr 8 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 12 gr 3 dt	0 Rtl 12 gr 4 x dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 16, 6. April 1821, Seite 120

Uebersicht der im Monat Februar 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Februar 1821		Durchschnitt Februar 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 		1 Rth 18 gr 7 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 		1 Rth 5 gr 6 2/3 dt
Gerste		0 Rtl 23 gr 		1 Rth 1 gr 7 2/3 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 13, 31. März 1821, Seite 108


März
[...]
Uebrigens ist bei Menschen und Hausthieren der Gesundheitszustand und die Sterblichkeit der Jahreszeit angemessen.
[...]
Im Sandlande hat sich die Wintersaat, die im Februar ein schlechtes Ansehen hatte, durch das Regenwetter im März etwas erholt; im Kleiboden aber steht sie noch schlecht, ist theile erfroren, theils verfault, oder von Würmern zerhacht, so daß in einigen Gegenden die Weizenfelder werden umgearbeitet werden müssen.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 15, 14. April 1821, Seite 119

Nachweise der Fruchtpreise im Monat März 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		März 1821		Durchschnitt März 1821
Weizen		1 Rtl 15 gr 9 dt	1 Rtl 17 gr 7 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr		1 Rtl 5 gr 8 dt
Gerste		1 Rtl			1 Rtl 1 gr 3 dt
Buchweizen	1 Rtl 6 gr		1 Rtl 10 gr
Kartoffeln	0 Rtl 9 gr		0 Rtl 12 gr 3 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 15, 14. April 1821, Seite 124

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats März 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		März 1821		Durchschnitt März 1821
Weizen		1 Rtl 18 gr 3 dt	1 Rtl 22 gr 10 x dt
Roggen		1 Rtl 7 gr 11 dt	1 Rtl 8 gr 4 x dt
Gerste		1 Rtl 3 gr 3 dt		1 Rtl 5 gr 4 x dt
Buchweizen	1 Rtl 12 gr 7 dt	1 Rtl 9 gr 8 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 12 gr		0 Rtl 11 gr 8 x dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 23, 12. Mai 1821, Seite 158

Uebersicht der im Monat März 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

Code: Alles auswählen

		März 1821		Durchschnitt März 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 		1 Rth 19 gr 5 3/12 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 		1 Rth 5 gr 1 6/13 dt
Gerste		0 Rtl 23 gr 		1 Rth 0 gr 10 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 16, 21. April 1821, Seite 144


April
Katarrhal-Zufälle und andere Frühjahrs-Krankheiten haben seither auch hier geherrscht, und sind zum Theil noch im Gange. Uebrigens ist, ausschließlich der Stadt Vreden und des Kirchspiels Schöppingen, wo das Nervenfieber am Schlusse des Monats noch nicht ganz vertilgt war, ein erwünschter Gesundheitszustand bei Menschen und Vieh.
[...]
Der junge Roggen hat sich zwar etwas erholt, aber seine Halme, dünn und spitz, lassen einen kaum mittelmäßigen Ertrag erwarten. Waizen steht fortwährend überall schlecht und wird größtentheils umbebauet werden müssen, womit indessen einige Landwirthe noch zögern, seitdem sie wahrgenommen, daß neue Keime entsprossen sind. Die Sommerfrüchte werden spät gedeihen, da der Landmann durch die ungünstige Witterung in der ersten Hälfte des Aprils an Bestellung der Aecker verhindert worden.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 20, 19. Mai 1821, Seite 147

Nachweise der Fruchtpreise im Monat April 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		April 1821		Durchschnitt April 1821
Weizen		1 Rtl 20 gr 9 dt	1 Rtl 22 gr 6 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 6 dt		1 Rtl 7 gr 4 dt
Gerste		1 Rtl 1 gr		1 Rtl 3 gr 3 dt
Buchweizen	1 Rtl 6 gr		1 Rtl 10 gr 7 dt
Kartoffeln	0 Rtl 10 gr 6 dt	0 Rtl 12 gr 3 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 20, 19. Mai 1821, Seite 151

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats April 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		April 1821		Durchschnitt April 1821
Weizen		1 Rtl 25 gr 7 dt	1 Rtl 22 gr 9 x dt
Roggen		1 Rtl 11 gr 4 dt	1 Rtl 8 gr
Gerste		1 Rtl 4 gr 1 dt		1 Rtl 4 gr
Buchweizen	1 Rtl 15 gr 7 dt	1 Rtl 10 gr 10 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 11 gr 1 dt	0 Rtl 11 gr x dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 26, 25. Mai 1821, Seite 190

Uebersicht der im Monat April 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		April 1821		Durchschnitt April 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 		1 Rth 21 gr 5 5/6 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 		1 Rth 6 gr 11/14 dt
Gerste		0 Rtl 23 gr 		1 Rth 0 gr 1 1/7 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 20, 19. Mai 1821, Seite 184


Mai
[...]
Der Gesundheitszustand ist im allgemeinen gut, und die wohltähtige Schutzblattern-Impfung wieder im vollen Gange.
[...]
Beim Vieh herrscht weiter keine ungewöhnliche Krankheit als das Blutharnen bei den zur Weide geführten Thieren in den Kreisen Beckum und Lüdinghausen, woran schon mehrere Stück gefallen sind.
[...]
In Betreff der Waizensaat haben die schon für April sehr ungünstigen Nachrichten, wonach fast alle Felder einer Umarbeitung bedurften, sich nicht allein bestätigt, sondern es hat sich das Uebel noch vergrößert dadurch, daß die eingetretene anhaltend nasse Witterung es unmöglich gemacht hat, die fast überall gänzlich vergangene Waizen-Aussaat wieder für Sommerfrüchte umzubrechen, auch im Sommerfelde beim Kleiboden die Sommersaat zu bestellen. Nur im Sandlande ist letztere einigermaßen von Statten gegangen.
Der Roggen steht fast überall dünn und spitz, und ist ebenfalls im Klei über die Hälfte verunglückt; dennoch kann in Gegenden, wo nicht der Waizenbau die Hauptsache ist, die diesjährige Erndte, bei besserer Witterung, noch mittelmäßig ausfallen; nur dürfte wenig Stroh zu erwarten seyn.
Die nasse kalte Witterung war auch den Gartenfrüchten sehr nachtheilig; auf reichliches Obst ist nicht mehr zu rechnen.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 25, 23. Juni 1821, Seite 185

Nachweise der Fruchtpreise im Monat Mai 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Mai 1821		Durchschnitt Mai 1821
Weizen		1 Rtl 21 gr 6 dt	2 Rtl 2 gr 10 dt
Roggen		1 Rtl 7 gr 6 dt		1 Rtl 9 gr 10 dt
Gerste		1 Rtl 1 gr 6 dt		1 Rtl 5 gr 3 dt
Buchweizen	1 Rtl 7 gr 6 dt		1 Rtl 12 gr 4 dt
Kartoffeln	0 Rtl 11 gr		0 Rtl 12 gr 3 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 25, 23. Juni 1821, Seite 187

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats Mai 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		Mai 1821		Durchschnitt Mai 1821
Weizen		2 Rtl 14 gr		2 Rtl 1 gr 6 dt
Roggen		1 Rtl 10 gr		1 Rtl 5 gr 11 x dt
Gerste		1 Rtl 8 gr 7 dt		1 Rtl 4 gr 8 x dt
Buchweizen	1 Rtl 13 gr 3 dt	1 Rtl 8 gr 5 dt
Kartoffeln	0 Rtl 11 gr 4 dt	0 Rtl 10 gr 1 1/6 dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 36, 12. Juli 1821, Seite 254

Uebersicht der im Monat Mai 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Mai 1821		Durchschnitt Mai 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 		1 Rth 21 gr 10 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 		1 Rth 6 gr 6 1/2 dt
Gerste		0 Rtl 23 gr 		1 Rth 1 gr 6 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 26, 30. Juni 1821, Seite 239


Juni
[...]
Beim Vieh haben sich, bei Kühen das Blutharnen und bei den Pferden der Rotz, Ersteres häufig, geäussert.
[...]
Die Hoffnungen auf Waizen und Wintergerste haben sich nicht gebessert. Mehrere niedrig liegende bestellte Aecker, in den Kleigegenden im Ganzen wohl die Hälfte, in Einer Gemeinde 11/12 der Waizenfelder, 5/6 der Roggenfelder, mußten umgepflügt und zur Sommersaat bereitet werden, andere, der Nässe wegen, zur Braache liegen bleiben.
Der Roggen auf dem Sande steht ziemlich gut, doch dünn; auf dem Klei schlecht.
Die Sommerfrüchte lassen einigen Ersatz für den Ausfall an den Winterfrüchten erwarten, wenn sie bei warmer und trockener Witterung gehörig zur Reife kommen.
Flachs scheint nicht überall gut gerathen zu wollen; am besten durchgängig der Frühflachs, weil er zur Zeit der eintretenen Kälte stärker bestaudet war. In einigen Gegenden haben Regengüsse die Einsaat vom Lande getrieben und bald darauf Nachtfröste die Vegetation verhindert.
Auch Buchwaizen hat durch die Kälte gelitten.
Die Gartengewächse bleiben ungemein zurück, eben so die Kartoffeln in niedrigen Kleigegenden, auf dem Sande stehen sie vortrefflich.
Der im Kreise Ahaus, vorzüglich wegen des Fallens aller Kornpreise, auf Veranlassung des um den Ackerbau überhaupt sich sehr verdient machenden Oekonomen Bispink, zugenommene Oelsamen-Bau ist fast ganz mißlungen, welches, der Folgen wegen, sehr zu bedauern ist.
Der erste Wiesenschnitt fällt nicht so ergiebig aus, als man im Frühjahre erwartete, das Heu wird indessen für sehr gut gehalten.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 30, 28. July 1821, Seite 209

Nachweise der Fruchtpreise im Monat Juni 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Juni 1821		Durchschnitt Juni 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 6 dt	2 Rtl 11 gr
Roggen		1 Rtl 10 gr		1 Rtl 11 gr 3 dt
Gerste		1 Rtl 3 gr		1 Rtl 6 gr 4 dt
Buchweizen	1 Rtl 8 gr 6 dt		1 Rtl 13 gr 10 dt
Kartoffeln	0 Rtl 10 gr 6 dt	0 Rtl 12 gr 7 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 30, 28. Juli 1821, Seite 212

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats Juni 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		Juni 1821		Durchschnitt Juni 1821
Weizen		2 Rtl 9 gr		2 Rtl 0 gr 7 x dt
Roggen		1 Rtl 10 gr 10 dt	1 Rtl 6 gr 10 x dt
Gerste		1 Rtl 8 gr 5 dt		1 Rtl 4 gr 8 x dt
Buchweizen	1 Rtl 14 gr 6 dt	1 Rtl 9 gr 6 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 11 gr 8 dt	0 Rtl 10 gr 2 x dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 45, 20. August 1821, Seite 336

Uebersicht der im Monat Juni 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Juni 1821		Durchschnitt Juni 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 		2 Rth 4 gr 5 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 		1 Rth 9 gr 4 dt
Gerste		0 Rtl 23 gr 		1 Rth 2 gr 11 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 29, 21. Juli 1821, Seite 276


Juli
Der jetzige Stand der Feldfrüchte ist so verschieden, als die Beschaffenheit des Bodens, dessen Production ihr Saame anvertrauet ward. Nur beim Waizen findet durchgängig die Bemerkung Statt, daß er mißrathen ist.
Der Winter-Roggen, dessen Einschnitt im Sandlande bereits begonnen hat, verspricht eine mittelmäßige, auf dem Klei eine ergiebigere Ausbeute, die aber durch die anhaltende Nässe sehr verspätet werden dürfte.
Die Sommerfrüchte stehen überall erwünscht, vorzüglich Hafer und die früh gesäete Gerste. Auf dem Klei, wo, wegen der Nässe im Frühling, Hafer erst spät gesäet werden konnte, stehet diese Frucht, in Vergleichung gegen trockene Jahre, wohl um drei Wochen und mehr zurück. Nur bei anhaltender trockener warmer Witterung ist eine ordentliche Erndte zu erwarten.
Auch Buchwaizen, Erbsen, Bohnen und Wicken geben im gut bestellten Boden Anlaß zu erfreulichen Erwartungen.
Selbst der Flachs, von dem sich so wenig erwarten ließ, steht nun an den meisten Stellen gut.
Von Gemüse-Früchten sind nur die Schneid- oder Vitsbohnen wegen der häufigen Winde und Nässe mißrathen.
Der erste Grasschnitt ist meistentheils zur Zufriedenheit ausgefallen.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 34, 25. August 1821, Seite 249

Nachweise der Fruchtpreise im Monat Juli 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Juli 1821		Durchschnitt Juli 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 6 dt	2 Rtl 9 gr 1 dt
Roggen		1 Rtl 9 gr 9 dt		1 Rtl 11 gr 2 dt
Gerste		1 Rtl 3 gr		1 Rtl 6 gr
Buchweizen	1 Rtl 8 gr 4 dt		1 Rtl 10 gr
Kartoffeln	0 Rtl 10 gr 6 dt	0 Rtl 12 gr 5 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 34, 25. August 1821, Seite 251

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats Juli 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		Juli 1821		Durchschnitt Juli 1821
Weizen		2 Rtl 10 gr 9 dt	2 Rtl x gr x dt
Roggen		1 Rtl 11 gr 11 dt	1 Rtl 7 gr 1 x dt
Gerste		1 Rtl 16 gr 6 dt	1 Rtl 6 gr 9 x dt
Buchweizen	1 Rtl 15 gr 1 dt	1 Rtl 9 gr 4 dt
Kartoffeln	0 Rtl 10 gr 0 dt	0 Rtl 12 gr 2 dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 46, 25. August 1821, Seite 364

Uebersicht der im Monat Juli 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel
Bochum (55 l)).
Juli 1821 Durchschnitt Juli 1821
Weizen 1 Rtl 22 gr 2 Rth 5 gr 1 dt
Roggen 1 Rtl 4 gr 1 Rth 9 gr 8 dt
Gerste 0 Rtl 23 gr 1 Rth 2 gr 10 dt
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 34, 25. August 1821, Seite 324


August
[...]
Unter den Hausthieren haben sich keine andere bemerkenswerthe krankhafte Erscheinungen gezeigt, als in mehreren Gemeinden die Fäule bei den Schafen.
[...]
Die anfängliche Besorgniß wegen eines kargen Ausfalls der diesjährigen Aernte hat sich nicht bestätigt. Mit Ausnahme des Weizens und des Winterraps, welche die Nässe nicht aufkommen lassen, kann die Aernte im Allgemeinen für mittelmäßig gelten.
Vorzüglich gute Ausbeute versprechen Hafer, Gerste, Buchweizen, besonders auch Kartoffeln, und auf dem Sande der Roggen. Der erste Heuschnitt fällt ergiebig aus.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 37, 15. September 1821, Seite 270

Nachweise der Fruchtpreise im Monat August 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		August 1821		Durchschnitt August 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 6 dt	2 Rtl 9 gr 1 dt
Roggen		1 Rtl 9 gr 6 dt		1 Rtl 11 gr 2 dt
Gerste		1 Rtl 3 gr		1 Rtl 6 gr
Buchweizen	1 Rtl 8 gr		1 Rtl 10 gr
Kartoffeln	0 Rtl 10 gr 6 dt	0 Rtl 12 gr 5 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 37, 15. September 1821, Seite 272

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats August 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		August 1821		Durchschnitt August 1821
Weizen		2 Rtl 8 gr 8 dt		2 Rtl 1 gr 11 x dt
Roggen		1 Rtl 9 gr 5 dt		1 Rtl 6 gr x dt
Gerste		1 Rtl 5 gr 5 dt		1 Rtl 5 gr 5 dt
Buchweizen	1 Rtl 18 gr 7 dt	1 Rtl 10 gr 5 dt
Kartoffeln	0 Rtl 9 gr 2 dt		0 Rtl 10 gr 10 dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 54, 29. September 1821, Seite 440

Uebersicht der im Monat August 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		August 1821		Durchschnitt August 1821
Weizen		1 Rtl 22 gr 		2 Rth 5 gr 9 dt
Roggen		1 Rtl 4 gr 		1 Rth 10 gr
Gerste		0 Rtl 23 gr 		1 Rth 2 gr 11 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 39, 29. September 1821, Seite 388


September
[...]
Der Gesundheitszustand war im Allgemeinen gut. Die bereits im Monat August bemerkte Fäule unter den Schafen herrschte aber allgemein; nur in den höheren Sandgegenden hat dieselbe etwas nachgelassen.
[...]
Noch im anfange des vorigen Monats war man berechtiget, wenigstens eine mittelmäßige Aernte zu erwarten. Aber leider ist diese erfreulichen Hoffnung durch die späterhin eingetretene, höchst ungünstige Witterung gänzlich vernichtet. Nur der Roggen, welcher in den höheren Sandgegenden über Erwartung gut gerathen, ist eingescheuert. Weizen, Gerste, Gerste, Hafer, Buchweizen, Erbsen und Bohnen standen am Ende des Monats größtentheils noch unter freiem Himmel mit ausgewachsenen Körnern und schwarzen fauligem Stroh. Daher gehört die diesjährige Aernte mit Ausnahme des Roggens unter die schlechteren.
Hie und da sind die kleinen Flüsse ausgetreten und haben den zweiten Grasschnitt theils gänzlich verdorben, theils weggeschwemmt.
Eben so ist der auf dem Sande früher reife und zum Rösten an der Luft ausgebreitete Flachs großen Theils durch die beständige Nässe verdorben.
Auch die Eichelmast kam nicht zur Reife, sondern fiel grün ab; nicht minder sind das Obst, und unter den Gartenfrüchten besonders die Vitsbohnen durchgängig mißrathen. Nur auf dem Sande geben die Gartenfrüchte und besonders die Kartoffeln eine gewöhnliche Aernte.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 43, 27. Oktober 1821, Seite 294

Nachweise der Fruchtpreise im Monat September 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		September 1821		Durchschnitt September 1821
Weizen		1 Rtl 21 gr		2 Rtl 8 gr 9 dt
Roggen		1 Rtl 9 gr		1 Rtl 8 gr 4 dt
Gerste		1 Rtl 3 gr		1 Rtl 3 gr 4 dt
Buchweizen	1 Rtl 9 gr		1 Rtl 7 gr 6 dt
Kartoffeln	0 Rtl 10 gr 6 dt	0 Rtl 11 gr 3 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 43, 27. Oktober 1821, Seite 296

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats September 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		September 1821		Durchschnitt September 1821
Weizen		2 Rtl 8 gr		2 Rtl 2 gr 4 x dt
Roggen		1 Rtl 6 gr 8 dt		1 Rtl 3 gr 10 x dt
Gerste		1 Rtl 6 gr		1 Rtl 1 gr 10 x dt
Buchweizen	1 Rtl 11 gr 10 dt	1 Rtl 5 gr 2 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 6 gr 9 dt		0 Rtl 9 gr 10 x dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 63, 8. November 1821, Seite 518

Uebersicht der im Monat September 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		September 1821		Durchschnitt September 1821
Weizen		2 Rtl 8 gr 		2 Rth 7 gr 7 1/3 dt
Roggen		1 Rtl 7 gr 		1 Rth 10 gr 6 3/5 dt
Gerste		1 Rtl 2 gr 		1 Rth 2 gr 8 1/3 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 42, 20. Oktober 1821, Seite 440


Oktober
[...]
Der Gesundheitszustand war im Allgemeinen gut. - Die unter den Schafen herrschende Fäule hatte größtentheils nachgelassen, nachdem durch dieselbe in einigen Gegenden die Hälfte bis 2/3, in einer Gemeinde selbst 9/10, der Heerden weggerafft worden.
[...]
Die Bestellung der Wintersaat wurde von der guten Witterung sehr begünstigt. Die bereits aufgeschossene Saat stand vortrefflich, nur mit Ausnahme der niedrigen und sumpfigen Gegenden, wo der Schneckenfraß bedeutenden Schaden angerichtet hat.
Man will bemerkt haben, daß in diesem Jahre alles Holz auf dem Sande mehr als gewöhnlich in die Höhe gewachsen ist.
Die Vieh-Assecuranz-Gesellschaften vermehren sich fortdauernd, namentlich sind solche kürzlich in drei Gemeinden des Kreises Beckum gebildet.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 47, 24. November 1821, Seite 333

Nachweise der Fruchtpreise im Monat Oktober 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Oktober 1821		Durchschnitt Oktober 1821
Weizen		2 Rtl 5 gr 6 dt		2 Rtl 13 gr 10 dt
Roggen		1 Rtl 10 gr 7 dt	1 Rtl 10 gr
Gerste		1 Rtl 4 gr 6 dt		1 Rtl 3 gr 2 dt
Buchweizen	1 Rtl 8 gr 6 dt		1 Rtl 6 gr 4 dt
Kartoffeln	0 Rtl 9 gr 4 dt		0 Rtl 11 gr 1 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 47, 24. November 1821, Seite 335

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats Oktober 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		Oktober 1821		Durchschnitt Oktober 1821
Weizen		2 Rtl 12 gr 3 dt	2 Rtl 4 gr 9 x dt
Roggen		1 Rtl 8 gr 1 dt		1 Rtl 7 gr 5 x dt
Gerste		1 Rtl 10 gr 7 dt	1 Rtl 3 gr 3 x dt
Buchweizen	1 Rtl 10 gr 3 dt	1 Rtl 5 gr 4 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 6 gr 7 dt		0 Rtl 9 gr 9 x dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 66, 21. November 1821, Seite 540


November
[...]
Der Gesundheitzustand war im Allgemeinen derselbe wie im vorigen Monate.
[...]
Ein Landwirth im Coesfelder Kreise hat den Beweis geliefert, daß durch zweckmäßige Sorgfalt dem Schneckenfraße, der auch in diesem Jahre viele Felder verheert, Einhalt gethan werden könne. Der selbe besitzt 14 Maltersaat Landes mit Winterfrucht, wo die Schnecken, wie überall auf schwerem Boden, anfingen, große Verheerungen anzurichten. Sobald er dies bemerkte, belegte er mit Hilfe seiner Leute in Entfernung von einigen Schritten sämmtliche Aecker mit Kohlblättern, und begab sich dann Morgens mit allen Hausgenossen aufs Feld, um die Schnecken, welche sich mit Tages-Anbruch unter den Kohlblättern verborgen, aufzulesen. An den ersten 4 Tagen sammelte er über ein Scheffel dieser Thiere, am 5ten Tage kaum den 4ten Theil dieser Menge, und hörte nun auf. Der Erfolg war, daß seine Aecker davon befreit wurden, und die junge Saat jetzt trefflich steht, während die seiner Nachbarn größtentheils verdorben sind.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 52, 29. Dezember 1821, Seite 369

Nachweise der Fruchtpreise im Monat November 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		November 1821		Durchschnitt November 1821
Weizen		2 Rtl 12 g 6 dt		2 Rtl 14 gr
Roggen		1 Rtl 8 gr		1 Rtl 9 gr 9 dt
Gerste		1 Rtl 1 gr 6 dt		1 Rtl 2 gr 8 dt
Buchweizen	1 Rtl 5 gr		1 Rtl 6 gr 4 dt
Kartoffeln	0 Rtl 14 gr		0 Rtl 11 gr 4 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 52, 29. Dezember 1821, Seite 371

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats November 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		November 1821		Durchschnitt November 1821
Weizen		2 Rtl 8 gr 6 dt		2 Rtl 4 gr 4 x dt
Roggen		1 Rtl 6 gr 10 dt	1 Rtl 7 gr 1 dt
Gerste		1 Rtl 1 gr 6 dt		1 Rtl 0 gr 7 x dt
Buchweizen	1 Rtl 6 gr 6 dt		1 Rtl 5 gr 2 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 7 gr 4 dt		0 Rtl 9 gr 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 73, 28. Dezember 1821, Seite 606

Uebersicht der im Monat November 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum [/code]
November 1821 Durchschnitt November 1821
Weizen 2 Rtl 12 gr 2 Rth 13 gr 4 1/6 dt
Roggen 1 Rtl 10 gr 1 Rth 14 gr 8 1/7 dt
Gerste 1 Rtl 1 Rth 3 gr 9 3/7 dt [/code]
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr 50, 15. Dezember 1821, Seite 524


Dezember
[...]
Am 24sten Abends zwischen 6 und 7 Uhr, wo in mehreren Gegenden Feuerkugeln gesehen sind, wurde ein ähnlicher Meteor auch im hiesigen Regierungs Bezirke beobachtet.
Der Gesundheitszustand war fortdauernd gut.
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 4, 26. Januar 1822, Seite 41

Nachweise der Fruchtpreise im Monat Dezember 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Kreis Recklinghausen

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		Dezember 1821		Durchschnitt Dezember 1821
Weizen		2 Rtl 3 gr 6 dt		2 Rtl 12 gr 3 dt
Roggen		1 Rtl 5 gr 6 dt		1 Rtl 8 gr 10 dt
Gerste		0 Rtl 21 gr 6 dt	1 Rtl 2 gr 6 dt
Buchweizen	1 Rtl 4 gr 6 dt		1 Rtl 5 gr 6 dt
Kartoffeln	0 Rtl 9 gr 6 dt		0 Rtl 11 gr 2 dt 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 4, 26. Januar 1822, Seite 43

Nachweise der Preise der Lebens-Mittel, während des Monats Dezember 1821 (Preise per Berliner Scheffel (55 l))
Essen

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		November 1821		Durchschnitt November 1821
Weizen		2 Rtl 5 gr		1 Rtl 22 gr 10 5/6 dt
Roggen		1 Rtl 12 gr 1 dt	1 Rtl 6 gr 8 5/6 dt
Gerste		0 Rtl 22 gr 9 dt	1 Rtl 0 gr 2 dt
Buchweizen	1 Rtl 2 gr 8 dt		1 Rtl 3 gr 4/6 x dt
Kartoffeln	0 Rtl 8 gr 7 dt		0 Rtl 10 gr 4 4/6 dt 
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 3, 19. Januar 1822, Seite 55


Uebersicht der im Monat Dezember 1821 in den Städten des Regierungsbezirks Arnsberg bestandenen Verkaufs-Preise der nothwendigen Lebensmittel (Preise per Berliner Scheffel (55 l)).
Bochum

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		Dezember 1821		Durchschnitt Dezember 1821
Weizen		2 Rtl 12 gr 		2 Rth 13 gr 3 1/6 dt
Roggen		1 Rtl 10 gr 		1 Rth 14 gr 6 6/7 dt
Gerste		1 Rtl	 		1 Rth 3 gr 7 5/14 dt 
Amtblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 3, 19. Januar 1822, Seite 39

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heen
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Re: Stadtchronik 1821

Beitrag von heen »

Teil 2 von 2.
Die Quellen sind die gleichen wie oben.

Stadtchronik 1821 hat geschrieben: Montag, 1. Januar 1821
Personal-Veränderungen
[...]
Die seither mit der Bürgermeisterei Kirchhellen verbundenen Bauerschaften Ober- Mittel- und Nieder-Scholven des Kirchspiels Buer, so wie die mit gedachter Bürgermeisterei vereinigten Bauerschaften Rentfort, Zweckel und Ellinghorst des Kirchspiel Gladbeck sind, vom 1. Januar 1821 an, mit der Bürgermeisterei Buer vereinigt.
[...]
A. Als Bürgermeisterei - Beigeordnete.
Buer
bestätigter: Keller, Rentmeister
abgegangener: Tosse
[...]
[B. Als Gemeinderäthe.
[...]
Buer
bestätigte: Th. Rüthe, Landwirth; Th. Ketteler, Kolon; Herm. Kolk, Gastwirth
abgegangene: Wilkskamp, Becks, Keller
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster Nr. 5, 5. Februar 1821, Seite 49

* * *

Donnerstag, 8. Februar 1821
In der Nacht vom 7ten auf den 8ten des vorigen Monats ist bei dem Zimmermanne Johann Heinrich Kettler zu Bulmeke im Wattenscheidschen, Land- und Stadtgerichtsbezirk Bochum, ein gewaltsamer Diebstahl verübt, und sind folgende Gegenstände entwendet worden:
1) zwei tuchene schwarze Frauenröcke;
2) ein hellblauer tuchener Frauenrock:
3) ein bräunlicher dito;
4) ein blau und weiß gestreifter Frauenrock;
5) ein schwarzer dito;
6) ein sergen dito;
7) drei weiße nesseltuchene Halstücher, wovon zwei mit den Buchstaben A. M. K. schwarz gezeichnet gewesen;
8 ) zwei weiße nesseltuchene Kopftücher;
9) zwei rothe Taschentücher;
10) eine Serviette;
11) ein blauer Mannskittel;
12) ein neues schwarzes Trauertuch;
13) ein halber schwarzer nesseltuchener Halstuch mit weißem Kranze;
14) ein Ohrreifen mit silbernem Knopfe;
15) ein kleines silbernes Kreuz;
16) ein dicker silberner Ring mit den Buchstaben E. K.;
17) ein Paar Mannsschuhe;
18) ein Paar neue Frauenschuhe, und
19) ein Brodmesser.
Indem wir diesen Diebstahl zur öffentliche Kunde bringen, warnen wir nicht allein vor dem Ankaufe der gestohlenen Sachen, sondern fordern auch jeden auf, die etwa zu seiner Kenntniß gelangenden Umstände, welche dazu Veranlassung geben könnten, die Thäter auszuermitteln oder das Gestohlene wieder herbei zu schaffen, unverzüglich entweder dem Ortsgerichte oder dem unterzeichneten Inquisitoriate anzuzeigen.
Werden den 29sten März 1821.
Königlich Preußisches Inquisitoriat,
Dohm Bonati, Actuar
Königliches Westfälisch-Märkisches Intelligenzblatt Nr. 28, 6. April 1821, Seite 242
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr.14, 7. April 1821, Seite 116

* * *

Mittwoch, 14. Februar 1821
Auf den Antrag des Gastgebers Herrn Hermann Kolck, als Vormund der Minorennen, und zugleich Bevollmächtigter der Majorennen Primavesi, soll unter Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts das in Horst sub No. cat 70 zwischen Berghorns Häusern und der Straße nach Buer belegene Funkensche Wohnhaus, taxiert zu 500 Rtl.
nebst Pertinenten, als
a) Scheune, taxirt zu 150 Rtl.
b) Schweinestall, taxirt zu 2 Rtl. 12 Gr.
c) kleiner Garten, taxirt zu 25 Rtl.
d) Hofraum, taxirt zu 10 Rtl.
e) Garten, taxirt zu 50 Rtl.
im Ganzen taxirt zu 737 Rtl. 12 Gr. B. C.
zur freiwilligen Subhastation gezogen werden, und ist der einzige Bietungs-Termin auf den 14. Februar k. J. des Vormittags um 11 Uhr in dem zu verkaufenden Hause angesetzt.
Besitz- und zahlungsfähige Kauflustige werden dazu mit dem Bemerken eingeladen: daß die taxe und Vorwarden auf der hiesigen Gerichts-Registratur eingesehen werden können.
Dorsten den 25. November 1820.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht
v. Wieck Reckmann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 96, Freitag den 1. Dezember 1820, Seite 1236
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 103, Dienstag den 26. Dezember 1820, Seite 1328
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 4, Freitag den 12. Januar 1821, Seite 44

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Montag, 19. März 1821
Da von der fiskalischen Behörde wider nachbenannte militairpflichtige Individuen des Kreises Recklinghausen nämlich:
[...]
3. Anton Kreutzer aus Horst,
4. Johann Weskamp aus Holthausen,
5. Diederich Cammann aus Erle,
[...]
7. Bernhard Lünhorster genannt Reeken aus Braubauer,
[...]
9. Johann Dahlmann aus Braubauer,
10. Eberhard Hullmann aus Beckhausen,
11. Johann Heinrich Hullmann ebendaher,
12. Theodor Beiseken aus Erle,
13. Franz Sölling aus Middelich,
[...]
darüber Klage erhoben ist, daß selbige sich durch Entfernung von ihrem Wohnorte ihrer Militairpflicht entzogen haben; so werden dieselben hiermit aufgefordert, ungesäumt in die hiesgen Lande zurückzukehren, und sich in dem vor dem Deputirten Herrn Ober-Landes-Gerichts-Rath Guilleaume auf den 19. März 1821 Vormittags 10 Uhr hieselbst im Ober Landes-Gerichts-Gebäude bestimmten Termin zu gestellen, und sich über den Austritt aus dem Lande zu verantworten, unter der Warnung: daß sie bey ihrem ungehorsamen Ausbleiben ihres gesammten Vermögens und aller etwaigen künftigen Anfälle werden verlustig erklärt, solches alles dem Fisco zuerkannt und zur Regierungs-Hauptkasse eingezogen werden.
Münster den 11. November 1820.
Königl. Preuß. Ober-Landes-Gericht.
v. Münz Bormann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 97, Dienstag den 5. Dezember 1820, Seite 1248
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 103, Dienstag den 26. Dezember 1820, Seite 1326
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 5, Dienstag den 16. Januar 1821, Seite 58

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Sonntag, 1. April 1821
In der Nacht vom 31. März auf den 1. April sind dem Kötter Heinrich Spikermann in der Bauerschaft Suthum Kirchspiels Buer folgende Gegenstände mittels Einbruch entwendet:
1. 24 Stücke werken und 6 Stücke flächsen Garn;
2. Zwey Paar Schuhe;
3. Ein Paar wollene Frauen-Strümpfe;
4. Ein blau leinener Kittel;
5. Ein Paar blau leinene Kamaschen.
Ein jeder wird vor den Ankauf dieser Effekten gewarnt und aufgefordert, die hierüber zu seiner Kenntniß gekommenen Umstände, welchezur Entdeckung des Thäters führen können, dem hiesigen Gerichte oder dem Königlichen Inquisitoriate zu Münster unverweilt anzuzeigen.
Dorsten den 5. April 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
M. Hülskötter Reckmann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 31, 17. April 1821, Seite 398

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Sonntag, 1. April 1821
In der Nacht vom 31. März auf den 1. April sind der Witwe Agnes Althoff Bauerschaft Beckhausen Kirchspiels Buer folgende Gegenstände mittels Einbruch entwendet:
1. Fünf kattunene Halstücher von blauer wesser und rother Farbe;
2. Zwey misselanen Frauen-Röcke, der eine roth und schwarz, der andere blau und weiß gestreift;
3. Zwölf Pfund gehechelten Flachses;
4. Drey Stücke flächsen und ein Stück werken Garn;
5. Ein silbernes Halskreuz mit dito Knopf und Ring;
6. Ein gelber sarschener Kinder-Rock;
7. Ein weisses Tuch von Nessel.
Bey Bekanntmachung dieses Diebstahls wird jeder vor den Ankauf der gestohlenen Sachen gewarnt, und zugleich aufgefordert, die zu seiner Kenntniß gelangenden, zur Entdeckung des Diebes dienlichen Umstände uns oder dem wohllöbl. Inquisitoriate zu Münster anzuzeigen.
Dorsten den 13. April 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
M. Hülskötter Peüs
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 35, 1. Mai 1821, Seite 444

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Donnerstag, 12. April 1821
Da von der fiscalischen Behörde wider nachbenannte militaipflichtige Individuen des Kreises Recklinghausen pro 1818, nämlich:
1. Laurenz Stratmann aus Holthausen,
2. Theodor Probst eben daher,
3. Herm. Joh. Averdunk aus Buer,
4. Hermann Steinrötter aus Horst,
[...]
darüber Klage erhoben ist, daß selbige sich durch Entfernen von ihrem Wohnorte ihrer Militair-Pflicht entzogen haben, so werden dieselben hierdurch aufgefordert, ungesäumt in die hiesigen Lande zurückzukehren, und sich in dem vor dem Deputirten, Herrn Oberlandes-Gerichts-Rath Retenbacher, auf den 12. April k. J. Vormitt. 11 Uhr hieselbst im Oberlandes-Gerichts-Gebäude bestimmten Termin zu gestellen, und sich über den Austritt aus dem Lande zu verantworten, unter der Warnung: daß sie bey ihrem ungehorsamen Ausbleiben ihres gesammten Vermögens und aller etwaigen künftigen Anfälle werden verlustig werden verlustig erklärt, solches alles dem Fisco werde zuerkannt und zu der Regierungs-Hauptkasse eingezogen werden.
Münster den 11. November 1820.
Königlich Preuß. Oberlandes-Gericht.
v. Müntz Bormann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 104, Freitag den 29. Dezember 1820, Seite 1335

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Dienstag, 17. April 1821
Zur judikatmäßigen Befriedigung des Hrn. Justiz-Comm. Devens sollen bey dem Ackersmann Theod. Straatmann in der Bauerschaft Beckhausen Krs. Buer mehrere Bestialien, als Pferde, Kühe und Rinder, dann verschiedene Hausmobilien im Wege der Execution den Meistbiethenden verkauft werden.
Zum Verkauf dieser Gegenstände ist Termin auf Dienstag den 17. d. Vormitt. 10 Uhr im Hause des Straatmann zu Beckhausen angesetzt, woselbst sich Kauflustige einfinden wollen.
Dorsten den 7. April 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
Aus Auftrag: Peüs, Land Ger. Secret.
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 30, 13. April 1821, Seite 392

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Mittwoch, 18. April 1821
Zur judikatmäßigen Befriedigung der Erben des verstorbenen Hrn. Pfarrers Kettler zu Buer sollen folgende bey dem Ackersmann Herm. Stamm zu Beckhausen Krs. Buer gepfändete Gegenstände, als 4 Kühe, ein Rind und ein Pferd, dann unterschiedliche Hausmobilien und Bette im Wege der Execution durchs Meistgeboth verkauft werden.
Kauflustige wollen sich am Mittwoch den 18 d. Vormitt. 10 Uhr in der Behausung des Herm. Stamm zu Beckhausen einfinden.
Dorsten den 7. April 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
Aus Auftrag: Peüs, Land Ger. Secret.
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 30, 13. April 1821, Seite 392

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Freitag, 25. Mai 1821
Es soll auf den Antrag das in der Braubauerschaft gelegene Gut des Große-Alberuhausen, gerichtlich abgeschätzt zu 6609 Rthlr. 5 ggr. 10 pf. im Wege der nothwendigen Subhastation verkauft werden, wozu die Bietungstermine auf den
25sten August Nachmittags 3 Uhr,
25sten October Vormittags 11 Uhr, und
28sten December Morgens 9 Uhr,
und zwar erstere beide an hiesiger Gerichtsstelle, der letztere aber bei dem Wirth Gremme, genannt Roehken am Bleck, coram Deputato Herrn Land- und Stadtgerichts-Assessor Lennich angesetzt worden sind.
Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach erlassenem Adjudicationsbescheide keine Nachgebote weiter angenommen werden.
Taxe und Vorwarden sind täglich in der Registratur einzusehen, auch letztere dem an hiesiger Gerichtsstelle angeschlagennen Patente beigefügt worden.
Bochum den 25sten Mai 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht.
Bölling Schantz
Königliches Westfälisch-Märkisches Intelligenzblatt Nr. 49, 19. Juni 1821, Seite 440
Königliches Westfälisch-Märkisches Intelligenzblatt Nr. 58, 20. Juli 1821, Seite 523
Königliches Westfälisch-Märkisches Intelligenzblatt Nr. 66, 17. August 1821, Seite 603
Königliches Westfälisch-Märkisches Intelligenzblatt Nr. 75, 18. September 1821, Seite 689
Königliches Westfälisch-Märkisches Intelligenzblatt Nr. 93, 20. November 1821, Seite 844

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Mittwoch, 13. Juni 1821
Zur judikatmäßigen Befriedigung eines Gläubigers soll das den Eheleuten Georg Schaaphoff genannt Ternier gehörige, auf den Mittelscholven Kirchspiels Buer sub Nro. cat. 10 belegene und auf 125 Rtl. Berl. Cour. geschätzte Haus zur nothwendigen Subhastation gezogen werden.
Der einzige Bietungs-Termin ist in dem Hause selbst auf den 13. Juny l. J. Vormittags 11 Uhr anberaumt, wozu die Kauflustigen mit dem Bemerken eingeladen werden, daß Taxe und Vorwarden auf der Gerichts-Registratur zur Einsicht offen liegen.
Zugleich werden alle diejenigen, welche an dem Hause Real-Lasten zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben bey Strafe der Präclusion spätestens in dem Verkaufs-Termine anzumelden und zu bescheinigen.
Dorsten den 27. März 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
M. Hülskötter Reckmann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 29, 10. April 1821, Seite 378
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 36, 4. Mai 1821, Seite 456
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 42, 25. Mai 1821, Seite 519

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Mittwoch, 20 Juni 1821
Am Mittwochen den 20. d. Mon. sollen bey dem Ackersmann Anton Schulze Hege im Kirchspiel Buer, Bauerschaft Hege, zwey Pferde, drey Kühe und drey Rinder im Wege der Execution an den Meistbiethenden verkauft werden.
Kauflustige wollen sich am besagten Mittwochen des Vormittags um 10 Uhr in der Behausung des Schulze Hege einfinden.
Dorsten den 12. Juny 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
Aus Auftrag: Peüs.
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 48, 15. Juni 1821, Seite 585

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Mittwoch, 11. Juli 1821
Zur Tilgung der judikatmäßigen Forderung des Franz Grosfeld zu Carnap sollen bey dem Hermann Schlangenbrink zu Horst verschiedene Hausmobilien nebst drey vollständige Betten, auch eine Kuh und ein Rind, durch das Meistgeboth erkauft werden.
Kauflustige wollen sich in Termino den 11. dieses des Vormittags um 10 Uhr an der Behausung des Hermann Schlangenbrinck einfinden.
Dorsten den 2. July 1821.
Königl. Pruß. Land- ud Stadt-Gericht.
Aus Auftrag: Peüs, Land-Gerichts-Secret.
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 54, 6. Juli 1821, Seite 652

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Dienstag, 14. August 1821
In der Nacht vom 13. auf den 14. d. Mon. sind
A) dem Kötter Jasper zu Suresse durch Einbruch folgende Effekten
1. Ein Sackkittel,
2. Zwey Paar leinene und 2 Paar wollene Srümpfe,
3. Ein Stück Mangtuch von zehn doppelten Ellen,
4. Dreyßig, theils Manns- theils Frauen-Hemde, und
5. Vier blaue Frauen-Schürzen;
B) Dem Kötter Bockelkamp daselbst von der Bleiche folgene Sachen:
1. Drey Paar grobe baumwollene Strümpfe,
2. Ein Paar feine dito dito,
3. Ein Paar feine wollene dito,
4. Drey weisse neue Kopftücher von Breittuch wobei zwei breit und eins schmal gesäumt. Alle drey sind mit den Buchstaben B. M. gezeichnet,
5. Ein nesseltuchenes Kopftuch,
6. Eine Serviette,
7. Ein weisses Taschentuch mit rothen Streifen,
8. Ein dito gez B. T., etwas besser wie das vorige,
9. Zwey weisse Halstücher, eins mit einem buntem Rande,
10. Vier Manns- und drey Frauen-Ueberhemde,
11. Eine weisse Weste,
12. Ein halb Dutzend weisse Frauenkappen, und
13. Vier Kinder-Hüllcher, gestohlen worden.
Ein jeder wird vor den Ankauf dieser Sachen gewarnt, und aufgefordert, alle zur Ausermittelung des unbekannten Thäters und Wiedererlangung des Gestohlenen dienenden Umstände dem Königl. wohllöbl. Inquisitoriate zu Münster oder dem unterzeichneten Gerichte anzuzeigen.
Recklinghausen den 25. Aug. 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
Jacobi Unger
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 72, 7. September 1821, Seite 827

* * *

Dienstag, 21. August 1821
Es sollen zu Essen, auf dem Rathhause, folgende, zur Renthei Essen gehörigen Domänengüter, öffentlich an den Meistbietenden veräußert werden, und zwar:
Am Dienstage, dem ein und zwanzigsten August 1821, Vormittags 8 Uhr.
[...]
9) Die große Bramkamps Weide zu Rotthausen, Gemeinde Altenessen, 5 Morgen essenschen, oder 7 Morgen 51 Ruthen preußischen Maaßes groß, bis Michaelis 1821, für 8 Thlr. 10 Gr., an Ophof zu Schönebeck verpachtet.
[...]
Düsseldorf, am 15. July 1821
Die königl. Domainen-Veräußerungs-Kommission
(gez.) Haßfeld (gez.) Klinge
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 41, 28. Juli 1821, Seite 296

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Mittwoch, 12. September 1821
In der Nacht vom 11. auf den 12. v. Mon. sind bei dem Ackersmann Theodor Dinsing in Erle Kirchspiel Buer mittels Einbruchs folgende Sachen entwendet:
1. Ein Scheffel Rübsamen;
2. 21 Rtl. an Gelde, bestehend in vier brab. Krinthalern, ferner in Berl. Thlr. und Preuß. zwey Groschenstücken;
3. Zwey Schunken;
4. Zwey halbe Schweinsköpfe;
5. Ungefähr 35 Pfund trockenes Rindfleisch;
6. Ein halb Scheffel Leinsaamen;
7. Ein Scheffel Roggen.
Jedermann wird vor den Ankauf gewarnt, zugleich aber aufgefordert, alles dasjenige, was zu Entdeckung der gestohlenen Effekten oder des Thäters gereichen könnte, ohne Anstand dem hiesigen Gerichte oder dem Königl. Inquisitoriate zu Münster anzuzeigen.
Dorsten den 9. October 1821.
Königlich Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
v. Wieck Peüs
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 83, 16. Oktober 1821, Seite 982

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Donnerstag, 13. September 1821
Zur judikatmäßigen Befriedigung des Theodor Dahlmann soll das in dem Flecken Buer zwischen Erbeling und Gladen, sub Vo. 94 belegene Haus, nebst dem Weiderechte zu zwey Kühen in dem sogenannten Bickeram, zusammen zu 200 Thaler Berl. Cour. geschätzt, gegen die Witwe Friedrich Pöppinghaus, für sich, und als Vormünderinn ihrer Kinder, zur nothwendigen Subhastation gezogen werden.
Der einzige Bietungs-Termin ist in dem Hause selbst auf den 13. September l. J. Vormittags 11 Uhr anberaumt, wozu Kauflustige mit dem Bemerken eingeladen werden: daß Taxe und Vorwarden zu ihrer Einsicht in der Gerichts-Registratur offen liegen.
Unbekannte Real-Prätendenten haben bey Strafe der Präclusion spätestens im Verkaufs-Termin ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen.
Dorsten den 22. Juny 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
v. Wieck Reckmann
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 56, 13. Juli 1821, Seite 676
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 63, 7. August 1821, Seite 738
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 68, 24. August 1821, Seite 783

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Freitag, 28. September 1821
Bei den Blaufärber Jacob Steinhoff zu Gelsenkirchen, ist in der Nacht vom 27sten auf den 28sten September d. J., ein gewaltsamer Diebstahl verübt und Folgendes entwendet worden;
1) Ein Stück gedrucktes Leinentuch, mit hell- und dunkelblauen Doppeln, ungefähr 20 Ellen lang.
2) Ein Stück gedrucktes Leinentuch, mit dreistreifigen Doppeln, non der nämlichen Farbe, ungefähr 10 Ellen lang.
3) Ein Stück gedrucktes Leinewand, oliven Grund mit gelben Blümchen, ungefähr 10 Ellen lang
4) Mehrere gefärbte und gedruckte, so wie auch nicht gedruckte und nicht gefärbte Leinene Lappen, zu Schürzen, Sackkitteln etc.
5) Eine große, weiße wollene Druckdecke.
6) Mehrere schwarz und braun gefärbte, kattune Tücher und Schürzen.
7) Ein Stück blau gefärbtes Werktuch von 15 Ellen.
8 ) Zwei Stück blau gefärbtes Werktuch von 12 Ellen.
9) 5 große Musterkarten und eine kleine ditto, und
10) einige Stränge blau gefärbtes Garn und Zwirn.
Indem wir diesen Diebstahl zur öffentlichen Kunde bringen, fordern wir zugleich einen jeden auf, dem davon, oder von den Thätern desselben etwas bekannt seyn, oder noch werden möchte, es unverzüglich der nächsten Orts-Behörde, oder dem unterzeichneten Inquisitoriat anzuzeigen.
Werden, den 20. October, 1821.
Königl. Preuß. Inquisitoriat.
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 62, 29. Oktober 1821, Seite 515

* * *

Montag, 22. Oktober 1821
In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober d. J. ist dem Landwirth Stratmann zu Heßler, Gerichts-Bezirk Bochum, ein noch im guten Stande befindlicher runder kupferner Braukessel, zusammengesetzt aus 4 1/2 Bahn, enthaltend an Maaß 1 1/2 Tonne, und versehen mit zwei Ohren und einem eisernen Ringe, auf gewaltsame Art entwendet worden.
Indem wir diesen Diebstahl zur öffentlichen Kunde bringen, fordern wir einen Jeden auf, dem davon etwas bekannt seyn oder noch werden möchte, es unverzüglich seiner Orts-Behörde oder dem unterzeichneten Inquisitoriat anzuzeigen.
Werden, den 18. November 1821.
Königl. Preuß. Inquisitoriat.
Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Nr. 67, 30. November 1821, Seite 551

* * *

Montag, 10. Dezember 1821
Auf den Antrag und zur judikatmäßigen Befriedigung der Dem. Wilthelm in Recklinghausen, soll das dem Kreutzer in Horst zustehende sub No. 2 daselbst zwischen Bernhard Berghorn und franz Brehmers Häusern belegene Wohnhaus zur nothwendigen Subhastation gezogen werden, und ist der desfalsige einzige Bietungs-Termin in dem Kreutzers Hause auf den 10. Dezember l. J. Vormittags 10 Uhr angesetzt.
Kauflustige werden daher eingeladen, in diesem Termin in der gedachten Behausung sich einzufinden, und wird denselben eröffnet: daß Taxe und Vorwarden in der Gerichts-Registratur eingesehen werden können.
Zugleich werden etwaige unbekannte Real-Prätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem Verkaufs-Termin anzumelden, widrigenfalls sie mit denselben präcludirt, und ihnen deshalb gegen den Ankäufer ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird.
Dorsten den 28. Sept. 1821.
Königl. Preuß. Land- und Stadt-Gericht.
v. Wieck Peüs
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 80, 5. Oktober 1821, Seite 940
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 88, 30. Oktober 1821, Seite 1042
Münsterisches Intelligenzblatt Nr. 92, 16. November 1821, Seite 1104

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Duwstel
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Re: Stadtchronik 1821

Beitrag von Duwstel »

heen hat geschrieben:
05.06.2022, 18:33
) Kein Mühlenbesitzer darf den Wasserstand über die den Merkpfahl festgesetzte Höhe aufstauen. Sobald das Wasser über diese Höhe wächst, muß er durch, nach dem mehr oder weniger starkem Zuflusse des Wassers verhältnismäßige Oeffnung der Schleusen, Gerinne, Grundstöcke, überhaupt Wegräumung aller bloß zeitigen Hindernisse den Abfluß desselben unentgeldlich sogleich und unausgesetzt so lange befördern, bis das Wasser wieder auf die, durch den Merkpfahl bestimmte Höhe herabgefallen ist.
Versäumt er dies und findet eine Ueberschreitung der Sicherheitshöhe an einer Mühle oder Freiarche Statt, während noch Schützen vorhanden, die von dem Wasser gezogen und dadurch der Wasserstand erniedrigt werden konnte, so ist er nicht nur für allen durch die widerrechtliche Stauung enstandenen Schaden verantwortlich und zum Ersatz verbunden, sondern hat außerdem zwanzig bis fünfzig Thaler Polizeistrafe verwirkt.
Meines Wissens gab es an der Emscher keine Schiffsschleusen.
Allerdings leitet sich das Wort Schleuse vom lateinische Wort Excludere ab, was soviel wie Ausschliessen bedeutet.
Wer in Gelsenkirchen einen Spaten in die Erde steckt, fördert Geschichten und Geschichte ans Tageslicht!
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heen
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Re: Stadtchronik 1821

Beitrag von heen »

Ich habe Schleuse als Schleusenwehr (Schützenwehr) verstanden.

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